Leitsatz (redaktionell)

1. Tarifliche Vorschriften, nach denen ein Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erlischt, haben den Zweck, den Arbeitnehmer zur alljährlichen Inanspruchnahme des Urlaubs zu veranlassen und die sogenannte Hortung des Urlaubs zu vermeiden (urlaubsrechtliche Verfallklausel). Damit sind sie rechtlich von allgemeinen tariflichen Ausschluß- und Verfallklauseln zu unterscheiden.

2. Einem fristlos gekündigten Arbeitnehmer kann, solange das Kündigungsschutzverfahren nicht abgeschlossen ist, hinsichtlich des im Zeitpunkt der Kündigung noch offenen oder danach ggf entstehenden Urlaubsanspruchs eine urlaubsrechtliche Verfallklausel des in Nr 1 bezeichneten Inhalts grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.

3. Die Kündigungsschutzklage wahrt eine allgemeine tarifliche Ausschlußfrist, die einfache oder schriftliche Geltendmachung verlangt, hinsichtlich solcher Ansprüche des Arbeitnehmers, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen; dies gilt auch für Urlaubsabgeltungsansprüche (im Anschluß an das Urteil des Vierten Senats BAG 1963-04-10 4 AZR 95/62 = BAGE 14, 156 (161) = AP Nr 23 zu § 615 BGB und an die Urteile des Fünften Senats BAG 1976-06-16 5 AZR 224/75 = AP Nr 56 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAG 1977-03-26 5 AZR 51/76 = AP Nr 59 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

 

Normenkette

TVG § 4; BUrlG §§ 3, 7

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 05.10.1977; Aktenzeichen 2 Sa 40/77)

 

Fundstellen

BB 1979, 1143 (LT1-3)

DB 1979, 1466-1467 (LT1-3)

SAE 1981, 62-66 (LT1)

AP § 7 BUrlG Abgeltung (LT1-3), Nr 10

AR-Blattei, ES 1640 Nr 230 (LT1-3)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 230 (LT1-3)

EzA § 7 BUrlG, Nr 22 (LT1-3)

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