Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Fremdvergabe von Buchhaltungsarbeiten

 

Normenkette

KSchG § 1; BGB §§ 121, 174, 177, 180, 613a, 622 Abs. 2; BetrVG § 102

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 06.09.1996; Aktenzeichen 10 Sa 1032/95)

ArbG Bielefeld (Urteil vom 21.03.1995; Aktenzeichen 5 Ca 2660/94)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. September 1996 – 10 Sa 1032/95 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des beklagten Vereins.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger war seit dem 1. März 1987 als Buchhalter zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 4.800,00 DM bei dem Beklagten beschäftigt. Er hatte den Zahlungsverkehr, die Kontierungen und das Mahnwesen zu erledigen sowie den Monats- und Quartalsabschluß zu erstellen und den Jahresabschluß vorzubereiten.

Der Beklagte ist im Bereich der Sozialarbeit tätig. Sein satzungsgemäßer Zweck besteht darin, Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen in allen Bereichen der sozialen Arbeit und Bildung zu errichten und/oder zu betreiben bzw. durchzuführen. Dazu gehören u.a. mobile soziale Dienste, Aussiedlerarbeit, soziale Brennpunktarbeit, psychologische Beratungsdienste und Altenarbeit. Der Beklagte beschäftigt ca. 100 Arbeitnehmer, davon ca. 45 geringfügig.

Am 14. Juni 1994 faßte der Vorstand des Beklagten folgenden Beschluß:

„Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. hat per 30.05.95 bei der Erstellung des Jahresabschlusses 1993 festgestellt, daß verschiedene Unterlagen als Vorbereitung für den Jahresabschluß fehlen.

Unser Buchhalter, Herr G., sieht es aufgrund des letzteren Arbeitsgerichtsurteils nicht mehr als seine Aufgabe an, die vorbereitenden Jahresabschlußarbeiten zu übernehmen.

Dadurch müssen wir mit erheblichen Mehrkosten bei der Erstellung des Jahresabschlusses durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft rechnen.

Der Vorstand beauftragt die Geschäftsführung zu prüfen, ob die Kosten der Buchhaltung durch externe Vergabe an einen Steuerberater zu senken sind.

Ergeben sich bei externer Vergabe der Buchhaltung niedrigere Kosten, so beschließt der Vorstand einstimmig, die Buchhaltung ab dem 01.01.95 extern an einen Steuerberater zu vergeben.

Dadurch entfällt der Arbeitsplatz von Herrn G.. Der Vorstand beschließt einstimmig, Herrn G. zum 31.12.1994 eine fristgemäße betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.”

Der Geschäftsführer des Beklagten errechnete eine jährliche Ersparnis von ca. 40.000,00 DM bei einer Fremdvergabe der wesentlichen Buchhaltungsaufgaben. Daraufhin übertrug der Beklagte am 4. August 1994 die wesentlichen Buchhaltungsaufgaben zum 1. Januar 1995 auf den selbständigen Steuerberater C.. Dazu gehörte die Kontierung und Erfassung von Belegen, die Verarbeitung der Buchungssätze im Rechenzentrum der Datev, die Erstellung und Ausgabe der Summen- und Saldenlisten, der Konten, der Offene-Posten-Listen, der betriebswirtschaftlichen Standard- und Kostenstellenauswertungen für 30 Kostenstellen sowie die Erstellung und Übergabe von Mahnlisten für die einzelnen Kostenstellen im Rahmen der Debitorenbuchhaltung. Bei dem Beklagten verblieben die EDV-mäßige Erstellung des Zahlungsverkehrs, das Sortieren der Originalbelege hinter die jeweiligen Kontoauszüge der Bankkonten, das Zuordnen und Numerieren der Kassenbelege zu den Eintragungen im Kassenbuch sowie das Abheften der vom Steuerberatungsbüro gelieferten Erfassungsjournale, Saldenlisten, betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Kostenstellenausdrucke und Kontoblätterausdrucke. Mit diesen Tätigkeiten betraute der Beklagte die Mitarbeiterinnen E. und V., die hiermit höchstens 10 bis 15 Stunden wöchentlich befaßt sind. Frau V. hatte zuvor das ebenfalls dem Steuerberater übertragene Mahnwesen im Bereich „Essen auf Rädern” erledigt. Sie ist daher in der Lage, den Zahlungsverkehr und Ablageaufgaben zu übernehmen.

Am 10. August 1994 unterrichtete der Beklagte den Betriebsrat schriftlich über die beabsichtigte Kündigung des Klägers zum 31. Dezember 1994. Der Kläger erklärte bei einer Anhörung gegenüber dem Betriebsrat, eine Teilzeitbeschäftigung komme für ihn nicht in Betracht, da er davon nicht leben könne. Der Betriebsrat gab gegenüber dem Beklagten keine Stellungnahme ab.

Am 19. August 1994 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1994. Das Kündigungsschreiben ist vom Geschäftsführer des Beklagten unterzeichnet. Der Vorstand des Beklagten hatte dem Geschäftsführer am 22. Februar 1994 die Vollmacht erteilt, den Verein in allen Angelegenheiten vor Notar, Gericht und anderen Behörden sowie gegenüber Banken und Privatpersonen zu vertreten. Die Vollmacht erstreckte sich auf alle „Rechtsgeschäfte und Rechtsverhandlungen”, die vom Beklagten und ihm gegenüber nach dem Gesetz vorgenommen werden können.

Mit der am 6. September 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, die Kündigung sei unwirksam. In der Güteverhandlung vom 14. Oktober 1994 hat er gerügt, der Geschäftsführer des Beklagten sei zum Ausspruch der Kündigung nicht bevollmächtigt gewesen, eine Vollmacht sei nicht vorgelegt worden. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers habe eine unzulässige Übertragung der Organstellung des Vorstandes dargestellt. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, weil sie durch andere Maßnahmen hätte verhindert werden können und der Beklagte lediglich einen unbequemen Mitarbeiter loswerden wolle. 60 % der Buchhaltungsarbeiten seien beim Beklagten verblieben. Dieser hätte eine Teilzeitbeschäftigung anbieten müssen. Ebenso hätte er in dem zeitgleich vor Ausspruch der Kündigung neu eingerichteten Betreuungsverein einen Arbeitsplatz anbieten müssen. Schließlich verstoße die Kündigung gegen § 613 a Abs. 4 BGB.

Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 19. August 1994 nicht aufgelöst worden sei.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die bei ihm verbliebenen Restaufgaben umfaßten allenfalls 40 % des früheren Arbeitsumfangs des Klägers. Dabei handele es sich lediglich um Hilfstätigkeiten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme zur Betriebsratsanhörung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Die Kündigung sei nicht gemäß § 174 BGB unwirksam. Sie sei nicht unverzüglich zurückgewiesen worden. Darüber hinaus habe der Beklagte den Kläger von der Bevollmächtigung konkludent in Kenntnis gesetzt. Die Kündigung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der organschaftlichen Vertretung eines Vereins, sondern sei durch den Vereinsvorstand gedeckt gewesen. Dieser habe am 14. Juni 1994 die Kündigung des Klägers beschlossen.

Der Kläger habe die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats in der Berufungsinstanz nicht mehr substantiiert bestritten.

Die Kündigung sei nicht sozial ungerechtfertigt. Der Entschluß des Beklagten, die Buchhaltungsaufgaben extern zu vergeben, beruhe nicht auf unsachlichen oder gar willkürlichen Überlegungen. Selbst nach den Berechnungen des Klägers ergäben sich noch Einsparungen in Höhe von 28.000,00 DM. Der Arbeitsplatz des Klägers sei auch nach dessen Vortrag im wesentlichen weggefallen. Der Kläger könne die neue Aufgabenverteilung nicht allein durch Bezugnahme auf die frühere Arbeitsplatzbeschreibung substantiiert bestreiten. Er habe eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz bei dem Beklagten nicht substantiiert behauptet. Das gelte auch für den neu eingerichteten Betreuungsverein. Ein auf Teilzeitarbeit gerichtetes Änderungsangebot sei von vornherein für den Kläger unzumutbar gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger nicht vorgetragen, daß er ein derartiges Angebot unter Vorbehalt angenommen hätte. Er habe im Gespräch mit dem Betriebsrat eine Teilzeitbeschäftigung vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Eine abschließende Interessenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger habe die objektive Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl nicht durch näheren Tatsachenvortrag dargelegt, obwohl der Beklagte mitgeteilt habe, vergleichbare Arbeitsplätze seien in seinem Betrieb nicht vorhanden.

Die Kündigung sei auch nicht nach § 613 a Abs. 4 BGB rechtsunwirksam. Ein Betriebsteil sei durch Vergabe der Buchhaltungsaufgaben an einen Steuerberater nicht übertragen worden. Das Steuerberatungsbüro habe keine sachlichen oder immateriellen Betriebsmittel und kein Personal des Beklagten übernommen. Es sei nicht in vorhandene Außenbeziehungen des Beklagten eingetreten.

Die Arbeitsaufgaben würden in einer gänzlich anderen Struktur und an einem anderen Ort durchgeführt.

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Die Anwendung der §§ 174, 121 BGB durch das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei. Das erkennt auch die Revision an, die ausdrücklich nur noch die Erteilung der Generalvollmacht rügt. Jedoch kann dahinstehen, ob die Vollmacht vom 22. Februar 1994 wegen unzulässiger Delegation der Organbefugnisse unwirksam war und ob in dem Beschluß des Vorstandes vom 14. Juni 1994 eine gesonderte Bevollmächtigung des Geschäftsführers lag. Denn der Beklagte hat die Kündigung durch den Geschäftsführer jedenfalls rückwirkend (§ 184 Abs. 1 BGB) genehmigt.

Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem gemäß § 180 Satz 1 BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist. Gemäß § 180 Satz 2 BGB findet jedoch § 177 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts, also unverzüglich gemäß § 174 Satz 1, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB beanstandet (Staudinger-Schilken, BGB, 13. Aufl., § 180 Rz 7). Der Kläger hat das Fehlen einer Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht unverzüglich, sondern erst acht Wochen später in der Güteverhandlung am 14. Oktober 1994 beanstandet. Damit war die Kündigung gemäß § 177 Abs. 1, § 180 Satz 2 BGB genehmigungsfähig. Eine solche Genehmigung hat der Beklagte schlüssig dadurch erteilt, daß er die Rechtmäßigkeit der Kündigung im vorliegenden Rechtsstreit – bereits mit den Schriftsätzen vom 22. und 28. September 1994 – verteidigt hat (vgl. BAG Urteil vom 12. September 1985 – 2 AZR 193/84 – ZIP 1986, 388).

II. Die Kündigung ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Arbeitsgericht und ihm folgend das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, der Betriebsrat sei vollständig, insbesondere auch über den geplanten Zeitpunkt der Maßnahme unterrichtet worden. Dies hat der Kläger mit der Revision nicht beanstandet. Entgegen seiner erstmalig in der Revisionsinstanz geäußerten Ansicht ist es für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ohne Einfluß, inwieweit der Arbeitgeber seinen Kündigungswillen schon vor der Unterrichtung abschließend gebildet hat (BAG Urteil vom 28. September 1978 – 2 AZR 2/77 – BAGE 31, 83 = AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972).

III. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG).

a) Dringende betriebliche Erfordernisse können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (BAG Urteil vom 26. September 1996 – 2 AZR 200/96 – AP Nr. 80 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, m.w.N.).

b) Der Beklagte hat vor Ausspruch der Kündigung die unternehmerische Entscheidung getroffen, im Bereich seiner Buchhaltung mit Wirkung vom 1. Januar 1995 die Fachaufgaben durch einen externen Steuerberater und die Hilfsaufgaben durch eigene Kräfte ohne buchhalterische Vorkenntnisse ausführen zu lassen, um die Personalkosten für den eigenen Buchhalter einzusparen. Er hat diese Entscheidung wie vorgesehen umgesetzt. Die verbleibenden Sortier-, Zuordnungs-, Abheft- und EDV-Arbeiten werden von den Mitarbeiterinnen E. und V. mit einem Aufwand von höchstens 10 bis 15 Stunden wöchentlich ausgeführt. Mit dieser organisatorischen Maßnahme ist ab Januar 1995 das Bedürfnis entfallen, den Kläger als Buchhalter zu beschäftigen.

c) Die Arbeitsgerichte können die unternehmerische Entscheidung nicht auf deren Zweckmäßigkeit oder sachliche Rechtfertigung, sondern nur auf die Einhaltung äußerster Grenzen der offenbaren Unvernunft oder Willkür hin überprüfen (vgl. BAG Urteil vom 30. April 1987 – 2 AZR 184/86 – BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 26. September 1996, aaO, m.w.N.). Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts in diesem Zusammenhang ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Annahme des Klägers, man habe wegen der vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten einen „unbequemen und sich wehrenden Mitarbeiter loswerden” wollen, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Vorstand des Beklagten hat seine Entscheidung zur Kündigung des Klägers ausdrücklich davon abhängig gemacht, ob die Fremdvergabe der Buchhaltertätigkeit kostengünstiger ist. Gerade dies war auch nach dem Vortrag des Klägers der Fall, wenn die von ihm eingeräumten 72.000,00 DM Personalkosten zuzüglich 4.100,00 DM Sachkosten den erwarteten Kosten für den Steuerberater in Höhe von 44.000,00 DM gegenübergestellt werden.

2. Der Beklagte konnte die Kündigung auch nicht durch andere Maßnahmen vermeiden.

a) Die betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein, also eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der bei Ausspruch der Kündigung bestehenden betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art zu entsprechen, als durch eine Beendigungskündigung (BAG Urteil vom 7. Dezember 1978 – 2 AZR 155/77 – BAGE 31, 157 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird durch das Merkmal der „Dringlichkeit” der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für den Bereich der betriebsbedingten Kündigung konkretisiert. Sofern eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen besteht, muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Arbeitsplatz anbieten. Die anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit hängt von dem zumindest unter Vorbehalt erklärten Einverständnis des Arbeitnehmers ab (BAG Urteil vom 27. September 1984 – 2 AZR 62/83 – BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969).

b) Danach kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe ihm nicht die verbliebenen restlichen Buchhaltungsaufgaben angeboten. Denn unabhängig von der Frage der Zumutbarkeit einer solchen zeitlich und inhaltlich reduzierten Tätigkeit hätte sich der Kläger mit ihrer Ausübung auch nicht unter Vorbehalt einverstanden erklärt. Vielmehr hat er in dem Gespräch mit dem Betriebsrat auf die Frage, ob eine Teilzeitbeschäftigung für ihn in Betracht komme, geantwortet, er könne davon nicht leben. Zu Recht meint das Landesarbeitsgericht, daß der Kläger weitere Umstände hätte vortragen müssen, aus denen gleichwohl auf seine Bereitschaft zu schließen gewesen wäre, die verringerte und mit entsprechenden Gehaltseinbußen verbundene Tätigkeit wenigstens unter Vorbehalt auszuüben. Hierzu hat sich der Kläger jedoch nicht weiter geäußert.

c) Zum Zeitpunkt der Kündigung bestand keine andere freie Stelle beim Beklagten, die der Kläger nach Änderung seiner Arbeitsbedingungen hätte wahrnehmen können. Soweit er vorträgt, bei dem Beklagten sei ein Betreuungsverein neu eingerichtet worden, er besitze die erforderliche sozialwissenschaftliche Ausbildung für die dort neu geschaffenen Stellen, kann das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dem steht schon entgegen, daß die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geänderten Bedingungen unternehmensbezogen zu prüfen ist. Diese muß beim selben Arbeitgeber vorhanden sein, sofern nicht vertraglich eine konzernweite Beschäftigung vereinbart wurde (BAG Urteil vom 27. November 1991 – 2 AZR 255/91 – AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Konzern; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz 151). Nach dem Vortrag des Klägers wurde ein Verein „neu eingerichtet”, also eine neue juristische Person gegründet. Damit verweist der Kläger auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei einem anderen Arbeitgeber. Sein Arbeitsvertrag sieht aber nur die Möglichkeit der einvernehmlichen Zuweisung einer anderen Arbeit im Bereich des Beklagten vor.

3. Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Gegenüber dem Vortrag des Beklagten, der Kläger sei der einzige Buchhalter und es gebe keine vergleichbaren Arbeitsplätze, hat der Kläger nicht dargelegt, welche in die Sozialauswahl einzubeziehenden und weniger schützenswerten Arbeitnehmer im Betrieb des Beklagten beschäftigt seien. Soweit der Kläger sich allgemein auf Arbeitsplätze in der Verwaltung des Beklagten mit Gehaltsdifferenzen von einer bis zwei Gehaltsstufen zu seiner bisherigen Tätigkeit beruft, verweist er gerade nicht auf vergleichbare, im Wege des Direktionsrechts zu besetzende Stellen.

IV. Die Kündigung ist nicht gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Die Übertragung der wesentlichen Buchhaltungsaufgaben des Beklagten auf den Steuerberater C stellt keinen Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils im Sinne dieser Vorschrift dar.

1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 11. März 1997 – Rs C-13/95 – EuGHE I 1997, 1259 = DB 1997, 628 f.), der sich der Senat mit Urteil vom 22. Mai 1997 (– 8 AZR 101/96 – ZIP 1997, 1555) angeschlossen hat, setzt ein Betriebsübergang die Bewahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus. Der Begriff „Einheit” bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung und darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juni 1997 – 8 AZR 426/95 – ZIP 1997, 1975).

2. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte mit der Übertragung der Buchhaltertätigkeiten eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf den Steuerberater C. übertragen hat.

a) Der Teil der Buchhaltungsaufgaben, die der Beklage an den Steuerberater vergab, stellt keine organisierte Gesamtheit in dem genannten Sinne dar. Diese Aufgaben waren vor der Übertragung lediglich ein nicht eigenständig organisierter Teil der bei dem Beklagten gebildeten Arbeitsorganisation, innerhalb derer die gesamte Buchhaltung durchgeführt wurde. Mit der Übertragung wurden sie unter Veränderung der bestehenden Arbeitsorganisation an einem anderen Ort in der beim Steuerberater C bereits vorhandenen Arbeitsorganisation erfüllt. Hierzu bediente sich der Steuerberater weder des Personals noch der Führungskräfte des Beklagten und auch nicht seiner materiellen oder immateriellen Betriebsmittel. Die Buchhaltung wurde somit nicht ausgelagert und unter Beibehaltung ihrer vorhandenen Organisationsstruktur durch den Steuerberater C übernommen. Vielmehr liegt allenfalls eine bloße Funktionsnachfolge vor, nämlich die Fortführung einer bestimmten Tätigkeit, die keinen Betriebsübergang darstellt (Senatsurteil vom 13. November 1997 – 8 AZR 295/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

b) Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz vorträgt, die gesamten Akten, das gesamte Rechnungswerk und die gesamten betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen seien übernommen worden, ist auch dieser Vortrag – abgesehen von § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO – nicht schlüssig. Es handelt sich dabei nur um Materialien, die als Informationsgrundlage der Durchführung der Buchhaltung dienen. Deren Weitergabe erlaubt nicht, von der Übertragung einer funktionierenden Buchhaltung als Organisationseinheit ausgehen zu können (vgl. auch Senatsurteil vom 24. April 1997 – 8 AZR 848/94 – n.v., zu II 2 b der Gründe).

V. Die vertragliche Kündigungsfrist des Klägers von sechs Wochen zum Quartalsende ist durch die am 19. August 1994 zugegangene Kündigung zum 31. Dezember 1994 gewahrt. Eine längere Kündigungsfrist war auch nicht gemäß § 622 Abs. 2 BGB einzuhalten.

C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Wittek, Müller-Glöge, Mikosch, Schömburg, Hickler

 

Fundstellen

Haufe-Index 1127026

ArbuR 1998, 202

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