Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung wissenschaftlicher Angestellte an Hochschule

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die den Hochschulen gesetzliche zugewiesene Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sachlich rechtfertigen. Eine von vornherein auf eine bestimmte formale wissenschaftliche Qualifikation ausgerichtete Tätigkeit ist für den Befristungsgrund der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung nicht erforderlich. Es genügt, wenn dem wissenschaftlichen Mitarbeiter aufgrund seiner vertraglichen Tätigkeit, insbesondere auch aufgrund seiner Mitarbeit an Forschungsprojekten eines Hochschullehrers, eine vertiefte Beschäftigung mit wissenschaftlichen Fragestellungen, Arbeitsweisen und Methoden ermöglicht wird und er sich dadurch über die im Studium bereits erworbenen Kenntnisse hinaus wissenschaftlich fort- und weiterbilden kann.

2. Die vereinbarte Dauer eines solchen Arbeitsvertrages darf nicht so kurz bemessen sein, daß in ihr eine ins Gewicht fallende Verbesserung der wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters nicht erreicht werden kann. Sie darf andererseits nicht übermäßig ausgedehnt werden, damit die Zweckbestimmung der Stelle, auch anderen jungen Wissenschaftlern gleiche Chancen zur wissenschaftlichen Weiterbildung zu geben und damit der Nachwuchsförderung zu dienen, erhalten bleibt. Welche Zeitspanne in diesem Rahmen für den jeweiligen Einzelfall angemessen ist, muß weitgehend der fachlichen Beurteilung der dafür zuständigen Stellen der Hochschule überlassen bleiben, die insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum haben.

 

Normenkette

BGB § 620 Abs. 1; HSchulG ND § 2 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 04.04.1984; Aktenzeichen 4 Sa 139/83)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 02.08.1983; Aktenzeichen 5 Ca 767/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441322

BAGE 51, 119-131 (LT1-2)

BAGE, 119

RzK, I 9d Nr 7 (LT1-2)

AP § 620 BGB Hochschule (LT1-2), Nr 1

EzA § 620 BGB, Nr 82 (LT1-2)

EzBAT, Hochschulen/Forschungseinrichtungen Nr 9 (LT1-2)

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