Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist rechtlich zulässig, durch kollektive Vereinbarung eine Betriebs-Bußordnung zu schaffen.

2. Die rechtswirksame Verhängung von Bußen nach einer solchen Ordnung setzt voraus, das

a. die Bußordnung wirksam geschaffen und bekanntgemacht ist,

b. in ihr die die Verhängung von Bußen bedingenden Tatbestände festgelegt und zulässige Bußen normiert sind,

c. ein rechtsstaatliches, ordnungsgemäßes Verfahren vorgesehen ist und eingehalten wird,

d. rechtliches Gehör gewährt und eine Vertretung zugelassen wird,

e. auch bei Verhängung der einzelnen Buße der Betriebsrat im Sinne der Mitbestimmung eingeschaltet wird.

3. Die Gerichte - und zwar die Gerichte für Arbeitssachen - sind befugt und gehalten, die Frage der ordnungsmäßigen Verhängung einer Betriebsbuße in vollem Umfang nachzuprüfen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit der Bußordnung selbst wie hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens wie auch hinsichtlich der Frage, ob der Bußtatbestand verwirkt und die im Einzelfall verhängte Buße angemessen ist.

 

Orientierungssatz

Die Entscheidung enthält außerdem die Aufzählung des Schrifttums, die die Einführung einer Betriebsbußordnung in den Betrieben als zulässig ansehen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.10.1965; Aktenzeichen 4 Sa 886/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437263

BAGE 20, 79-90

BAGE, 79

BB 1968, 40

DB 1968, 45

NJW 1968, 317

BetrR 1968, 143

ARST 1968, 85

BerlWirt 1968, 79

BlStSozArbR 1968, 189

SAE 1968, 29

AP § 56 BetrVG Betriebsbuße, Nr 1

AR-Blattei, Betriebsbußen Entsch 5

AR-Blattei, ES 480 Nr 5

ArbuR 1968, 123

EzA § 52 BetrVG, Nr 4

JZ 1968, 335

JuS 1968, 183

MDR 1968, 272

SozArb 1968, 456

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