Leitsatz (redaktionell)

1. Das Urlaubsverlangen einer Arbeitnehmerin kann wegen fehlender oder nicht nennenswerter Arbeitsleistung auch dann rechtsmißbräuchlich sein, wenn das Fehlen oder geringe Ausmaß einer Arbeitsleistung durch die generellen Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes bedingt ist.

2. Im Geltungsbereich der Urlaubsvereinbarung für die Textilindustrie in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein vom 1966-06-01 steht dem Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht die tarifliche Bestimmung in § 3 Ziffer 7 entgegen, wonach "Betriebsangehörige mit mehr als achtjähriger Betriebszugehörigkeit beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den vollen Urlaubsanspruch erhalten".

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 21.07.1966; Aktenzeichen 3 Sa 112/66)

 

Fundstellen

BB 1967, 417

DB 1967, 646

ARST 1967, 74

RdA 1967, 120

SAE 1967, 218

AP § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, Nr 4

AR-Blattei, ES 1640 Nr 147

AR-Blattei, Urlaub Entsch 147

ArbuR 1967, 91

EzA § 1 BUrlG, Nr 3

PraktArbR BUrlG §§ 1-3, Nr 74

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