Entscheidungsstichwort (Thema)

Revision gegen Zweites Versäumnisurteil

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 72 Abs. 1 ArbGG regelt erschöpfend, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen gegen ein landesarbeitsgerichtliches Urteil Revision eingelegt werden kann. Ein Rückgriff auf die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung ist daher nicht möglich. Deswegen gilt auch § 547 ZPO im Revisionsverfahren des ArbGG nicht.

2. Nach diesen Grundsätzen ist auch gegen ein Zweites Versäumnisurteil eines Landesarbeitsgerichts die Revision nur statthaft, wenn sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen worden ist. Die Darlegung der Voraussetzungen des § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht ausreichend.

3. Durch eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung wird die Anfechtbarkeit eines Urteils nicht begründet.

 

Normenkette

ZPO §§ 566, 511a, 513, 546-547; ArbGG 1979 §§ 72, 9, 11

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 26.05.1986; Aktenzeichen 14/5 Sa 866/85)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 25.04.1985; Aktenzeichen 5 Ca 2491/84)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 1986 – 14/5 Sa 866/85 – wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Mit der Begründung, dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer nach habe die betriebliche Tätigkeit der Beklagten überwiegend in der Errichtung von Wohngebäuden auf fremden Grundstücken sowie dem Einbau von Haus- und Fertigbausätzen und Bauelementen bestanden, so daß sie bauliche Tätigkeiten ausgeübt habe und deswegen unter den Geltungsbereich des BRTV-Bau gefallen sei, hat die Klägerin mit der Klage die Beklagte nach den Sozialtarifverträgen für das Baugewerbe für die Monate Mai 1983 bis August 1984 auf Auskunftserteilung und für den Fall der Nichterfüllung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100.800,– DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, bei ihr seien keine baulichen Tätigkeiten verrichtet worden, Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt. Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Obwohl ihre Prozeßbevollmächtigten dazu in gesetzesgemäßer Weise geladen worden waren, erschien für die Beklagte im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 21. April 1986 niemand. Darauf hat das Landesarbeitsgericht auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil vom gleichen Tage die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Versäumnisurteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 28. April 1986 zugestellt. Mit am 5. Mai 1986 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Geschäftsführer der Beklagten gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Obwohl die Beklagte auch dazu wiederum in gesetzesgemäßer Weise geladen worden war, erschien auch im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 26. Mai 1986 für sie niemand. Hierauf hat das Landesarbeitsgericht auf Antrag der Klägerin durch Zweites Versäumnisurteil vom gleichen Tage den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21. April 1986 verworfen.

In seinem Zweiten Versäumnisurteil hat das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen. Gleichwohl hat es darin die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung erteilt:

„Gegen dieses Urteil kann die unterlegene Partei Revision einlegen.

Die Revision muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe, eingelegt werden.

Sie ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. …”

Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt Verwerfung bzw. Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unzulässig und demgemäß nach dem Antrag der Klägerin zu verwerfen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sind nicht erfüllt. Daran kann die vom Landesarbeitsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung nichts ändern.

Ausweislich des Inhalts des angefochtenen Zweiten Versäumnisurteils hat das Landesarbeitsgericht dagegen, wie auch das Sitzungsprotokoll bestätigt, das Rechtsmittel der Revision nicht zugelassen. Weder im Urteilstenor noch in den Entscheidungsgründen ist das geschehen. Andererseits findet nach der ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 72 Abs. 1 ArbGG gegen die Endurteile des Landesarbeitsgerichts, zu denen auch Zweite Versäumnisurteile zählen, die Revision nur statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen worden ist oder die Zulassung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch das Bundesarbeitsgericht erfolgt. Beides ist vorliegend nicht geschehen und zudem die Frist des § 72 a Abs. 2 ArbGG lange verstrichen.

Offenbar nimmt das Landesarbeitsgericht, wie sich aus dem Inhalt der von ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung herleiten läßt, in Übereinstimmung mit der Beklagten an, daß gegen Zweite Versäumnisurteile der Landesarbeitsgerichte – zumindest wenn geltend gemacht wird, ein Fall der Versäumung habe nicht vorgelegen – die Revision auch ohne berufungsgerichtliche Zulassung statthaft sei. Diese Rechtsauffassung ist jedoch unzutreffend und mit § 72 Abs. 1 ArbGG unvereinbar. Diese Gesetzesnorm regelt nämlich erschöpfend, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen gegen ein landesarbeitsgerichtliches Urteil Revision eingelegt werden kann, wobei nach der Novellierung dieser Bestimmung durch das ArbGG. 1979 nunmehr hierfür – abgesehen von dem besonderen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – zwingend und ausschließlich die der Mitverkündung bedürftige (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 19. August 1986 – 4 AZB 15/86 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen) Zulassung des Rechtsmittels durch das Landesarbeitsgericht gefordert wird. Das gilt für alle Endurteile der Landesarbeitsgerichte mit instanzabschließendem Charakter und deswegen auch für Zweite Versäumnisurteile. Somit enthält § 72 Abs. 1 ArbGG eine entsprechende abschließend-erschöpfende Regelung, neben der für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision ein Rückgriff auf die Bestimmungen der ZPO (§§ 545 ff.) nicht möglich ist (vgl. Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 72 Rz 9 sowie Wlotzke/Schwedes/Lorenz, ArbGG 1979, § 72 Rz 2, gleichermaßen schon für das frühere Recht Dietz/Nikisch, ArbGG, § 72 Anm. 2 und Dersch/Volkmar, ArbGG, 6. Aufl., § 72 Anm. 2). Zwar ist § 72 Abs. 1 ArbGG im Jahre 1979 materiell dahin geändert worden, daß unter Wegfall der bisher auch möglichen Streitwertrevision nunmehr die Statthaftigkeit der Revision der besonderen Zulassung des Rechtsmittels im Urteil des Landesarbeitsgerichts oder durch das Bundesarbeitsgericht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bedarf. An dem abschließenden und erschöpfenden Charakter der Gesetzesnorm hat sich dadurch jedoch nichts geändert. Darüber läßt schon der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut keinen Zweifel. Demgemäß ist § 547 ZPO im Revisionsverfahren des ArbGG nicht anzuwenden. Danach ist im allgemeinen Zivilprozeß die Revision zum Bundesgerichtshof immer dann zulässig, wenn durch ein Oberlandesgericht eine Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Das gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch dann, wenn im Einzelfalle die Revisionssumme nicht erreicht bzw. die Revision durch das Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist. Im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren wird dagegen § 547 ZPO durch die abschließende und erschöpfende Spezialregelung des § 72 Abs. 1 ArbGG verdrängt und ist daher darin unanwendbar (vgl. Auffarth/Schönherr, ArbGG, § 72–05–3 Anm. 1 S. 1; Grunsky, aaO, § 72 Rz 9; Wlotzke/Schwedes/Lorenz, aaO, § 72 Rz 2; Dietz/Nikisch, aaO, § 72 Anm. 2, auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., Vorbemerkung zu § 547 und Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 547 Anm. VI). Damit folgt der Senat den Ausführungen des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts in BAG 1, 6 = AP Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1953, die mit der entsprechenden Rechtsprechung schon des Reichsarbeitsgerichts übereinstimmen, wobei der Senat berücksichtigt, daß zwischenzeitlich weder § 547 ZPO geändert worden ist noch § 72 Abs. 1 ArbGG hinsichtlich seines erschöpfenden, speziellen Charakters durch das ArbGG 1979 eine Änderung erfahren hat.

Aus den dargelegten Gründen kann aber die Zulässigkeit der vorliegenden Revision auch nicht aus § 566 ZPO in Verbindung mit § 513 Abs. 2 ZPO hergeleitet werden. Nach § 566 ZPO sind die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile auf die Revision entsprechend anzuwenden, während nach § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit unterliegt, als sie darauf gestützt wird, daß ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe, wobei nach dem durch die Vereinfachungsnovelle zur ZPO des Jahres 1977 in das Gesetz neueingefügten § 513 Abs. 2 Satz 2 ZPO § 511 a ZPO nicht anzuwenden ist, d.h. es auf die Berufungssumme nicht ankommt.

In seinem Urteil vom 11. Oktober 1978 – IV ZR 101/77 – (ZZP 92, S. 370, auch NJW 1979, 166) hat der Bundesgerichtshof für das Revisionsverfahren der ZPO aus dieser Gesetzesergänzung bedeutsame Konsequenzen gezogen. Er hat darin ausgeführt, die Frage, ob für die Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil erster Instanz auch das allgemeine Zulässigkeitserfordernis der Erreichung der Berufungssumme erfüllt sein müsse, habe der Gesetzgeber nunmehr dahin klargestellt, daß das nicht der Fall sei. Daraus folge aufgrund des Rückgriffs auf den ergänzenden Satz 2 des § 513 Abs. 2 ZPO in § 566 ZPO, daß bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Fällen eines Zweiten Versäumnisurteils des Oberlandesgerichts für die Zulässigkeit der Revision unbeachtlich sei, ob die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 546 ZPO, d.h. die Erreichung eines revisionsfähigen Streitwerts oder die Zulassung des Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht, erfüllt seien, es reiche vielmehr aus, wenn behauptet werde, ein Fall der Versäumung habe nicht vorgelegen. Möglicherweise nimmt aufgrund dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorliegend auch das Landesarbeitsgericht an, gegen das von ihm erlassene Zweite Versäumnisurteil sei die Revision auch ohne Zulassung gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG statthaft, sofern sie – wie geschehen – darauf gestützt wird, ein Fall der Versäumung habe nicht vorgelegen.

Diese rechtliche Folgerung ist jedoch unzutreffend. Sie widerspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25, 9, 11 = AP Nr. 2 zu § 566 ZPO). Danach ist die Revision gegen Zweite Versäumnisurteile der Landesarbeitsgerichte nicht schon dann statthaft, wenn sie darauf gestützt wird, daß ein Fall der Versäumung im Sinne von § 513 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegen habe, vielmehr müßten darüber hinaus aufgrund der erschöpfenden Regelung in § 72 Abs. 1 ArbGG auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels erfüllt sein, d.h. nach gegenwärtigem Recht ihre Zulassung durch das Landesarbeitsgericht (so auch Auffarth/Schönherr, aaO, § 72–05/12 Anm. 11 S. 5 und Wlotzke/Schwedes/Lorenz, aaO, § 72 Rz 2 im Anschluß an Dersch/Volkmar, aaO, § 72 Anm. 12).

Daran ist festzuhalten. Aus den zuvor dargelegten Gründen hat sich nämlich auch durch die materielle Änderung im Jahre 1979 an dem erschöpfenden Ausschließlichkeitscharakter der Regelung des § 72 Abs. 1 ArbGG nichts geändert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich nach wie vor nur aus dieser gesetzlichen Spezialregelung ergeben, gegen welche landesarbeitsgerichtlichen Endurteile das Rechtsmittel der Revision statthaft sein soll. Im übrigen gilt gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG § 566 ZPO im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren nur mit Einschränkungen, nämlich nur, „soweit dieses Gesetz” (d.h. das ArbGG) „nichts anderes bestimmt”. Das ArbGG bestimmt aber in der Spezialregelung des § 72 Abs. 1, daß die Revision in seinem Geltungsbereich nur bei Erfüllung der dort vorgesehenen Voraussetzungen statthaft sein soll. Schließlich gelten die revisionsrechtlichen Vorschriften der ZPO gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG entsprechend nur „für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht”. Zum Verfahren gehören jedoch die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsmittel, die, was die Revision anbetrifft, das ArbGG abweichend von der ZPO in § 72 Abs. 1 ArbGG regelt, nicht.

Damit wirken sich für das arbeitsgerichtliche Revisionsverfahren die Einfügung des zweiten Satzes in § 513 Abs. 2 ZPO durch die Vereinfachungsnovelle des Jahres 1977 und die darauf beruhende, zuvor gewürdigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aus, weil für die beiden Revisionsrechtszüge beim Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Statthaftigkeit der Revision jeweils verschiedenes Recht gilt. Daher vermag der Senat auch der Rechtsauffassung von Grunsky (aaO, § 72 Rz 9), wonach die dargestellte frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Komplex überholt sei und auch im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren nunmehr den vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen beizutreten sei, nicht zu folgen.

Entgegen der Meinung der Beklagten ist die vorliegende Revision auch nicht etwa deswegen zulässig, weil nach dem Inhalt der vom Landesarbeitsgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung für sie dieses Rechtsmittel unter den besonderen Voraussetzungen des § 513 Abs. 2 ZPO für gegeben erklärt wurde. Zwar regelt das Gesetz in § 9 Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 ArbGG, daß sich bei einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Rechtsmitteleinlegung nach näherer Maßgabe verlängern kann. Dagegen kann eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung, die mit § 72 Abs. 1 ArbGG nicht in Einklang steht, die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen (vgl. BAG 1, 289, 291 = AP Nr. 3 zu § 64 ArbGG 1953 auch Grunsky, aaO, § 9 Rz 28; Dietz/Nikisch, aaO, § 64 Anm. 23 sowie Dersch/Volkmar, aaO, § 64 Anm. 25). Gegenteiliges kann auch nicht etwa aus dem im Jahre 1979 geänderten Satz 1 von § 9 Abs. 5 ArbGG hergleitet werden. Zwar ist damit vom Gesetzgeber die Rechtsmittelbelehrung zum formellen Bestandteil des Urteils erklärt und in die richterliche Verantwortung einbezogen worden. Das ändert jedoch nichts daran, daß eine Rechtsmittelbelehrung, die im Widerspruch zu § 72 Abs. 1 ArbGG ein Rechtsmittel für statthaft erklärt, dessen Anfechtbarkeit für sich allein nicht begründen kann.

Zudem ist vorliegend durch das angefochtene Zweite Versäumnisurteil entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten deren Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts jedenfalls mit Recht verworfen worden. Vor dem Landesarbeitsgericht besteht Anwalts- bzw. Vertretungszwang gemäß § 11 Abs. 2 ArbGG. Darauf war die Beklagte sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts als auch in der Ladung des Landesarbeitsgerichts hingewiesen worden. Daher kommt es entgegen dem Inhalt der Revisionsbegründung überhaupt nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen ihr Geschäftsführer am 26. Mai 1986 daran gehindert war, den Termin vor dem Landesarbeitsgericht wahrzunehmen. Zudem hat die Beklagte auch den Einspruch gegen das landesarbeitsgerichtliche Versäumnisurteil vom 21. April 1986 wiederum unter Abweichung von § 11 Abs. 2 ArbGG durch ihren Geschäftsführer eingelegt, so daß sich auch im Hinblick darauf das angefochtene Urteil als zutreffend erweist.

Die Kosten ihrer erfolglosen Revision trägt die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Feller, Scheerer, Lehmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 439268

BAGE, 396

BB 1987, 552

JR 1987, 176

RdA 1987, 127

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