Leitsatz (redaktionell)
1. Das Verrohren von Schornsteinen ist eine bauliche Leistung, die dem fachlichen Geltungsbereich des BauRTV Bau und der Sozialtarife für das Baugewerbe unterliegt.
2. Tarifvertragliche Regelungen, die das Verhältnis gemeinsamer Einrichtungen zu Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, können für allgemeinverbindlich erklärt werden.
3. Der Rechtssetzungsakt der Allgemeinverbindlicherklärung wurzelt in GG Art 9 Abs 3 und ist nicht an GG Art 80 zu messen. Die Allgemeinverbindlich erklärung der Sozialtarife für das Baugewerbe ist verfassungsmäßig.
Orientierungssatz
Die gegen das oben genannte Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des BVerfG von 1980-07-15 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 zurückgewiesen
Normenkette
GG Art. 80; BauRTV § 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 2, § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 22.08.1972; Aktenzeichen 3 Sa 674/71) |
Nachgehend
BVerfG (Entscheidung vom 15.07.1980; Aktenzeichen 1 BvR 24/74) |
Fundstellen
Haufe-Index 439585 |
BB 1974, 136 |
DB 1974, 194 (LT1-2) |
AP § 5 TVG (LT1-2), Nr 13 |
EzA § 4 TVG Bauindustrie, Nr 10 |
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