Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung der tariflichen Sonderzuwendung

 

Leitsatz (amtlich)

Steht bei Auszahlung der Sonderzuwendung nach § 1 Zuwendungs-TV fest, daß das Arbeitsverhältnis des Angestellten mit dem 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlaßten Befristung enden wird, und vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien danach eine erneute befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so ist der Angestellte zur Rückzahlung der Zuwendung nicht verpflichtet, wenn er dieses erneut befristete Arbeitsverhältnis vor dem 1. April des Folgejahres auf eigenen Wunsch beendet.

 

Normenkette

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 i.d.F. vom 24. April 1991 § 1 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 23.04.1993; Aktenzeichen 10 Sa 1772/92)

ArbG Bochum (Urteil vom 05.11.1992; Aktenzeichen 4 Ca 1397/92)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. April 1993 – 10 Sa 1772/92 – aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 5. November 1992 – 4 Ca 1397/92 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende Land.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die tarifvertragliche Zuwendung für das Jahr 1991 zurückzahlen muß.

Der Beklagte, von Beruf Diplom-Chemiker, war seit dem 1. August 1990 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim klagenden Land an der Ruhr-Universität Bochum als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 23./29. Oktober 1990 war er vom 1. Januar 1991 befristet bis zum 31. Dezember 1991 mit der Hälfte der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages war das Beschäftigungsverhältnis befristet, weil die Vergütung überwiegend aus Mitteln Dritter und die Beschäftigung der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend erfolgte. Auf das Arbeitsverhältnis fanden nach § 4 des Arbeitsvertrages der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Im November 1991 erhielt der Beklagte vom klagenden Land eine Zuwendung in Höhe von 2.270,23 DM nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der Fassung vom 24. April 1991 (Zuwendungs-TV) ausbezahlt.

Der Zuwendungs-TV enthält – soweit hier von Interesse – folgende Regelung:

“§ 1

Anspruchsvoraussetzungen

  • Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

    • am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist

      und

    • seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter … im öffentlichen Dienst gestanden hat

      oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht

      und

    • nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

  • In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 … wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn …
  • Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 … die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.”

Am 7./17. Januar 1992 schlossen die Parteien auf Wunsch des klagenden Landes einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, nach welchem der Beklagte noch vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1992 als nicht vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt werden sollte. Nach § 2 des Arbeitsvertrages war das Beschäftigungsverhältnis befristet, weil die Beschäftigung mit Dienstleistungen erfolgte, die auch der Weiterbildung oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dienten. Dabei war zwischen den Parteien schon vor Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages klar, daß der Beklagte über den 31. Dezember 1991 hinaus an der Ruhr-Universität Bochum weiterbeschäftigt werden sollte. Nach § 4 auch dieses Vertrages sind der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in Bezug genommen.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Kündigung des Beklagten vom 13. Januar 1992 mit Ablauf des 15. Januar 1992. Der Beklagte kündigte den Arbeitsvertrag, weil er eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes gefunden hatte.

Mit der am 22. Juni 1992 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt das klagende Land die Rückzahlung der Zuwendung für das Jahr 1991. Es ist der Auffassung, der Beklagte sei aufgrund der Bestimmungen des Zuwendungs-TV zur Rückzahlung der Zuwendung verpflichtet, weil er vor dem 1. April 1992 auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Zwischen den Parteien habe ein durchgehendes Arbeitsverhältnis vorgelegen, woran auch der Wechsel des Befristungsgrundes nichts ändere. Zu keinem Zeitpunkt sei unklar gewesen, daß der Arbeitsvertrag über den Jahreswechsel hinaus fortgesetzt werden würde. Außerdem sei das Arbeitsverhältnis bereits dadurch verlängert worden, daß der Beklagte ohne einen Arbeitsvertrag unterzeichnet zu haben, über den Jahreswechsel 1991/1992 hinaus für das klagende Land tätig gewesen sei.

Das klagende Land hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an es 2.270,23 DM nebst 8,2 % Zinsen seit dem Datum der Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, ein Rückzahlungsanspruch bestehe nicht. Zwischen den Parteien bestehe kein einheitliches Arbeitsverhältnis, da zwei unterschiedliche Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Befristungsgründen abgeschlossen worden seien. Der Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung sei bereits bei der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1991 entstanden und nachträglich nicht wieder untergegangen. Hätte das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß am 31. Dezember 1991 geendet, hätte er die Sonderzuwendung behalten dürfen, da diese Befristung auf Wunsch des klagenden Landes vorgenommen worden sei. Dieses Ergebnis könne nicht dadurch geändert werden, daß zwischen den Parteien ein weiteres Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei, und der Beklagte dieses vorzeitig beendet habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb beim Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Das klagende Land bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet.

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die im November 1991 erhaltene Sonderzuwendung an das klagende Land zurückzuzahlen.

1. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Anspruch des klagenden Landes auf Rückzahlung der Sonderzuwendung ergebe sich aus § 1 Abs. 5 Zuwendungs-TV, kann dem nicht gefolgt werden. Aus § 1 Abs. 5 Zuwendungs-TV läßt sich eine Rückzahlungspflicht des Beklagten bezüglich der Sonderzuwendung 1991 nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift hat der Angestellte die Sonderzuwendung zurückzuzahlen, wenn er in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

2. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, daß die Voraussetzungen für die Rückzahlung nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist weiter auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 60, 219, 223 ff. = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 1a der Gründe).

Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Tarifvertragsparteien damit Fallkonstellationen wie die vorliegende erfassen wollten. Aus dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der tarifvertraglichen Zahlungsvoraussetzungen und der Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich, daß die Sonderzuwendung nicht nur Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und damit vergangenheitsbezogen ist; sie soll danach auch Anreiz sein, über den 31. März des folgenden Jahres hinaus in den Diensten des Arbeitgebers zu bleiben; insoweit ist sie auch zukunftsbezogen (BAG Urteil vom 29. August 1991 – 6 AZR 384/89 – AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV). Der Zuwendungs-TV verzichtet nur dann auf diese zukunftsbezogene Voraussetzung, wenn eine vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer nicht veranlaßt wird und von ihm auch nicht zu vertreten ist; unter diesen Voraussetzungen behält der Arbeitnehmer den Zuwendungsanspruch auch bei einem Ausscheiden vor dem 31. März des folgenden Jahres (BAG Urteil vom 31. Januar 1979 – 5 AZR 551/77 – AP Nr. 101 zu § 611 BGB Gratifikation). Aus diesen Regelungen folgt für den vorliegenden Fall, daß die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Rückzahlung der Sonderzuwendung nicht gegeben sind.

3. Der Beklagte hat die Sonderzuwendung im November 1991 aufgrund des mit dem Arbeitsvertrag vom 23./29. Oktober 1990 begründeten Arbeitsverhältnisses erhalten. Er hat die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung der Sonderzuwendung erfüllt, weil er am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stand und seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt war sowie nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden sollte. Die Befristung zum 31. Dezember 1991 war auf Wunsch des klagenden Landes erfolgt.

a) Der Beklagte ist zur Rückzahlung dieser nach dem Zuwendungs-TV zu Recht gezahlten Sonderzuwendung nicht verpflichtet, obwohl er später – am 13. Januar 1992 – das zu diesem Zeitpunkt zum klagenden Land – befristet bis zum 31. März 1992 – bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt hat. § 1 Abs. 5 gibt dem klagenden Land keine Grundlage für die Rückforderung. Soweit § 1 Abs. 5 bestimmt, daß der Angestellte die Sonderzuwendung zurückzahlen muß, wenn er bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, so geht diese Vorschrift davon aus, daß das Arbeitsverhältnis, das im Zeitpunkt der Zahlung der Sonderzuwendung besteht und Grundlage für diese ist, vom Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden vor dem 31. März des Folgejahres beendet wird und der Arbeitnehmer daher eine Betriebstreue bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres nicht erbringt.

b) Steht aber im Zeitpunkt der Zahlung der Sonderzuwendung bereits fest, daß das Arbeitsverhältnis des Angestellten vor dem 31. März des Folgejahres ohnehin endet, so besteht nach dem Sonderzuwendungs-TV der Anspruch auf die Sonderzuwendung nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als einem Verschulden oder Wunsch des Angestellten endet. In diesem Fall hat der Angestellte nach erfolgter Zahlung der Sonderzuwendung auch keine Rückzahlungspflicht nach § 1 Abs. 5 Zuwendungs-TV, wenn das Arbeitsverhältnis – wie vorgesehen – endet.

c) Dem entspricht die Situation des Beklagten. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Sonderzuwendung 1991 – im November 1991 – erfüllte er die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen. Aufgrund der feststehenden Beendigung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1991 wegen der auf Wunsch des klagenden Landes vereinbarten Befristung war eine Betriebstreue des Beklagten weder möglich noch zu erwarten. Sie kann daher nach den tarifvertraglichen Bestimmungen nicht Grundlage der Zahlung der Sonderzuwendung gewesen sein. Der spätere Wegfall einer im Zeitpunkt der Zahlung der Sonderzuwendung ohnehin nicht vorgesehenen Betriebstreue kann die Rückzahlungspflicht nach § 1 Abs. 5 Zuwendungs-TV nicht begründen.

d) Wenn in einem solchen Fall durch Abschluß eines weiteren – neuen – Arbeitsvertrages über den im Zeitpunkt der Zahlung der Sonderzuwendung feststehenden, jedoch unschädlichen Beendigungszeitpunkt hinaus das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, kann dadurch nicht nachträglich eine – bisher nicht vorgesehene – Betriebstreue zur Anspruchsvoraussetzung für die bereits ausbezahlte Sonderzuwendung werden mit der Folge, daß bei Wegfall der Betriebstreue die Sonderzuwendung zurückzuzahlen ist.

e) Als das klagende Land im November 1991 die Sonderzuwendung an den Beklagten ausgezahlt hat, war ein Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien über den 31. Dezember 1991 hinaus nicht vorgesehen; eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Betriebstreue kann daher auch nicht Grundlage der Zahlung der tariflichen Sonderzuwendung gewesen sein. Nach § 1 Zuwendungs-TV stand dem Beklagten dennoch ein tariflicher Anspruch auf die Sonderzuwendung zu, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1991 weder auf seinen Wunsch noch aus seinem Verschulden erfolgte; dementsprechend zahlte das klagende Land die Sonderzuwendung auch aus. Nach dem Sinn und Zweck sowie dem tariflichen Gesamtzusammenhang kann nunmehr der Wegfall einer ohnehin nicht vorausgesetzten Betriebstreue durch die Beendigung des – später begründeten – Arbeitsverhältnisses des Beklagten auf Grund seiner Kündigung vom 13. Januar zum 15. Januar 1992 nicht eine Rückzahlungspflicht für die Sonderzuwendung 1991 nach § 1 Abs. 5 Zuwendungs-TV begründen. Dabei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits nach § 625 BGB oder durch den Arbeitsvertrag vom 7./17. Januar 1992 über den 31. Dezember 1991 hinaus fortgesetzt worden ist. Durch die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ist nicht nachträglich eine Voraussetzung für die Sonderzuwendung 1991 begründet worden. Der Anspruch des Beklagten auf die Sonderzuwendung 1991 ist unabhängig von einer Betriebstreue über den 31. Dezember 1991 entstanden und mit der Auszahlung der Sonderzuwendung im November 1991 abgewickelt worden. Da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1991 aufgrund der Befristung im Interesse des klagenden Landes feststand, verhindert dieser Umstand, daß der Beklagte durch eine Kündigung – eines zunächst nicht bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum bis zum 31. März des Folgejahres – eine Rückzahlungspflicht für die Sonderzuwendung auslöst.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Arbeitsvertragsparteien bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 1991 hinaus entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen, insbesondere eine Rückzahlungspflicht, für die bereits gezahlte Sonderzuwendung vorgesehen hätten.

4. Da der Beklagte somit nicht verpflichtet ist, die Sonderzuwendung 1991 an das klagende Land zurückzuzahlen, war die Klage abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Hauck, Böck, Schaeff, Schlaefke

 

Fundstellen

Haufe-Index 870875

NZA 1995, 953

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