Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfristen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. FeiertLohnzG BE § 1 Abs 1 gilt nicht nur für Arbeiter, sondern für alle Arbeitnehmer.

2. Ein auf Provisionsbasis angestellter Autoverkäufer kann durch die an einem Wochenfeiertag ausfallende Arbeitszeit einen Verdienstausfall erfahren. Ob und in welchem Umfang das der Fall ist, muß nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit beurteilt werden (Bestätigung von BAG 1969-06-04 3 AZR 243/68 = BAGE 22, 45 = AP Nr 27 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

3. Tarifliche Ausschlußfristen erfassen wegen der ihnen innewohnenden Ordnungsfunktion auch Ansprüche aus dem Feiertagslohnzahlungsgesetz.

4. Wenn die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung einschlägiger Tarifverträge vereinbaren, gelten für den vertragschließenden nichtorganisierten Arbeitnehmer tarifliche Ausschlußfristen, ebenso wie für die kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebundenen Arbeitnehmer.

 

Orientierungssatz

1. Auslegung des § 12 (Ausschlußfristen) des Manteltarifvertrages für den Berliner Einzelhandel vom 1959-07-01.

2. Die Anwendung einer tariflichen Ausschlußfrist wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitgeber entgegen TVG BE § 7 den Tarifvertrag nicht bekanntgemacht hat. TVG BE § 7 ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung weder Schadenersatzansprüche begründet noch eine Treuwidrigkeit darstellt, die gegenüber der Versäumung einer Ausschlußfrist den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen könnte.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 04.06.1970; Aktenzeichen 5 Sa 28/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438436

BAGE 23, 248

BAGE, 248

BB 1971, 824

DB 1971, 1163

NJW 1971, 1631

ARST 1971, 117

BerlWirt 1971, 1005

AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG Berlin, Nr 9

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis II Entsch 4

AR-Blattei, ES 220.2 Nr 4

AR-Blattei, ES 710 Nr 35

AR-Blattei, Feiertage Entsch 35

ArbuR 1971, 253

EzA § 1 Feiert-LohnzG, Nr 13

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