Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wiederwahl eines Betriebsrats nach Ablauf seiner Amtszeit durch Akklamation in einer Betriebsversammlung ist nichtig. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, von sich aus auf eine ordnungsmäßige Neuwahl des Betriebsrats Einfluß zu nehmen.

2. Besteht in einem betriebsratspflichtigen Betrieb kein gültig gewählter Betriebsrat, so ist für die Anwendung des BetrVG 1952 § 56 Abs 1 Buchst c über die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Aufstellung eines Urlaubsplanes kein Raum. Soweit Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag nichts anderes bestimmen, ist der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts befugt, die zeitliche Lage des Urlaubes der Arbeitnehmer zu bestimmen. Das gilt auch für Betriebsferien.

3. Die Festlegung des Urlaubes durch den Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts hat gemäß BGB § 315 Abs 1 nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dabei muß der Arbeitgeber das Interesse des Arbeitnehmers an einer von diesem gewünschten Urlaubszeit gegenüber seinem eigenen Interesse an einer bestimmten Urlaubszeit objektiv abwägen und bei der von ihm zu treffenden Entscheidung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 09.09.1960; Aktenzeichen 5 Sa 367/60)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440133

BAGE 11, 318 (LT1-3)

BAGE, 318

BB 1962, 48 (LT1-3)

DB 1962, 70 (LT1-3)

DB 1962, 71 (LT1-3)

NJW 1962, 268 (LT1-3)

NJW 1962, 269

Arbeitskammer 1968, 201 (LT1-3)

RdA 1962, 44 (LT1-3)

SAE 1962, 123 (LT1-3)

AP § 611 BGB Urlaubsrecht (LT1-3), Nr 84

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 4 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 1640 Nr 64 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 4 (LT1-3)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 64 (LT1-3)

MDR 1962, 164 (LT1-3)

PraktArbR BetrVG §§ 13-17, Nr 92 (LT1-3)

PraktArbR, Url II Nr 293 (LT1-3)

WA 1962, 22 (LT1-3)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge