Leitsatz (redaktionell)
Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung damit begründet, daß der Arbeitnehmer vertragswidrig nicht zur Arbeit erschienen sei, und der Arbeitnehmer diesen Vorwurf substantiiert bestreitet, indem er im einzelnen vorträgt, aus welchen Gründen er arbeitsunfähig gewesen sei, obliegt es nach KSchG § 1 Abs 2 S 3 dem Arbeitgeber, im Kündigungsprozeß darzulegen und zu beweisen, daß der Arbeitnehmer in Wirklichkeit doch arbeitsfähig gewesen ist (im Anschluß an RAG 1933-01-11 RAG 372 und 416/32 = RAG ARS 17,78).
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.02.1975; Aktenzeichen 13 Sa 216/74) |
Fundstellen
Haufe-Index 437655 |
BB 1976, 1517 (LT1) |
DB 1976, 2357-2358 (LT1) |
NJW 1977, 167 |
NJW 1977, 167 (LT1) |
AP § 1 KSchG 1969 (LT1), Nr 3 |
AR-Blattei, ES 1020 Nr 165 (LT1) |
AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 165 (LT1) |
EzA § 1 KSchG, Nr 33 |
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