Leitsatz (redaktionell)

1. Ob derjenige, der für einen Gewerbebetrieb, zB des Handwerks, der Industrie, des Handels usw eine auf gewisse Dauer angelegte und auf die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtete Tätigkeit ausübt, im Sinne des HArbG § 2 Abs 1 S 1 gewerblich arbeitet, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung.

2. Das sogenannte Adressenschreiben ist nach der Verkehrsanschauung gewerbliches Arbeiten im Sinne des HArbG.

 

Normenkette

HArbG § 2 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.04.1962; Aktenzeichen 7 Sa 48/62)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439138

BAGE 14, 245

BAGE, 245

DB 1963, 1611

AP § 2 HAG, Nr 3

AR-Blattei, ES 910 Nr 3

AR-Blattei, Heimarbeit Entsch 3

BArbBl 1964, 309

WA 1963, 205

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