Leitsatz (redaktionell)

1. Ob eine Zulage neben dem Tarifgehalt zu zahlen ist, richtet sich in erster Linie nach der getroffenen Vereinbarung. Bilden danach Grundgehalt und Zulage nur Rechnungsposten einer einheitlichen Vergütung, so ist für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer tarifgerecht entlohnt wird, das vereinbarte Gesamtentgelt mit der tariflichen Vergütung zu vergleichen. Stellt sich dagegen die Zulage nach dem Willen der Vertragsparteien als ein relativ selbständiger, gesondert neben der Grundvergütung stehender Lohnbestandteil dar, so ist für die Feststellung, ob die Vereinbarte Vergütung tarifgerecht ist, allein die Vereinbarte Grundvergütung mit der tariflichen Grundvergütung zu vergleichen; die außertarifliche Zulage hat hierbei außer Betracht zu bleiben.

2. Für die Auslegungsfrage, ob eine Zulage gesondert neben der Grundvergütung gewährt ist, kann es von Bedeutung sein, daß es sich um eine echte Leistungszulage handelt. Ein Prämienlohn ist jedenfalls dann echter Leistungslohn, wenn er nach dem Ergebnis der Arbeitsleistung, also nach der Auswirkung des Leistungseinsatzes, bemessen wird. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die für die Prämienberechnung maßgebliche Bezugsgröße (zB die Arbeitsmenge) in vollem Umfange auf die Leistung des durch die Prämie begünstigten Arbeitnehmers beruht; es genügt, wenn der Arbeitnehmer sie mitbeeinflussen kann.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 24.10.1964; Aktenzeichen 6 Sa 20/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439300

BAGE 18, 22

BAGE, 22

BB 1966, 450

DB 1966, 544

SAE 1966, 105

AP § 4 TVG Tariflohn und Leistungsprämie, Nr 1

AR-Blattei, ES 1550.6 Nr 9

AR-Blattei, Tarifvertrag VI Entsch 9

EzA § 4 TVG, Nr 10

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