Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ausschlußfrist des MTB (MTB 2) § 72 gilt sowohl für Arbeitnehmer- als auch für Arbeitgeberansprüche.

2. Verletzt ein Kraftfahrer durch eine den Verkehrsvorschriften zuwiderlaufende Führung des Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers schuldhaft eine ihm obliegende Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag und wird der daraus wegen schuldhafter Vertragsverletzung entstehende Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers von der Ausschlußfrist des MTB (MTB 2) § 72 erfaßt, so verfällt damit auch der aus demselben Vorfall gleichzeitig entstandene konkurrierende Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus unerlaubter Handlung. Es ist nicht ausgeschlossen, daß mit diesem Rechtssatz der erkennende Senat von einem bei der Urteilsverkündung noch nicht bekannten Urteil des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 1967-06-28 4 AZR 183/66 = AP Nr 36 zu § 4 TVG Ausschlußfristen - abweicht.

3. Der Zeitpunkt der Fälligkeit, von dem an die Ausschlußfrist des MTB § 72 läuft, kann hinausgeschoben sein, wenn der Schuldner durch eine falsche Schilderung des Unfallhergangs bewirkte, daß der Gläubiger seine Anspruchsberechtigung nicht erkannte. In einem solchen Fall beginnt der Lauf der Ausschlußfrist, sobald der Gläubiger aufgrund der ihm neu bekannt werden Tatsachen die Möglichkeit hat, seine Ansprüche geltend zu machen.

 

Orientierungssatz

Die Verfallklausel des MTB § 72 bezieht sich auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die mit arbeitsvertraglichen Ansprüchen konkurrieren.

 

Normenkette

TVG § 4; BGB § 823 Abs. 1; MTB § 72 Fassung 1960-05-25; MTB § 72 Fassung 1964-02-27; MTB 2 § 72 Fassung 1964-02-27

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 25.04.1966; Aktenzeichen 5 Sa 469/65)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438434

BAGE 20, 30

BAGE, 30

BB 1967, 1334

DB 1967, 1989

RdA 1968, 179

SAE 1968, 234

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 37

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 22

AR-Blattei, ES 350 Nr 22

PraktArbR TVG § 4 Abs 5, Nr 227

RiA 1968, 10

VersR 1968, 757-759 (ST1)

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