Leitsatz (redaktionell)

1. Erleidet ein Arbeiter bei der Anreise zu seinem neuen Beschäftigungsort einen Unfall, der zur Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit führt, so hat er (noch) keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil er nicht "nach Beginn der Beschäftigung" an seiner Arbeitsleistung verhindert wird.

2. Die Anreise zum neuen Beschäftigungsort ist dem erstmaligen Gang zum Arbeitsplatz nicht gleichzusetzen (Abgrenzung zur Entscheidung 1972-01-27 5 AZR 329/71 = BAGE 24, 107 = AP Nr 14 zu § 1 LohnFG).

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 12.10.1971; Aktenzeichen 4 Sa 58/71)

 

Fundstellen

BB 1972, 1004

DB 1972, 1536

NJW 1972, 1832

ARST 1972, 151

SAE 1973, 57

WM IV 1973, 29

AP § 1 LohnFG, Nr 23

AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 36

AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 36

EzA § 1 LohnFG, Nr 25

PraktArbR, LohnFortzG Nr 151

SV-Beamte 1972, Nr 10, 3

SozArb 1972, 554

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