Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Laboringenieurs

 

Leitsatz (redaktionell)

Parallelrechtsstreit zu – 4 AZR 83/92 – ebenfalls Urteilsabsetzung nach 6 Monaten.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; BAT 1975 Anlage 1a VergGr. III Laboringenieur; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 14.06.1991; Aktenzeichen 12 (9) (4) Sa 2052/88)

ArbG Dortmund (Urteil vom 22.09.1988; Aktenzeichen 2 Ca 712/88)

 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Juni 1991 – 12 (9) (4) Sa 2052/88 – wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers, insbesondere darüber, ob dieser eine „Spezialtätigkeit” im Sinne der VergGr. III Fallgruppe 2 der Anlage 1 a zum BAT ausübt.

Der Kläger wurde am 1. März 1975 von dem beklagten Land als Angestellter auf unbestimmte Zeit unter Eingruppierung in die VergGr. V a BAT an der Fachhochschule D. eingestellt. Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. März 1975 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder verändernden Tarifverträgen. Nach Ablauf der Probezeit bezog der Kläger ab 1. September 1975 Vergütung nach VergGr. IV b BAT. Anläßlich eines Antrages des Fachbereichs Elektrische Energietechnik auf Höhergruppierung in die VergGr. IV a BAT wurde unter dem 18. Juni 1980 eine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt und die Funktion des Klägers als Laboringenieur im Sachgebiet Elektrische Maschinen und Antriebe bezeichnet. Außerdem fand im August 1980 eine Arbeitsplatzbesichtigung statt. Der Kläger wurde ab 1. Juni 1980 aus der VergGr. IV a BAT vergütet.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1987 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung in die VergGr. III BAT rückwirkend ab 1. April 1987.

Im Fachbereich Elektrische Energietechnik existieren derzeit fünf Laboratorien. Der Kläger ist dem Labor „Elektrische Maschinen” zugeordnet, das unter der Leitung des dem Kläger unmittelbar vorgesetzten Zeugen Professor Dr. U. steht. Das Labor steht außerdem den Professoren Dr. S. und B. zur Verfügung. Professor Dr. S. ist nach seiner Pensionierung noch als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule tätig. Für ihn ist zwischenseitlich ein neuer Dozent zusätzlich eingesetzt. Im Labor ist weiter ein technischer Angestellter tätig, der in die VergGr. V b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ist.

Die Arbeitsplatzbeschreibung vom 18. Juni 1980 gibt folgende vom Kläger auszuführende Tätigkeiten und deren zeitliche Anteile an:

5.1.

Entwerfen und Erproben von Versuchsschaltungen

25 %

5.2.

Anleiten der Studenten zum ingenieurmäßigen Arbeiten

20 %

5.3.

Betreuung von schwierigen Projektgruppenarbeiten

15 %

5.4.

Mitwirken bei der Themenstellung von Abschlußarbeiten

5 %

5.5.

Mitwirken bei der Planung von Ausbau- und Weiterentwicklung von Laboratorien im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung

5 %

5.6.

Unterweisung und Belehrung der Studenten über Sicherheitsbestimmungen

5 %

5.7.

Technische Vorbereitung für die Beschaffung von Laboreinrichtungen

5 %

5.8.

Verantwortung für die Einsatzbereitschaft der Laboreinrichtung

5 %

5.9.

Beurteilung und Auswertung von Versuchsergebnissen im Lehrbetrieb, Vorprüfung von Diplomarbeiten sowie Voranerkennung von Praktikumsausarbeitungen

15 %

Die gleiche Auflistung findet sich im einzelnen in einem Schreiben des Dekans des Fachbereichs Elektrische Energietechnik an die Personalabteilung der Fachhochschule vom 20. September 1988. In diesem Schreiben führt der Dekan u.a. aus:

„Es gibt praktikumsspezifische Unterweisungen, deren Inhalt lediglich mit der durchzuführenden Untersuchung verbunden ist und deshalb nicht Bestandteil der Vorlesung ist. Die Behandlung solcher speziellen Aufgaben und deren Durchführung erfordert ausgesprochenes pädagogisch-didaktisches Herangehen durch den Laboringenieur, ohne das auch in Zusammenarbeit mit dem betreuenden Professor das Unterrichtsziel nicht erreichbar ist. Auch bei der Durchführung des gesamten Praktikums, insbesondere bei der Diskussion von Fehlern, die den Studenten unterlaufen, ist ein pädagogisch-didaktischer Einsatz notwendig, der über den Rahmen eines normal ausgebildeten Ingenieurs hinausgeht.

Überhaupt kann man sagen, daß diese pädagogisch-didaktischen Komponenten zur Unterstützung des verantwortlichen Professors für die erfolgreiche Durchführung des Praktikums unabdingbar ist. Die Betreuung von Diplomarbeiten, die zum Teil neueste und noch unbekannte Entwicklungen beinhalten, erfordert ein weit über den üblichen Kenntnis stand eines typischen Diplomingenieurs breitgestreutes Fachwissen, wobei auch hier der Beitrag pädagogisch-didaktischer Komponenten nicht abstreitbar ist. Das gleiche gilt für Projektgruppenarbeiten, die im Praktikum durchgeführt werden.”

Mit der am 23. Februar 1988 beim Arbeitsgericht Dortmund anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die ihm übertragene Tätigkeit entspreche den Merkmaien der VergGr. III BAT Fallgruppe 2. Er hebe sich nämlich zumindest mit den Tätigkeiten gemäß den Ziffern 5.1. bis 5.4. und 5.9. der Arbeitsplatzbeschreibung durch Spezialtätigkeit aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 heraus. Insoweit übe er Unterrichtstätigkeit und unterrichtsvorbereitende Tätigkeit aus. Dies gelte auch für die Tätigkeit unter Ziffer 5.6. der Arbeitsplatzbeschreibung. Im normalen Laborbetrieb betreue er in jedem Semester etwa 170 Studenten überwiegend aus dem 4. und 5. Semester. Er führe alleinverantwortlich das für die Studenten der technischen Fachrichtungen vorgeschriebene Pflichtpraktikum „Elektrische Maschinen” durch. Die Begleitmaterialien dafür erstelle er größtenteils selbst. Er betreue außerdem die Studenten, die mit der Anfertigung ihrer Diplomarbeit befaßt seien. Er erörtere mit ihnen anstehende Fragen. Er übe damit Tätigkeiten aus, die außerhalb der Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs lägen.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, seine Leistungen unterschieden sich wesentlich von den üblichen Leistungen eines Diplom-Ingenieurs. So betrafen die Aufgabenstellungen für Projektgruppenarbeiten und Diplomarbeiten in der Regel neuere und neueste fachliche Probleme. Er habe drei verschiedenen Hochschullehrern mit jeweils eigenen Schwerpunkten zu assistieren. Er sei ständiger Ansprechpartner der Studenten und werde als Aufbereiter von deren Wissen vertiefend und ergänzend tätig. Dies gelte auch für die vorlesungsfreie Zeit, in der lediglich keine Praktika stattfänden. Bei den Praktika erörtere er schon vor Durchführung der Versuche mit den Studenten Verständnis fragen, und zwar Fragen theoretischer Natur sowie Fragen zur praktischen Anwendung der Maschinen. Für die Herstellung des Bezuges Theorie/Praxis sei eine pädagogisch-didaktische Aufbereitung und Darstellung unumgänglich. Er korrigiere die Praktikumsberichte und bespreche die Korrektur mit den Studenten. Bei den Projektgruppenarbeiten und Diplomarbeiten gebe er praktische und – soweit zulässig – inhaltliche Hilfestellungen. Die Diplomarbeiten sehe er vor deren Vorlage beim Dozenten durch und versehe sie mit Bemerkungen. Im Rahmen dar Hilfen bei Übungsklausuren bespreche er mit den Studenten verschiedene Lösungsmöglichkeiten, wiederhole er vorhandenes Wissen und vermittele er auch neues Wissen. Es gehöre gerade nicht zu den üblichen Aufgaben eines Diplomingenieurs, mit nicht ausgebildeten Personen zusammenzuarbeiten. Dies gelte insbesondere bei praktikumsspezifischen Unterweisungen, deren Inhalt lediglich mit den durchzuführenden Untersuchungen verbunden und deshalb nicht Gegenstand der Vorlesung sei, und bei der Diskussion von Fehlern sowie beim Eingehen auf Fragen von Studenten.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 01.04.1987 nach der VergGr. III BAT zu vergüten,
  2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, bei der Erfüllung der Entlohnungspflicht nach Ziffer 1 des Antrages dem Kläger die nachzuzahlenden monatlichen Differenzbeträge zwischen der VergGr. IV a und III BAT, gerechnet von jeweiliger Fälligkeit an, mit 4 % per anno zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger gehöre entsprechend § 40 FHG zur Gruppe der fachpraktischen Mitarbeiter an der Fachhochschule. Ihm seien lediglich die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 18. Juni 1980 aufgeführten Tätigkeiten übertragen worden. Jedenfalls handele es sich nicht um Tätigkeiten, die Spezialkenntnisse in pädagogischer und/oder didaktischer Hinsicht erforderten. Der Kläger gebe nur Erläuterungen, wie sie bei der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters in der Praxis an der Tagesordnung seien. Die Betreuung von Studenten sei nicht als umfassende, die Hauptverantwortung miteinschließende Tätigkeit zu verstehen. Der Laboringenieur habe die Aufgabe der assistierenden Mitwirkung, in der fachliche Fragen unterstützend beraten würden. Bei den Praktika gehe es vornehmlich darum, daß die Studenten bereits gewonnene Kenntnisse einübten und vertieften, nicht um die Weitergabe von technischem Wissen und Können. Zudem mache der Anteil der Tätigkeiten, die der Kläger als Spezialtätigkeit ansehe, nicht mindestens 50 % aus. Insbesondere sei die vorlesungsfreie Zeit mit der notwendig andersartigen Tätigkeit des Klägers zu berücksichtigen.

Es könne auch nicht von besonderen Leistungen des Klägers im Tarifsinne ausgegangen werden, denn er verwerte nur seine in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Er zeige den Studenten lediglich die praktische Anwendung der in den Vorlesungen dargestellten Grundlagenkenntnisse, er beaufsichtige die praktischen Arbeiten der Studenten im Labor und gebe Hilfestellungen, ohne jedoch den Unterrichtsstoff aufzuarbeiten oder zu vertiefen. Er müsse auch nicht das Grundlagenwissen eines Ingenieurs in seiner ganzen Breite beherrschen, sondern nur ein auf den Teilbereich der elektrischen Energietechnik beschränkte Wissen. Dies ergebe sich schon daraus, daß er nur einem von fünf Laboratorien des Fachbereichs zugeordnet sei. Der Studienbereich „Elektrische Maschinen und Anlagen” als ein Teilbereich der Studienrichtung Elektrische Energietechnik im Studiengang Elektrotechnik umfasse nach der Studienordnung nur maximal acht Semesterwochenstunden als Wahlpflichtstunden im Hauptstudium. Sein erforderliches Wissen werde weiter eingeschränkt durch die Wiederkehr von Standardversuchen im Bereich der Praktika.

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Vernehmung des Vorgesetzten des Klägers. Prof. Dr. U., als Zeuge stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes unter Abänderung des Beginns der Verpflichtung auf den 1. Mai 1987 zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT.

I. Das angefochtene Urteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung den Parteien zugestellt worden und deshalb als ein nicht mit Gründen versehenes Urteil i.S.v. § 551 Nr. 7 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG zu erachten ist.

1. Abgesehen davon, daß die Parteien die verspätete Zustellung des Urteils nicht nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO gerügt haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Urteil erst dann als nicht mit Gründen versehen zu betrachten, wenn zwischen seiner Verkündung und der Zustellung mehr als ein Jahr liegt. Ist diese Zeitspanne kürzer, so müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidungsgründe nicht das eigentliche Beratungsergebnis wiedergeben (vgl. statt aller BAG Urteil vom 7. Dezember 1983, BAGE 44, 329 = AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAG Urteil vom 30. April 1992 – 2 AZR 548/91 – n. v., jeweils m.w.N.). Solche Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall weder von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Es trifft zwar zu, daß der Bundesgerichtshof für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht für die Verwaltungsgerichtsbarkeit annimmt, der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO sei gegeben, wenn das mit Gründen versehene Berufungsurteil erst nach Ablauf der in § 552 ZPO genannten Frist von fünf Monaten seit Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt ist (BGH Urteil vom 29. Oktober 1986 – IV a ZR 119/85 = NJW 1987, 2446; BVerwG Urteil vom 3. August 1990 – 7 C 41/89 = NJW 1991, 310, sowie Beschluß des Großen Senats des BVerwG vom 23. April 1992 – BVerwG Gr.Sen 1/91 –). Die vom diesen Gerichten hierfür angeführte Begründung, dem Rechtsmittelführer müsse die Monatsfrist für die Prüfung, ob er Revision einlegen wolle, voll verbleiben (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1990 – XII ZR 101/89 – NJW 1991, 1547), kommt aber im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zum Tragen, weil hier anders als in § 552 ZPO geregelt, die Revisionsfrist nach § 9 Abs. 5 ArbGG bei fehlender Zustellung nicht läuft, vielmehr sowohl die Fünfmonatsfrist des § 552 ZPO wie die Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 ArbGG zu kumulieren sind (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 551 Anm. 8 B; zum Ganzen auch Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 73 Rz 37).

II.1. Der Kläger erstrebt Vergütung aus der VergGr. III BAT mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnen keinen prozeßrechtlichen Bedenken (BAGE 37, 155 = AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 10. März 1975 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden oder verändernden Tarifverträge Anwendung.

3. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm beanspruchten VergGr. III BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 2 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, nämlich eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, ständige Rechtsprechung des Senats).

Das Landesarbeitsgericht nimmt unter Auswertung der Zeugenaussagen an, die Tätigkeit des Klägers sei in insgesamt sechs Arbeitsvorgänge aufzuteilen, nämlich:

a) Die Tätigkeit des Klägers bei der Durchführung von Praktika im Labor für Elektrische Maschinen. Arbeitsergebnis sei dabei die Gewährleistung des sachgerechten und sicheren Ablaufs der Versuche einschließlich der beratenden Betreuung der Studenten bei der Versuchsdurchführung und der Erstellung des Praktikumsberichts. Zu diesem Arbeitsvorgang gehören auch die Tätigkeiten, die der Vorbereitung der Praktika dienen, nämlich organisatorische Aufgaben, wie die Einteilung in Gruppen, Vergabe und Koordinierung von Terminen, die Überarbeitung von Praktikumsvorlagen und Besprechungen mit den zuständigen Hochschullehrern über Versuchsumstellungen einschließlich des – nach Weisung erfolgenden – Entwerfens und Erprobens von Versuchs Schaltungen, soweit dies der Anwendung von Praktika dient.

b) Ein weiterer Arbeitsvorgang bestehe in der Beratung von Studenten, die Übungsklausuren zur Vorbereitung auf ihre Fachprüfung bearbeiten, wobei fachlich wiederum der Bereich „Elektrische Maschinen” berührt ist. Die Studenten messen sich an Klausur- und Übungsaufgeben, die früher ausgegeben wurden und wenden sich bei auftauchenden Problemen an den Kläger, der ihnen bei der Lösung behilflich ist.

c) Die Betreuung der Studenten bei der Durchführung von Klausuren sei als weiterer Arbeitsvorgang anzusehen. Neben Klausuraufsichten, die sich im wesentlichen auf die formale Überwachung beschränkt, überprüft der Kläger die von den zuständigen Hochschullehrern gestellten Aufgaben auf ihre Verständlichkeit, Rechenbarkeit, Machbarkeit und ihren Schwierigkeitsgrad.

d) Ein weiterer Arbeitsvorgang besteht in der Betreuungstätigkeit des Klägers bei Projektgruppenarbeiten und Diplomarbeiten. Arbeitsergebnis ist hierbei die organisatorische und fachliche Hilfestellung während der Durchführung der nunmehr – im Vergleich zu den Praktika – ingenieurmäßigen Arbeiten.

Die Projektgruppenarbeiten von Studenten im 5. und 6. Semester dienen der Einübung in das selbständige wissenschaftliche Arbeiten. Die Studenten müssen dabei mindestens 20 Laborstunden nachweisen. Der Kläger betreut Gruppen aller drei Hochschullehrer. Er ist beteiligt an der Besprechung der Themenstellung und hat danach die Aufgabe, die Einrichtung des Arbeitsplatzes sicherzustellen. Er hat beim Aufbau von Versuchsständen behilflich zu sein und im Bedarfsfall die Handhabung der Gerätschaften zu erklären. Schließlich steht er den Bearbeitern als ständiger Ansprechpartner zur Verfügung.

Bei den Diplomarbeiten ist der Kläger ebenfalls an der Besprechung der Themenstellung und den Überlegungen zur Einrichtung des Arbeitsplatzes und der Bereitstellung der erforderlichen Apparaturen, Geräte usw. beteiligt. Nach der Aussage des Zeugen ist der Ansprechpartner für prinzipielle Fragen zur Diplomarbeit und damit der betreuende Dozent, der als solcher von den Studenten auch in Anspruch genommen wird. Der Kläger wird nach den Angaben des Zeugen eher mit Detailfragen befaßt. Er nimmt wiederum eine Vordurchsicht der Diplomarbeiten vor, wobei er – so der Zeuge – zum Teil auch Bemerkungen anfügt. Die weitere Kontrolle und Bewertung obliegt dem Dozenten.

Soweit im Zusammenhang mit Projektgruppenarbeiten und Diplomarbeiten Versuchs Schaltungen erprobt werden, unterfällt auch diese Tätigkeit dem Arbeitsvorgang „Betreuung und Projektgruppenarbeiten und Diplomarbeiten”. Es handelt sich dabei um ein unselbständiges Teilstück, das dem Arbeitsergebnis „Hilfestellung beim ingenieurmäßigen Arbeiten” zuzuordnen ist.

Dasselbe gilt für die Belehrung der Studenten über Sicherheitsbestimmungen, die im Rahmen von Projektgruppenarbeiten und Diplomarbeiten durch den Kläger erfolgt. Auch diese Belehrung stellt keinen eigenen Arbeitsvorgang dar, sondern steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit insgesamt.

e) Weiterhin sei ein eigener Arbeitsvorgang in der Tätigkeit des Klägers zur Erhaltung der Arbeitsbereitschaft des Labors (Ziff. 5.8 der Arbeitsplatzbeschreibung) zu sehen, wobei Arbeitsergebnis die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des Labors sei.

f) Schließlich sei die „Mitwirkung bei der Planung von Ausbau und Weiterentwicklung der Laboratorien” (Ziff. 5.5 und 5.7 der Arbeitsplatzbeschreibung) als eigener Arbeitsvorgang anzusehen. In diesem Zusammenhang gehe es nicht darum, das bestehende Labor funktionstüchtig zu halten, sondern darum, das Labor unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auf aktuellem Stand zu erhalten.

Die weiteren Tätigkeiten des Klägers wie die Vorprüfung von Diplomarbeiten und Voranerkennung von Praktikumsausarbeitungen seien mangels eigener Arbeitsergebnisse den Arbeitsvorgängen a) und d) zuzurechnen.

All dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und von dem beklagten Land auch nicht gerügt worden. Die entsprechenden Tätigkeiten des Klägers sind diesem jeweils allein übertragen und von der Tätigkeit des Hochschullehrers tatsächlich abgrenzbar und tariflich selbständig zu bewerten. Dabei geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß der Kläger nicht als Lehrkraft im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT anzusehen ist, sondern als Laboringenieur eine technische Hilfstätigkeit ausübt, die nach den Tätigkeitsmerkmalen für technische Angestellte der Anlage 1 a zum BAT tariflich zu bewerten ist (vgl. BAG Urteile vom 1. Juni 1977 – 4 AZR 111/76 – AP Nr. 98 zu §§ 22, 23 BAT; vom 11. Februar 1987, BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975, vom 25. Mai 1988 – 4 AZR 790/87 – und vom 14. Februar 1990 – 4 AZR 548/89 – beide nicht veröffentlicht).

4. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind daher folgende tarifliche Bestimmungen heranzuziehen:

VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten. (Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: …)

VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, die sich durch besondere Leistungen aus der VergGr. IV b Fallgruppe 21 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung).

VergGr. III BAT Fallgruppe 2

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der VergGr. IV a Fallgruppe 10 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

5. a) Der Kläger ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrische Energietechnik und übt eine entsprechende Tätigkeit länger als sechs Monate aus, so daß die Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 erfüllt sind.

b) Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht auch an, daß sich seine Tätigkeit durch „besondere Leistungen” aus dieser Vergütungsgruppe heraushebt und somit die Anforderungen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 erfüllt. Diese Fallgruppe ist durch § 1 Nr. 1 Buchst. c des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 – gültig ab 1. Januar 1991 – lediglich in ihrer sprachlichen Fassung verändert worden. Das Landesarbeitsgericht geht insoweit in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, indem es eine deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation verlangt, fordert (vgl. BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Diese Anforderungen sieht das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG Urteil vom 25. November 1981 – 4 AZR 305/79 – AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 218/82 – AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 59 = AP, a.a.O.; BAGE 51, 284 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975) vor allem deshalb als erfüllt an, weil der Kläger sich auf die Vorgaben von drei Hochschullehrern mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten einzustellen hat, er zusätzlich für alle Arbeitsvorgänge über ausgeprägte praktische Fertigkeiten im apparativen Bereich verfügen muß, ihm die Ausbildungsinhalte der Studenten im gesamten Bereich Elektrische Energietechnik vom Grundstudium bis zur Diplomarbeit präsent sein müssen und weil sich seine Tätigkeit auf das gesamte Spektrum des Fachschwerpunktes bezieht, sie in allen Phasen des Studienganges zu leisten ist und weil er schließlich für die von ihm geforderte Hilfestellung vor allem bei der Betreuung von Projektgruppenarbeiten und Diplomarbeiten sich in ständig neue und schwierige Problemstellungen einzudenken hat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht gerügt.

c) Das Landesarbeitsgericht nimmt ferner an, daß sich die Tätigkeit des Klägers als Spezialtätigkeit aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 heraushebt und deshalb die Anforderungen der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 erfüllt.

aa) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung fordert eine Spezialtätigkeit im Tarifsinne eine Tätigkeit, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft, wobei zur Erfüllung dieser Qualifikation bei einem technischen Angestellten auch von ihm anzuwendende nichttechnische und insbesondere pädagogische Fachkenntnisse mit herangezogen werden können (BAG Urteile vom 25. Mai 1988 – 4 AZR 790/87 – und vom 14. Februar 1990 – 4 AZR 548/89 – beide nicht veröffentlicht). Eine Heraushebung aus der VergGr. ZV a BAT Fallgruppe 10 durch Spezialtätigkeit erfordert danach eine Tätigkeit, die außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegt und deshalb besondere Fachkenntnisse erfordert. Bei diesen Fachkenntnissen kann es sich auch um nichttechnische wie z.B. pädagogische oder didaktische Fachkenntnisse handeln. Bei einem Laboringenieur kann sich diese über die Anforderungen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 hinausgehende Qualifikation im Einzelfall auch aus der Einbindung in den Lehrbetrieb ergeben. Ein Ingenieur, der sein einsclägiges technisches Wissen und Können weitergibt, wird dadurch allein allerdings nicht auf einem außerhalb seiner üblichen Aufgaben liegenden Spezialgebiet tätig. Insgesamt ist damit erforderlich daß die Tätigkeit des Klägers bei der Durchführung der Praktika und der Betreuung von Projektgruppenarbeiten und Diplom- Arbeiten die Vermittlung technischen Wissens und Könnens unter Einsatz pädagogischer und didaktischer Fähigkeiten im rechtlich relevanten Umfange erfordert.

bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit des Klägers erfülle diese Voraussetzungen. Es hat unter eingehender Würdigungder Zeugenaussage des Professors U. angenommen, der Kläger habe bei der Betreuung von Praktika und der Betreuung von Projektgruppenarbeiten und Diplomarbeiten (Arbeitsvorgänge a), c) und d) zwar euch einschlägiges technisches Wissen und Können weiterzugeben, er habe aber darüber hinaus auch pädagogisch-didaktische Kenntnisse und Fähigkeiten einzusetzen, die ein technischer Angestellter bei seiner Berufsausübung sonst grundsätzlich nicht einzusetzen habe. Es könne dabei nicht auf den Inhalt der den Studenten zu vermittelnden Kenntnisse ankommen. Zwar könne eine Vorlesung über die theoretischen Grundlagen des Fachgebiets inhaltlich weit schwieriger sein als die Erläuterung bestimmter Gerätschaften, die für die nachfolgenden Versuchsabläufe benötigt würden, oder Erklärungen darüber, wie Versuchsprotokolle zu erstellen seien oder wie Praktikumsberichte auszusehen hätten. Doch gehe es in allen Fällen darum, Studenten an bestimmte, von ihnen zu erlernende Sachverhalte möglichst effektiv ohne Über- und Unterforderung heranzuführen, um zu einem bestimmten Lernerfolg beizutragen, auf dem die nächste Studienphase aufbauen könne (§ 11 der Studienordnung).

Bei den tariflichen Rechtsbegriff des „Spezialgebietes” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wegen der Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten deshalb ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Subsumtion einzuräumen. Das Revisionsgericht kann seine Anwendung nur daraufhin überprüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vor 19. Juni 1991 – 2 AZR 127/91 – AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NZA 1991, 891). Derartige Rechtsfehler sind aber nicht erkennbar. Das beklagte Land rügt insoweit auch lediglich, das Landesarbeitsgericht habe keine Definition des Begriffs Pädagogik oder des Begriffs Didaktik gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sich jedoch ausführlich gerade mit der Frage befaßt, ob der Kläger lediglich technisches Fachwissen weitergibt, oder darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehr- und Lernziele und Leistungsanforderungen bei Erläuterungen Bedacht darauf nehmen müsse, nicht zu viel an Kenntnissen vorauszusetzen, andererseits aber auch nicht zu umfänglich zu helfen. Insgesamt lasse sich die Notwendigkeit des Einsatzes pädagogisch-didaktischer Kenntnisse und Fähigkeiten aus der starken Einbindung des Klägers in den Lehrbetrieb herleiten, wie sie von dem Zeugen hervorgehoben worden sei. Das gleiche ergibt sich im übrigen eindrucksvoll aus dem Bericht des Dekans des Fachbereichs vom 20. September 1988, den dieser in Übereinstimmung mit den drei betreuenden Professoren abgegeben hat.

Nach den von dem beklagten Land nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen Feststellungen machen die Arbeitsvorgänge a), c) und d) auch weit über 50 % der Tätigkeit des Klägers aus, geben dieser also auch das Gepräge.

cc) Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Landesarbeitsgericht hätte über die Frage der Erforderlichkeit von pädagogischen und didaktischen Fachkenntnissen ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. §§ 144, 402 ff. ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts (BAG Urteil vom 22. Februar 1972 – 4 AZR 163/71 – AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei ist die Beurteilung von Rechtsfragen, zu denen auch rechtliche Beurteilungen anhand tariflicher Tätigkeitsmerkmale gehören, nicht dem Sachverständigen zu überlassen. Hierüber haben vielmehr die Gerichte selbst zu entscheiden (vgl. BAG Urteil vom 19. Mai 1982 – 4 AZR 762/79 – AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der erkennenden Kammer des Berufungsgerichts sämtliche Eingruppierungsstreitigkeiten im öffentlichen Dienst, bei denen die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland Arbeitgeber ist, zugewiesen sind. Allein daraus ergibt sich aber bereits eine entsprechende Sachkunde des Gerichts zur Entscheidung über die rechtliche Zuordnung von im übrigen rechts fehler frei festgestellten Tätigkeiten des Klägers.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Wißmann, Schneider, Dr. Knapp, Wax

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1079604

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