Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Energieanlagenelektronikers

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Energieanlagenelektroniker erlangt nur dann Ansprüche nach Lohngruppe 9 des Lohngruppenverzeichnisses in der Fassung des 54. Änderungstarifvertrages zum BZT-G/NRW, wenn er eine Ausbildung als Energie-, Industrie-, Kommunikationselektroniker erfahren hat und daneben über eine zusätzliche Ausbildung verfügt, die ihn befähigt, selbständig und verantwortlich an Prozeßrechnern oder an speicherprogrammierbaren Steuerungs- und Regelanlagen Wartungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen. Eine bloße Arbeitsplatzeinweisung ist unzureichend.

 

Normenkette

BMT-G II § 20; Bezirks-Zusatztarifvertrag für Nordrhein-Westfalen zum BMT-G II (BZT-G/NRW) § 4 Lohngruppe 9

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 04.08.1994; Aktenzeichen 13 Sa 783/94)

ArbG Wuppertal (Urteil vom 12.01.1994; Aktenzeichen 4 Ca 3298/93)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. August 1994 – 13 Sa 783/94 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der als Energieanlagenelektroniker an speicherprogrammierbaren Steuerungs- und Regelanlagen (SPS-Anlagen) in einem von der Beklagten betriebenen Wasserwerk tätig ist. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und des Bezirks-Zusatztarifvertrages zum BMT-G für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW) Anwendung.

Der Kläger wurde von August 1980 bis einschließlich Januar 1984 von der Beklagten zum Energieanlagenelektroniker ausgebildet. Seit dem 16. Oktober 1986 ist er wieder bei der Beklagten tätig, und zwar in dem Wasserwerk B…. Im Jahre 1989 nahm er an folgenden Weiterbildungen teil:

7. März: Seminar Meßtechnik, Firma Siemens

19. und 20. April: Seminar Elektromechanische Stellantriebe, Firma EMG Wendenerhütte (Wartung und Reparatur von Stellantrieben und deren Einstellung)

3. und 4. Juli: Seminar SPS Steuerungssysteme, Firma Siemens (Arbeitsweise am Programmiergerät, Darstellungsarten, Fehlersuche und Programmierübung).

Das Wasserwerk B… fördert jährlich mehr als 15 Mill. Kubikmeter Wasser. 23 Facharbeiter sind dort beschäftigt. Der Kläger führt u.a. Wartungs- und Reparaturarbeiten an SPS-Anlagen sowie Änderungsdienste in Datensätzen an diesen Anlagen durch. Die Änderung eines Datensatzes ist erforderlich, wenn die Anlage nicht störungsfrei läuft oder anders eingestellt werden soll. Daneben verrichtet der Kläger auch elektrische Arbeiten allgemeiner Art.

Durch den 54. Änderungstarifvertrag vom 7. Dezember 1990 zur Änderung und Ergänzung des BZT-G/NRW vom 11. September 1962 zum BMT-G (54. Änderungs-TV-BZT-G/NRW) änderten die Tarifvertragsparteien zum 1. Oktober 1990 das Lohngruppenverzeichnis. Die Beklagte verzichtete im Rahmen der praktischen Umsetzung dieses Tarifvertrages auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlußfristen. Bis einschließlich 30. November 1992 erhielt der Kläger die Vergütung der Lohngruppe 7 BZT-G/NRW. Anschließend zahlte die Beklagte aus Gründen des Bewährungsaufstiegs den Lohn der Lohngruppe 8. Seit dem 1. September 1993 wird der Kläger nach der begehrten Lohngruppe 9 vergütet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe bereits ab 1. Oktober 1990 einen Anspruch auf die Vergütung der Lohngruppe 9, da er als Energieelektroniker aufgrund spezieller zusätzlicher Ausbildung selbständig und verantwortlich an SPS-Anlagen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Änderungsdienste in Datensätzen nach technisch vorgegebenen Parametern durchführe. Mit solchen Tätigkeiten sei er insgesamt zu 90 % seiner Gesamtarbeitszeit befaßt. Die hierzu gehörende Behebung von Störfällen und der Änderungsdienst in Datensätzen nehme etwa 35 – 40 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Rund 10 % der Gesamtarbeitszeit wende er für elektrische Arbeiten allgemeiner Art auf.

Nach dem Tarifvertrag genüge es, wenn die Wartungs- und Reparaturtätigkeit sowie der Änderungsdienst in Datensätzen zusammengenommen mindestens 25 % der Gesamtarbeitszeit ausmache. Verlange man hingegen allein für die Änderungsdienste einen Anteil von 25 %, so sei nicht nur das bloße Umprogrammieren, sondern auch die damit zusammenhängende Fehlersuche einzubeziehen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Oktober 1990 nach der Lohngruppe 9 des BZT-G/NRW nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unschlüssig. Nach dem Tarifvertrag müsse der Angestellte mindestens zu 50 % Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie mindestens zu 25 % Änderungsdienste in Datensätzen durchführen. Weder das eine noch das andere lasse sich dem klägerischen Tatsachenvorbringen entnehmen. Die Zeiten der Fehlersuche seien bei den Änderungsdiensten in Datensätzen nicht mitzuberücksichtigen. Weiterhin sei offen, ob der Kläger über eine spezielle zusätzliche Ausbildung im tariflichen Sinne verfüge. Die Spezialausbildung müsse notwendig sein, um die aufgeführten Tätigkeiten verrichten zu können. Schließlich fehle die tariflich geforderte Selbständigkeit und Verantwortung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, den er auf den Zeitraum bis 31. August 1993 beschränkt hat. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage nicht entsprochen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. August 1993 nach der Lohngruppe 9 des BZT-G/NRW vergütet zu werden.

I. Die Klage ist zulässig.

Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch dann, wenn der Feststellungsantrag auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt ist (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1986 – 4 AZR 640/85 – AP Nr. 128 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 280/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z. B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249).

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger im Zeitraum 1. Oktober 1990 bis 31. August 1993 nach der Lohngruppe 9 des BZT-G/NRW zu vergüten.

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts finden die Bestimmungen des BZT-G/NRW auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Insofern besteht zwischen den Parteien kein Streit.

2. Nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 BZT-G/NRW ist der Arbeiter in die Lohngruppe des Lohngruppenverzeichnisses im Anhang 2 eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Sofern ein hiervon abweichendes zeitliches Maß bestimmt ist, gilt dieses (§ 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BZT-G/NRW). Für den Rechtsstreit maßgeblich sind die folgenden Bestimmungen des Lohngruppenverzeichnisses in der Fassung des 54. Änderungs-TV-BZT-G/NRW:

“…

Lohngruppe 9

Arbeiter der Lohngruppe 5 mit Tätigkeiten, die durch bezirkliche Vereinbarung im einzelnen festzulegen sind (Ausschließlichkeitskatalog) und die hinsichtlich der Verantwortung erheblich über das Maß hinausgehen, das von den Arbeitern der Lohngruppe 7 üblicherweise verlangt werden kann

  • Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch Zeugnisse nachgewiesen haben und eine der folgenden Tätigkeiten verrichten:
  • Energie-, Industrie-, Kommunikationselektroniker, die aufgrund spezieller zusätzlicher Ausbildung selbständig und verantwortlich an Prozeßrechnern oder an speicherprogrammierbaren Steuerungs- und Regelanlagen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Änderungsdienste in Datensätzen*) nach technisch vorgegebenen Parametern durchführen.

…”

Ergänzend heranzuziehen sind die “Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen”, die – soweit hier von Interesse – folgenden Wortlaut haben:

  • Das mit dem Hinweiszeichen “*)” versehene Tätigkeitsmerkmal gilt als erfüllt, wenn der Arbeiter die geforderte Tätigkeit bzw. Teiltätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausübt. Der Umfang ist nicht mehr unerheblich, wenn er ein Viertel der Gesamttätigkeit ausmacht.
  • Die in den jeweiligen Lohngruppen im Fettdruck vorangestellten Überschriften sind keine Tätigkeitsmerkmale, auf die eine Eingruppierung gestützt werden kann; sie umschreiben als Oberbegriffe aus dem Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G II nur das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene systematische Wertgefüge für die einzelnen Tätigkeitsmerkmale.
  • Die Anforderungen “selbständig” und “verantwortlich” verlangen ab der Lohngruppe 6, daß der Arbeiter über das bis zur Lohngruppe 5 geforderte Maß hinaus die Tätigkeit der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Anweisung ausführt (“selbständig”) und für die durchzuführende Arbeit die volle Verantwortung trägt (“verantwortlich”). Darüber hinausgehende Verantwortung aus anderem Recht ist keine Anforderung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale.

3. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, Lohngruppe 9 Fallgruppe 7 setze voraus, daß der Angestellte zu mindestens 50 % seiner Arbeitszeit Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie zu mindestens 25 % der Arbeitszeit Änderungsdienste in Datensätzen an SPS-Anlagen durchführe. Das Hinweiszeichen “*” beziehe sich nur auf die Teiltätigkeit “Änderungsdienste in Datensätzen”, da es direkt hinter diesem Ausdruck, nicht aber am Ende des gesamten Tätigkeitsmerkmals angefügt sei. Zu diesem Ergebnis führe auch ein Vergleich mit anderen Fallgruppen der Lohngruppe 9, in denen es ebenfalls um Wartungs- und Reparaturarbeiten gehe (Fallgruppen 3, 4, 5 und 9). Diese Tätigkeit müsse jeweils mindestens 50 % der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. In den vergleichsweise herangezogenen Fallgruppen werde als zusätzliche Qualifikation gefordert, daß es sich um komplizierte und vielseitige Wartungs- und Reparaturarbeiten handele. Diese zusätzliche Voraussetzung fehle bei der Fallgruppe 7. An deren Stelle trete das Merkmal “Änderungsdienste in Datensätzen”.

Der Tatsachenvortrag des Klägers lasse jedoch nicht erkennen, daß er die Tätigkeiten der Fallgruppe 7 in dem geforderten zeitlichen Umfang ausübe.

Ob diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu folgen ist, kann dahinstehen. Für sie spricht vieles. Die Entscheidung ist aber auch aus anderen Gründen zutreffend.

4.a) Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er die Tätigkeiten aufgrund einer speziellen zusätzlichen Ausbildung wahrnimmt.

Die Voraussetzungen der Lohngruppe 9 Fallgruppe 7 sind nicht schon dann erfüllt, wenn der Angestellte an SPS-Anlagen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Änderungsdienste in Datensätzen durchführt. Diese Tätigkeiten müssen aufgrund einer speziellen zusätzlichen Ausbildung verrichtet werden. Eine solche zusätzliche Ausbildung muß erforderlich sein, um die Tätigkeiten ordnungsgemäß ausführen zu können. Nach Lohngruppe 9 Fallgruppe 7 sollen nur solche Wartungs- und Reparaturarbeiten an SPS-Anlagen sowie Änderungsdienste in Datensätzen vergütet werden, für die eine spezielle zusätzliche Ausbildung notwendig ist. Dies haben die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff “aufgrund” deutlich gemacht. Die Zusatzausbildung und die Tätigkeit müssen in einem inneren Zusammenhang stehen.

Die spezielle Zusatzausbildung ist von der Berufsausbildung zum Energieelektroniker abzugrenzen. Um eine zusätzliche Ausbildung handelt es sich nur dann, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über die Inhalte der Lehre hinausgehen. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 7 sind nicht erfüllt, wenn das Wissen und Können, wie es in der Berufsausbildung zum Energieelektroniker erworben wird, für die Tätigkeit genügt. Dabei stellt die bloße Einarbeitung auf einem konkreten Arbeitsplatz keine Zusatzausbildung dar. Das gleiche gilt für die aufgrund des technischen Wandels erforderliche Aktualisierung des Wissens und Könnens. Ist eine Weiterbildung lediglich darauf beschränkt, die Kenntnisse und Fertigkeiten dem aktuellen Stand der technischen Entwicklung anzupassen, handelt es sich nicht um eine Zusatzausbildung.

b) Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat darzulegen und ggf. zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die begehrte Höhergruppierung erfüllt sind (z. B. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vorzutragen sind all diejenigen Tatsachen, die benötigt werden, um festzustellen zu können, ob die in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale vorliegen. Bezogen auf den Begriff “aufgrund spezieller zusätzlicher Ausbildung” heißt das: Aus dem Vorbringen des Klägers muß sich ergeben, an welchen Lehrgängen er nach Abschluß der Berufsausbildung teilgenommen hat, welche Kenntnisse und Fertigkeiten er hierdurch erworben hat und aus welchen Gründen er seine Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Darzulegen ist des weiteren, inwiefern es sich um Kenntnisse und Fähigkeiten handelt, die weder der Berufsausbildung noch der Einarbeitung noch der Weiterbildung zum Zwecke der Aktualisierung des Wissenstandes zuzurechnen sind. Dies läßt sich dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht entnehmen.

Der Kläger hat 1989 eine eintägige und zwei zweitägige Weiterbildungen besucht. Es fehlen allerdings jeweils nähere Angaben zum Inhalt der angeführten Seminare. Ob der Kläger das von der Firma Siemens durchgeführte Seminar “Meßtechnik” für seine Arbeit an SPS-Anlagen benötigt, läßt sich nicht erkennen. Er hätte im einzelnen darstellen müssen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten durch dieses Seminar vermittelt wurden und in welchem Zusammenhang diese mit seiner Tätigkeit an SPS-Anlagen stehen. Gleiches gilt für das Seminar “Elektromechanische Stellantriebe”. Ein Bezug zu SPS-Anlagen ist nicht erkennbar.

Zu dem Seminar “SPS Steuerungssysteme” hat der Kläger zwar stichwortartig den Seminarinhalt dargestellt; diese Angaben allein lassen jedoch noch nicht den Schluß auf eine spezielle zusätzliche Ausbildung im tariflichen Sinne zu. In dem Seminar ging es um die Arbeitsweise am Programmiergerät, Darstellungsarten und die Fehlersuche. Hinzu kam eine Programmierübung. In welchem Verhältnis die in diesem Seminar vermittelten und die in der Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten stehen, bleibt unklar. Bereits in der Ausbildung ist der Energieelektroniker, Fachrichtung Anlagentechnik, mit SPS-Geräten befaßt. Gegenstand der Ausbildung ist u.a. die Prüfung von Steueranweisungen, Steuerprogrammen sowie Ein- und Ausgangssignalen speicherprogrammierbarer Steuergeräte. Der Auszubildende ist des weiteren mit der Eingabe, Änderung und Ergänzung von Steuerprogrammen für speicherprogrammierbare Steuergeräte vertraut zu machen (Abschnitt III, Unterabschnitt A, Nr. 5c und Nr. 6g des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Energieelektroniker/zur Energieelektronikerin, Anlage 2 zu § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen und zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin im Bereich der Deutschen Bundespost vom 15. Januar 1987, BGBl I S. 199; vgl. auch Blätter zur Berufskunde “Energieelektroniker/Energieelektronikerin, Fachrichtung Anlagentechnik”, Bd. 1 – II B 402, 2. Aufl. 1994, S. 6 und 8). Ob und ggf. welche hierüber hinausgehenden Kenntnisse und Fertigkeiten das zweitägige SPS-Seminar der Firma Siemens vermittelt hat, läßt sich dem klägerischen Sachvortrag nicht entnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Seminar lediglich als Produktschulung angelegt war bzw. der Wissensauffrischung oder -aktualisierung gedient hat.

Ob der Kläger bereits seinerzeit in der Ausbildung Kenntnisse über SPS-Geräte erworben hat, ist unerheblich. Auszugehen ist von dem jeweils aktuellen Berufsbild. Die Anpassung des Wissensstandes an die aktuelle Entwicklung stellt – wie bereits oben ausgeführt – noch keine zusätzliche Ausbildung dar.

5. Die auf § 139 ZPO gestützte Aufklärungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Bei einer solchen Rüge hat der Rechtsmittelkläger nach ständiger Rechtsprechung im einzelnen anzugeben, welche Fragen hätten gestellt werden müssen und was er darauf erwidert hätte (z. B. BAG Urteil vom 7. Oktober 1987 – 5 AZR 116/86 – AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Daran fehlt es hier.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Schneider, Hecker, Fieberg

 

Fundstellen

Dokument-Index HI875305

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