Leitsatz (redaktionell)

1. Das Verrohren von Schornsteinen ist eine bauliche Leistung, die dem fachlichen Geltungsbereich des BauRTV Bau und der Sozialtarife für das Baugewerbe unterliegt.

2. Tarifvertragliche Regelungen, die das Verhältnis gemeinsamer Einrichtungen zu Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, können für allgemeinverbindlich erklärt werden.

3. Der Rechtssetzungsakt der Allgemeinverbindlicherklärung wurzelt in GG Art 9 Abs 3 und ist nicht an GG Art 80 zu messen. Die Allgemeinverbindlich erklärung der Sozialtarife für das Baugewerbe ist verfassungsmäßig.

 

Orientierungssatz

Die gegen das oben genannte Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des BVerfG von 1980-07-15 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 zurückgewiesen

 

Normenkette

GG Art. 80; BauRTV § 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 2, § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 22.08.1972; Aktenzeichen 3 Sa 674/71)

 

Nachgehend

BVerfG (Entscheidung vom 15.07.1980; Aktenzeichen 1 BvR 24/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439585

BB 1974, 136

DB 1974, 194 (LT1-2)

AP § 5 TVG (LT1-2), Nr 13

EzA § 4 TVG Bauindustrie, Nr 10

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