Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung dienstzeitunabhängiger Rentensteigerung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Bei einer Versorgung über eine Unterstützungskasse darf in zeitanteilig erdiente dienstzeitunabhängige Zuwächse einer Versorgungsanwartschaft nur aus triftigen Gründen eingegriffen werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zuletzt Urteil vom 18. April 1989 – 3 AZR 299/87 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • Dringende betriebliche Bedürfnisse nichtwirtschaftlicher Art können triftige Gründe sein, wenn ohne Schmälerung des Gesamtaufwandes für die Versorgung Leistungskürzungen durch Verbesserungen des Versorgungsschutzes aufgewogen werden.
  • Hat der Betriebsrat einer solchen Änderung der Versorgungsordnung zugestimmt, so kann dies ein Anzeichen dafür sein, daß ein Bedürfnis für die Neuregelung besteht und die Neuregelung ausgewogen ist.
 

Normenkette

BetrAVG § 1 Besitzstand, § 1 Ablösung, §§ 2, 6-7; BGB §§ 133, 157, 242

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 08.06.1988; Aktenzeichen 4 Sa 112/85)

ArbG Hamburg (Urteil vom 03.12.1981; Aktenzeichen 8 Ca 124/80)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 1988 – 4 Sa 112/85 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Versorgungsanwartschaft des Klägers wirksam gekürzt hat, insbesondere, ob für den Eingriff in dienstzeitunabhängige Steigerungen ausreichend gewichtige Gründe vorlagen.

Der Rechtsstreit war bereits Gegenstand des Urteils des Senats vom 17. April 1985 (3 AZR 72/83), durch das der Senat erstmals eine Dreiteilung der Besitzstände und der Eingriffsgründe vorgenommen hat (BAGE 49, 57 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).

Der am 3. Februar 1916 geborene Kläger war seit dem … 1. September 1938 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter tätig. Am 28. Februar 1979 trat er im Alter von 63 Jahren in den vorgezogenen Ruhestand.

Die Beklagte gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist alleinige Gesellschafterin der C… – … -Versorgungs- und Unterstützungskasse GmbH, die ursprünglich die betriebliche Altersversorgung für die Belegschaft durchführte. Die Beklagte hat 1979 die Verbindlichkeiten der Unterstützungskasse gegenüber den nach dem 1. Januar 1979 in den Ruhestand getretenen Rentnern übenommen.

Eine betriebliche Altersversorgung war bei der Beklagten 1938 eingeführt worden. In Richtlinien betreffend die Altersversorgung vom 1. Mai 1943 wurde die Zahl der Dienstjahre vervielfältigt mit 1 % des Einkommens des dem Versorgungsfall vorausgegangenen Kalenderjahres als Grundlage für die Berechnung der Betriebsrente festgelegt. Diese Berechnungsgrundlage blieb auch maßgebend in den Richtlinien vom 1. Juli 1958 (Versorgungsordnung 1958).

Die Versorgungsordnung 1958 wurde am 1. Januar 1968 durch die “Richtlinien für die Gewährung von Versorgungsleistungen an die Betriebsangehörigen der Firma C… GmbH H…” (Versorgungsordnung 1968) ersetzt. In deren § 4 heißt es:

  • Die monatliche Alters- und Invalidenrente für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1968 beträgt 1 % der rentenfähigen Bezüge des Monats Dezember 1967 multipliziert mit der Zahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1968.
  • Die monatliche Alters- und Invalidenrente beträgt für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1967 1 % der rentenfähigen Bezüge des Monats Januar des jeweiligen Jahres für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr nach dem 31. Dezember 1967.”

Zugleich wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1968 eine Zusatzversorgung gemäß einer Pensionsordnung geschaffen. Teilnahmeberechtigt daran waren die Arbeitnehmer, deren Januar-Gehalt über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lag. Die Pensionsordnung enthielt eine für die Arbeitnehmer beitragspflichtige, vom Arbeitgeber mit 82 % bezuschußte Zusatzversorgung im Wege der Direktversicherung bei der K… Lebensversicherung. Vorgesehen waren Alters- und Invaliditätspensionen, die sich nach der Zahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre und der Höhe der Differenzbezüge des Arbeitnehmers oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze bemessen sollten. Der Kläger trat dieser Zusatzversicherung am 2. April 1968 bei.

Im März 1968 berechnete die Unterstützungskasse die Altersversorgung des Klägers nach dem Stand vom 31. Dezember 1967 auf der Grundlage der Bezüge des Jahres 1967. Es ergab sich ein Anwartschaftswert von 6.205,58 DM. Als der Kläger Ende Februar 1979 in den vorgezogenen Ruhestand trat, errechnete die Beklagte für die zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 28. Februar 1979 einen zusätzlichen Anwartschaftswert von 3.308,-- DM. Hieraus ergab sich die von der Beklagten seit dem 1. März 1979 gezahlte monatliche Rente von 792,80 DM.

Der Kläger nimmt hin, daß sich die Rente für die Dienstjahre nach dem 1. Januar 1968 aus einem Prozent der Januar-Bezüge des jeweiligen Jahres errechnet. Dagegen ist er der Ansicht, daß für die Dienstjahre bis 1967 bei der Errechnung der Betriebsrente 1 % der Bruttobezüge des dem Rentenfall vorhergehenden Jahres, also 1978, entsprechend der Versorgungsordnung 1958 zugrunde zu legen sei. Auf der Grundlage der Jahresbezüge im Jahre 1978 in Höhe von 61.721,-- DM und bis Ende 1967 anrechnungsfähiger 26,67 Dienstjahre errechnet er sich deshalb für die Zeit seiner Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 1967 einen Anwartschaftswert von 16.460,99 DM. Auf dieser Grundlage verlangt er eine monatlich um 854,62 DM höhere Betriebsrente, und zwar als Nachzahlung für die Zeit bis einschließlich Februar 1980 sowie als laufende Rente für die Zeit seit dem 1. März 1980.

Der Kläger hat vorgetragen, die Änderung der Versorgungsordnung zum 1. Januar 1968 sei unwirksam, soweit sie für die bis dahin geleistete Betriebstreue nicht mehr das Einkommen des letzten Jahres vor dem Eintritt des Versorgungsfalles der Berechnung der Betriebsrente zugrunde lege. Die Umstellung der Berechnungsgrundlage, die die Altersversorgung nicht mehr an Einkommensverbesserungen ab 1968 teilnehmen lasse, jedenfalls soweit sie auf der bis 1967 bestehenden Betriebszugehörigkeit beruhe, führe zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung der Arbeitnehmer bei der Altersrente. Die Neuregelung sei auch nicht insgesamt günstiger gewesen als die Regelung der Versorgungsordnung 1958. Die Beklagte habe die Versorgungsordnung zudem einseitig geändert, der Betriebsrat habe der Änderung nicht zugestimmt. Es habe keine hinreichenden Gründe gegeben, in seinen Besitzstand einzugreifen.

Der Zusatzversorgungsplan (Pensionsordnung) der die Gruppenlebensversicherung ermöglichte, habe mit den Versorgungsrichtlinien keine Einheit gebildet. Jedenfalls sei dies nicht erkennbar geworden. Er habe sich durch den Beitritt zur Zusatzversicherung auch nicht mit den Versorgungsrichtlinien 1968 einverstanden erklärt.

Der Kläger hat beantragt,

  • die Beklagte zur Zahlung von 10.255,44 DM restliches Ruhegeld für die Zeit vom 1. März 1979 bis 28. Februar 1980 zu verurteilen und
  • festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. März 1980 dem Kläger eine Betriebsrente von monatlich 1.647,42 DM zu zahlen, vorbehaltlich eventueller Erhöhungen nach dem Betriebsrentengesetz.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Neuregelung habe die Versorgung der Arbeitnehmer insgesamt wesentlich verbessert. Den Anstoß dazu habe der Betriebsrat gegeben. An der alten Versorgungsordnung sei vor allem beanstandet worden, daß es keine umfassende Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung gegeben habe. Der Verlust des Versorgungsanspruchs bei vorzeitigem Ausscheiden sei kritisiert worden und man habe es auch als ungerecht empfunden, daß nach 26 Dienstjahren wegen der Obergrenze praktisch keine Rentensteigerungen mehr möglich gewesen seien. Durch die Versorgungsordnung 1968 seien diese Mängel beseitigt worden. Die Verbesserungen seien auch dem Kläger zugute gekommen. Daß die neu abgesicherten Risiken (Invalidität, Tod) sich bei ihm nicht verwirklicht hätten, ändere nichts daran, daß ihm insoweit Versorgungsschutz zuteil geworden sei. Die Versorgungsordnung 1968 und die Zusatzversorgung durch die gleichzeitig eingeführte Gruppenlebensversicherung seien als zusammengehörig erkannt und behandelt worden. Die Regelung sei in allen Einzelheiten mit dem Betriebsrat besprochen worden; der Betriebsrat habe sie verstanden und gebilligt. Der Betriebsratsvorsitzende habe Anfang 1968 in einer Betriebsversammlung die Einzelheiten der neuen Versorgungsordnung erläutert.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Nach Zurückverweisung durch das Urteil des Senats vom 17. April 1985 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß dem Kläger keine höhere Altersrente zusteht. Die Beklagte hat die Versorgungsordnung 1958 wirksam durch die Versorgungsordnung 1968 geändert.

I. Das Berufungsgericht hat nach Zurückverweisung durch das Urteil des Senats vom 17. April 1985 die Auffassung vertreten, Eingriffe in die gehaltsabhängige Dynamik könnten verhältnismäßig sein, wenn durch sie Lücken im Versorgungsschutz der Arbeitnehmer geschlossen und die dazu nötigen finanziellen Mittel freigemacht werden sollten. In diesem Sinne habe es triftige Gründe für das Einfrieren der gehaltsabhängigen Dynamik gegeben. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, es habe in den Jahren 1967 und 1968 ein erhebliches Bedürfnis bestanden, die Lücken in der Versorgungsordnung 1958 zu schließen. Es sei als ungerecht angesehen worden, daß Invalidenrenten nur nach einem Betriebsunfall gewährt wurden, daß Altersrenten nur die mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidenden Arbeitnehmer erhielten und daß nur in seltenen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Witwenrente bestanden habe. Die Versorgungsordnung 1968 habe diese Lücken geschlossen und aufs ganze gesehen den Leistungskatalog wesentlich verbessert. Die Neuregelung habe auch verhindert, daß bei vielen Arbeitnehmern mit langen Dienstzeiten, die in der Versorgungsordnung 1958 vorgesehene Kappung auf 80 % der letzten Bezüge eingegriffen habe, so daß sich lange Dienstzeiten nicht mehr verbessernd auf die Versorgung ausgewirkt hätten. Durch die Zusatzversicherung sei die Versorgung der Arbeitnehmer mit Einkünften über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert worden. Der Versorgungsaufwand der Beklagten habe sich, wie die verschiedenen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H… ergäben, nicht verringert, sondern noch erhöht.

II. Den Erwägungen des Berufungsgerichts ist im wesentlichen zu folgen.

1. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungsordnung 1958 die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung über eine rechtlich selbständige Unterstützungskasse. Diese Zusage stand unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus sachlichen Gründen und damit auch unter dem Vorbehalt der Leistungskürzung aus sachlichen Gründen. Ob sachliche Gründe vorliegen, prüft der Senat an den Maßstäben des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das hat der Senat im Urteil vom 17. April 1985 (zu B II 1 und B II 3 der Gründe) bereits ausgeführt.

Diese Prüfungsmäßstäbe hat der Senat im Laufe der Zeit konkretisiert. In seiner anfänglichen Rechtsprechung hat der Senat nur geprüft, ob eine Kürzung der Billigkeit entspreche (z.B. Urteil vom 31. Mai 1968 – BAGE 21, 46 = AP Nr. 127 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Urteil vom 17. Mai 1973 – BAGE 25, 194 = AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen). Später hat der Senat hinsichtlich der Besitzstände zwischen dem erdienten Teil und den zugesagten Steigerungen unterschieden (BAGE 36, 327, 337 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe). Im Urteil vom 5. Juni 1984 (BAGE 46, 80 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) hat der Senat bei den Eingriffsgründen im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (2 BvR 298/81 – AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) erstmals den “triftigen Grund” als eigene Kategorie für die Gewichtung eines Eingriffsgrundes angewendet. In dem Urteil vom 17. April 1985 schließlich hat der Senat erstmals dem “triftigen Grund” die “erdiente Dynamik” als Kategorie des Besitzstandes zugeordnet. Die seither angewendete Skala von Besitzständen und Eingriffsgründen hat somit lediglich die Aufgabe, die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, der Billigkeit also, zu konkretisieren.

2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe diese Grundsätze bei seiner neuen Entscheidung nicht beachtet und damit gegen § 565 Abs. 2 ZPO verstoßen. Diese Rüge ist unbegründet. Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht anstelle des für Eingriffe in die erdiente Dynamik erforderlichen triftigen Grundes pauschal nur den Maßstab von “Billigkeit und Vertrauensschutz” herangezogen habe. Das Berufungsgericht hat, wie vom Senat gefordert, den triftigen Grund als Abstufungsmerkmal in die Prüfung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingeordnet.

Daß das Berufungsgericht dabei auch Eingriffsgründe nichtwirtschaftlicher Art – hier Lücken im Versorgungsschutz der Arbeitnehmer – grundsätzlich für geeignet hält, einen triftigen Grund darzustellen, verstößt ebenfalls nicht gegen § 565 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat es seinerzeit durchaus für möglich gehalten, daß Gründe, die nicht aus der wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers durch die Versorgungslast herrühren, so dringlich sein können, daß sie für die Zukunft die Kürzung dienstzeitunabhängiger Steigerungsfaktoren rechtfertigen können. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. April 1985 mehrfach betont, daß die Beklagte keine wirtschaftlichen Gründe für die Änderung ihres Versorgungssystems geltend mache, sondern daß es ihr auf Gründe der betrieblichen Sozialpolitik angekommen sei; die Beklagte habe auch ihren Versorgungsaufwand nicht insgesamt schmälern, sondern die Versorgungsordnung an andere Verteilungsgrundsätze anpassen wollen (Urteil vom 17. April 1985, zu B II 2 und B II 3b der Gründe). Hätte der Senat solche Gründe nichtwirtschaftlicher Art als triftige Gründe von vornherein ausschließen wollen, so hätte es angesichts des Vortrags der Beklagten der Zurückverweisung an die Vorinstanz nicht bedurft. Zu den triftigen Gründen wirtschaftlicher Art hat sich der Senat nur deshalb näher geäußert, weil sowohl das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 19. Oktober 1983 – 2 BvR 298/81 – AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) als auch der Senat (Urteil vom 5. Juni 1984 – BAGE 46, 80 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) zu dem Gewicht dieses Angriffsgrundes zunächst im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Belastung von Versorgungsschuldnern Stellung genommen hatten.

3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Gründe, die die Beklagte zur Änderung der Versorgungsordnung 1958 veranlaßten, als triftige Gründe anzuerkennen sind, die geeignet waren, die Anwartschaft des Klägers auf Zahlung einer Altersrente zu kürzen.

a) Als die Beklagte im Dezember 1967 die Versorgungsordnung 1958 ablöste, konnte sie davon ausgehen, die Neuregelung müsse lediglich einer allgemeinen Billigkeitsprüfung standhalten. Das hat der Senat im Urteil vom 17. April 1985 erkannt. Der Senat hat hinzugefügt, dies sei auch bei der Abwägung zu berücksichtigen, könne aber nicht dazu führen, daß inzwischen gewonnene Erkenntnisse völlig unberücksichtigt bleiben dürften (zu B II 2 der Gründe).

Das bedeutet, daß bei der Prüfung aus heutiger Sicht von der vom Senat vorgenommenen Dreiteilung der Besitzstände auszugehen ist: Erkennt man an, wie der Senat seit dem Urteil vom 17. April 1985 ständig entschieden hat, daß dienstzeitunabhängige Zuwächse der Versorgung, insbesondere die endgehaltsabhängige Dynamik, bis zur Ablösung dieser Zusage zeitanteilig erdient werden können, dann hat der Arbeitnehmer insoweit Betriebstreue erbracht und vorgeleistet; dies kann nicht außer Betracht bleiben. Die Beseitigung der Dynamik entzieht dem Arbeitnehmer nachträglich einen Teil des schon erdienten Entgelts.

Andererseits kann die inzwischen vorgenommene Strukturierung nicht schematisch auf Rechtshandlungen angewendet werden, die inzwischen 22 Jahre zurückliegen und unter anderen rechtlichen Bedingungen vorgenommen wurden. Zur Zeit der Änderung der Versorgungsordnung 1958 war die betriebliche Altersversorgung insgesamt weniger geschützt. Ende des Jahres 1967 galt noch jede Versorgungsanwartschaft als verfallbar. Auch die Versorgungsanwartschaft des Klägers konnte Ende des Jahres 1967 noch ersatzlos verfallen. In seinem sog. Unverfallbarkeitsurteil vom 10. März 1972 (BAGE 24, 177 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt) hat der Senat dieser bisherigen allgemeinen Rechtsauffassung Rechnung getragen und entschieden, daß der Rechtssatz von der Unverfallbarkeit der Anwartschaft nach 20-jähriger Betriebstreue nur für solche Fälle gelte, in denen Arbeitnehmer nach dem 10. März 1972 ausschieden. Die weiteren Verbesserungen durch das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 waren aus damaliger Sicht noch nicht absehbar.

Hieraus folgt, daß ein zur Kürzung der endgehaltsabhängigen Dynamik geeigneter Grund dann anerkannt werden muß, wenn die Änderung dringenden betrieblichen Bedürfnissen entsprach und ohne Schmälerung des Gesamtaufwands für die Versorgung Leistungskürzungen durch Leistungsverbesserungen aufgewogen wurden. Dabei kann es ein deutliches Anzeichen sowohl für ein Bedürfnis für die Änderung als auch für die Ausgewogenheit der Neuregelung sein, wenn ihr der Betriebsrat zugestimmt hat oder die Initiative dazu von der Arbeitnehmerschaft ausgegangen ist.

b) Hieran gemessen genügt die Ablösung der Versorgungsordnung 1958 durch die Versorgungsordnung 1968 den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

Das Vertrauen der Arbeitnehmer auf die Beibehaltung bisheriger günstiger Regelungen war, wie ausgeführt, im Jahre 1967 weit weniger geschützt als in späteren Jahren. Wer seine Versorgungsanwartschaft, etwa infolge einer betriebsbedingten Kündigung, ersatzlos verlieren konnte, konnte auch im fortbestehenden Arbeitsverhältnis nicht darauf vertrauen, die geltende Ordnung werde ohne jede Einschränkung in allen ihren günstigen Auswirkungen aufrechterhalten.

Zum Gewicht des Eingriffsgrundes hat das Berufungsgericht festgestellt, daß es im Unternehmen der Beklagten als ein dringendes Bedürfnis empfunden wurde, die Versorgungsordnung 1958 zu ändern und die als ungerecht und lückenhaft angesehene Regelung zu verbessern. Um die Verbesserungen zu erreichen, nahm man Einbußen an anderer Stelle, insbesondere die Absenkung der Leistungskurve bei der Altersrente in Kauf. Der Anstoß zur Änderung kam danach nicht von der Beklagten, sondern aus den Kreisen der Arbeitnehmer. Nach Darstellung der Beklagten war es der Betriebsrat, der nachdrücklich Änderungen forderte.

Hinsichtlich des Umfangs des Eingriffs hat das Berufungsgericht festgestellt, daß es sich bei den Änderungen nicht um bloß vorgeschobene Maßnahmen handelte, um die Versorgungsverbindlichkeiten insgesamt zu verringern. Es hat sich die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H… zu eigen gemacht, der bei einem Gesamtvergleich beider … Versorgungsordnungen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß – auch aus damaliger Sicht – die Beklagte keine Einsparungen erwarten konnte, sondern daß – wie eingetreten – mit einer Steigerung der Versorgungsverbindlichkeiten zu rechnen war. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht angegriffen.

III. Obwohl hiernach die neue Versorgungsregelung für die Arbeitnehmer der Beklagten nicht insgesamt ungünstiger war als die alte, führte die Änderung beim Kläger zu einer empfindlichen Einbuße bei der Altersrente. Der Kläger ist der Auffassung, die Neuregelung wirke für ihn unverhältnismäßig hart und entziehe ihm nachträglich in zu weitem Umfang Entgelt für vorgeleistete Betriebstreue. Bei dem – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – gebotenen individuellen Vergleich (statt aller BAG Urteil vom 17. März 1987 – BAGE 54, 261, 276 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe) kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß dem Kläger nicht etwa nur die Aussicht auf eine hohe Altersrente geschmälert wurde, sondern daß er seit dem 1. Januar 1968 auch gegen Risiken geschützt war, für die in der alten Versorgungsordnung keine Leistungen vorgesehen waren. Auch hierauf hat der Senat im Urteil vom 17. April 1985 hingewiesen; nach den damals getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der wirtschaftliche Wert des erweiterten Risikoschutzes einen angemessenen Ausgleich darstellte (C I 2 der Gründe).

Das Berufungsgericht hat die vom Senat seinerzeit vermißten Feststellungen im zweiten Berufungsverfahren getroffen. Der Sachverständige hat in einem Gutachten vom 8. März 1987 den versorgungsrechtlichen Schutz des Klägers nach der Versorgungsordnung 1958 und der Versorgungsordnung 1968 verglichen. Er bewertet, bezogen auf den Kläger, die unterschiedlichen Leistungspläne durch Feststellung der versicherungsmathematischen Barwerte und kommt zu dem Ergebnis, daß der Wert der Versorgungsanwartschaft des Klägers nach der neuen Versorgungsordnung am 31. Dezember 1968, ein Jahr nach der Ablösung, bezogen auf das 65. Lebensjahr des Klägers das 1,25-fache des alten Plans und beim Teilwert sogar das 2,7-fache betrug. Erst durch den Zeitablauf verringerte sich der Barwert der Anwartschaft des Klägers um 16 % bis zum Ausscheidenszeitpunkt im Lebensalter 63. Die Zusatzversorgung, die die Beklagte mit ca. 82 % finanzierte, brachte dem Kläger eine zusätzliche Entlastung. Der Sachverständige zieht den Schluß, daß bei einer Gesamtbetrachtung die Vorteile der im Jahre 1968 eingeführten Altersversorgung auch für den Kläger überwiegen.

Die Ausführungen des Sachverständigen zeigen, daß der individuelle Vergleich der beiden Versorgungsordnungen mit ihrem unterschiedlichen Risikoschutz auf erhebliche Schwierigkeiten stößt. Der Sachverständige hat auch insoweit nur Barwerte, also abstrakte Größen miteinander vergleichen können. Dennoch ist dem Berufungsgericht zu folgen: Selbst wenn man dieser Bewertung des Sachverständigen mit Skepsis begegnet, läßt sich eine individuelle, von der Versorgungsordnung nicht gewollte unzumutbare Härte nicht erkennen. Dem Kläger ist allenfalls ein Teil des Entgelts entschädigungslos entzogen worden, für das er im Bezug auf die Rentendynamik Betriebstreue geleistet hatte. Vor allem aber: Wollte man dem Kläger dennoch die volle Altersrente zuerkennen, die er nach der Versorgungsordnung 1958 erreicht hätte, so wäre dies aufgrund der Erweiterung des Versorgungsschutzes für Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung in der Versorgungsordnung 1968 eine Doppelbegünstigung, auf die der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch hat. Das exakte Ausmaß dessen, was der Kläger durch die Neuregelung verloren und hinzugewonnen hat, läßt sich ersichtlich nur näherungsweise ermitteln. Dies muß ausreichen, um die Neuregelung als angemessen zu bewerten, zumal der Kläger nicht geltend macht, die Einbuße bei der Altersrente habe in seinem Falle dazu geführt, daß er nunmehr unzureichend versorgt sei.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Dr. Bächle, Grimm

 

Fundstellen

Haufe-Index 839179

BAGE, 39

RdA 1991, 62

ZIP 1991, 46

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