Entscheidungsstichwort (Thema)

Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Regisseure, die fachlich zur Spitzengruppe gehören, darf eine Rundfunkanstalt auch über längere Zeit hinweg befristet für die Dauer einer Produktion oder von Sendereihen beschäftigen.

2. Im Einzelfall kann eine überdurchschnittliche künstlerische Befähigung eine Befristung noch nach mehrjähriger Beschäftigung rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn der beklagte Sender dem Regisseur in der Vergangenheit eine verhältnismäßig hohe Vergütung gezahlt hatte, die zumindest teilweise das mit dem Abschluß von Zeitverträgen verbundene Risiko einer fortlaufenden Beschäftigung abgelten sollte.

 

Orientierungssatz

Siehe auch die vorangegangenen Entscheidungen des BAG Urteil von 1980-07-16 5 AZR 339/78 und des BVerfG Beschluß von 1982-01-13 1 BvR 1177/80 = BVerfGE 59, 231.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.12.1977; Aktenzeichen 19 (8) Sa 448/76)

ArbG Köln (Entscheidung vom 24.02.1976; Aktenzeichen 1 Ca 7778/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60130

BAGE 41, 265-275 (LT1-2)

BAGE, 265

BlStSozArbR 1983, 199-200 (T)

JR 1984, 308

AP, Abhängigkeit (LT1-2)

AR-Blattei, ES 720 Nr 17 (LT1-2)

AR-Blattei, Freie Mitarbeit Entsch 17 (LT1-2)

AfP 1983, 362

EzA, Arbeitnehmerbegriff Nr 27 (LT1-2)

RiA 1983, 124-125 (T)

UFITA 96, 272-280 (1983) (LT1-2)

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