Leitsatz (redaktionell)

1. Einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag infolge einer gültigen Befristung endet, steht ein Kündigungsschutz nicht zu.

2. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist auch dann unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer die tarifliche Unkündbarkeit nimmt und ein verständiger Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hätte.

3. In Ermangelung besonderer Bestimmungen über die Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst kann im Streitfalle darüber, ob einem verfolgten Behördenangestellten die Zeit, während deren er im Zuge der Verfolgung aus dem öffentlichen Dienst entfernt war, auf seine Dienstzeit anzurechnen ist, nur im Wiedergutmachungsverfahren und nicht einschlußweise durch die Gerichte für Arbeitssachen entschieden werden.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 02.12.1953; Aktenzeichen II LA 218/53)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437656

BAGE 2, 6 (LT1-3)

BAGE, 6

NJW 1955, 1085

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-3), Nr 2

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