Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilige tarifliche Zuwendung. Billigung des Ausscheidens bei Arbeitgeberwechsel

 

Normenkette

BGB § 315

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 03.06.1994; Aktenzeichen 5 Sa 16/94)

ArbG Heilbronn (Urteil vom 28.10.1993; Aktenzeichen 2a Ca 24/93 C)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juni 1994 – 5 Sa 16/94 – aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 28. Oktober 1993 – 2a Ca 24/93 C – wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt auch die Kosten der Berufung und der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine anteilige Zuwendung.

Der Kläger war seit dem 1. August 1988 bei dem beklagten Verein, einer Einrichtung der Katholischen Kirche, in dessen Mädchenrealschule als Lehrer beschäftigt. Diesem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 10./26. August 1988 zugrunde.

Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

㤠1

Tätigkeit:

(2) Der Dienst in der Katholischen Kirche fordert vom Dienstgeber und vom Mitarbeiter die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfaßtheit ergibt. Bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen und die für einzelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.

(3) Der Dienst in der Katholischen Kirche erfordert vom katholischen Mitarbeiter, daß er seine persönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre und den übrigen Normen der Katholischen Kirche einrichtet.

(4) Der Lehrer verpflichtet sich insbesondere, den Schulunterricht im Geiste katholischer Erziehungs- und Bildungsgrundsätze und entsprechend der Grundordnung zu gestalten. Die Grundordnung ist Bestandteil des Vertrages.

§ 2

Dienstverhältnis:

(1) Der materielle Inhalt des Dienstverhältnisses bestimmt sich nach den vom Bischof gemäß der Bistums-KODA-Ordnung in Kraft gesetzten Beschlüssen.

§6

Beendigung des Dienstverhältnisses:

(1) In Abweichung zu § 53 BAT kann eine ordentliche Kündigung zum 31. Januar und 31. Juli erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

§ 7

Meinungsverschiedenheiten:

Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, daß Meinungsverschiedenheiten im Geiste christlichen Vertrauens beigelegt werden. Sie vereinbaren, bei Differenzen über die Auslegung dieses Vertrages und bei Schwierigkeiten, die sich durch eine Aussprache der unmittelbar Beteiligten nicht beheben lassen, die Vermittlung des Bischöflichen Schulamts der Diözese R. anzurufen, bevor sie ein ordentliches Gericht anrufen.

…”

Die KODA (= Kommission zur Ordnung des diözesanen Dienst- und Arbeitsvertragsrechts) des Bistums R. hatte am 31. August 1981 folgenden Beschluß gefaßt:

„Weitergeltung der bisherigen kirchlichen Regelungen und Inkrafttreten von Änderungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT)

  1. Für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der in § 3 Nr. 1 bis 4 der Bistums-KODA-Ordnung genannten Anstellungsträger gilt der BAT Bund/Land … und der Vergütungstarifvertrag nach dem Stand vom 1.5.1981.
  2. Alle künftigen Änderungen oder Ergänzungen der in Ziffer 1 genannten Regelungen werden rechtswirksam, soweit vom Bischof keine eigenen Regelungen gemäß der Bistums-KODA-Ordnung in Kraft gesetzt werden.
  3. Ferner gelten die zum 1.4.1981 in Kraft getretenen kirchlichen Regelungen.”

Diesen Beschluß der Bistums-KODA setzte der Bischof am 30.9.1981 in Kraft.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 16. Juli 1992 dem Beklagten mit:

„…

hiermit bitte ich Sie, mich zum 14.08.1992 aus dem o.g. Vertrag ohne Einhaltung der festgelegten Kündigungsfrist zu entlassen.

Ich erhielt heute ein Anstellungsangebot des Landes Baden-Württemberg für die Realschule L. zum Beginn des neuen Schuljahres.

Die damit verbundene Sicherheit (Beamtenverhältnis) und die unsichere Situation von St. B. bewogen mich, die neue Stelle anzunehmen.

Herrn R. habe ich diese Entscheidung im Laufe des Schuljahres signalisiert und in zwei Gesprächen unmittelbar nach den Pfingstferien dargelegt. Herr R. wurde von mir bereits heute telefonisch über die aktuelle Situation informiert.

Meine Situation ist besonders prekär, da meine Stellenzusage dem Oberschulamt bis zum 22.07.1992 schriftlich vorliegen muß. Bei Ablehnung verwirke ich die weitere Übernahme auf eine Warteliste und dadurch eine zukünftige Einstellung in den Staatsdienst.

Ich bitte daher, meine besondere Situation zu berücksichtigen und mich aus dem o.g. Vertrag zu entlassen.

…”

Am 13. August 1992 antwortete das Bischöfliche Ordinariatschulamt – der Diözese R. dem Kläger:

…”

wir bestätigen den Eingang Ihres o.a. Schreibens und nehmen die Kündigung Ihres Dienstverhältnisses zum 31. Juli 1992 an.

Die Arbeitspapiere sowie ein Dienstzeugnis werden Ihnen zu gegebener Zeit zugestellt.

…”

Ab dem 14. August 1992 trat der Kläger in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Der Beklagte fand für ihn für das Schuljahr 1992/93 noch rechtzeitig einen Nachfolger.

Der Kläger verlangt vom Beklagten eine anteilige Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (im folgenden: Zuwendungs-TV).

Dieser Tarifvertrag lautet – soweit vorliegend von Interesse – in der für den Klagezeitraum geltenden Fassung:

㤠1 Anspruchs voraus Setzungen

(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

  1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und
  2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und
  3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,

  1. wenn er im unmittelbaren Anschluß an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt oder

§ 2 Höhe der Zuwendung

(2) Hat der Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber aus einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat.

…”

Zu § 1 des Zuwendungs-TV haben die Tarifvertragsparteien folgende Protokollnotizen vereinbart:

„…

2. öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 Nr. 1 ist eine Beschäftigung

  1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeinde verband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
  2. bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

3. Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Satz 1 sowie kein unmittelbarer Anschluß im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

…”

Zur Auslegung des Begriffes „öffentlicher Dienst” und zur Ergänzung des Zuwendungs-TV hatte die Bistums-KODA folgende vom Bischof in Kraft gesetzte Beschlüsse gefaßt:

„Beschluß der Bistums-KODA vom 14.4.1983 Auslegung des Begriffs ›öffentlicher Dienst‹

Als Tätigkeit im öffentlichen Dienst i.S. des BAT/MTL ist auch eine solche bei der Diözese, bei Dekanaten (Dekanats verbänden), (Gesamt-)Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Kirchenstiftungen sowie sonstigen Einrichtungen der Katholischen Kirche und anderer christlicher Kirchen, unbeschadet ihrer Rechtsform, anzusehen.”

„Beschluß der Bistums-KODA vom 14.4.1983 Jährliche Sonderzuwendung

Findet der Wechsel von einem zum anderen Arbeitgeber innerhalb des katholischen kirchlichen Dienstes statt, so gilt das Ausscheiden von vornherein als gebilligt.

Vorstehende Regelungen ergänzen § 1 Abs. 2 der Sonderzuwendungstarifverträge (BAT, MTL, Auszubildende, Praktikanten).”

„Beschluß der Bistums-KODA vom 14.9.1992 Änderung von § 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte

In § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b des TV über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 i.d. Fassung vom 24.4.1991 werden nach dem Wort ›Niederkunft‹ die Worte ›oder Annahme an Kindes statt (Adoption)‹ eingefügt.

Der Beschluß tritt zum 1. November 1992 in Kraft.”

Die Diözese R. verweigerte mit Schreiben vom 10. November 1992 die Zahlung einer anteiligen Zuwendung an den Kläger und verwies u.a. darauf, daß der bisherige Arbeitgeber des Klägers dessen Ausscheiden nicht gebilligt habe, so daß bereits aus diesem Grunde nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV ein Anspruch auf eine anteilige Zuwendung nicht gegeben sei. Am 18. Januar 1993 teilte sie dem Kläger dann nochmals mit, daß es nicht im Interesse des Schulträgers gewesen sei, daß er aus dessen Lehrerkollegium ausgetreten sei, um ein Dienstverhältnis beim Land Baden-Württemberg anzutreten.

Der Kläger ist der Meinung, die fehlende Billigung seines Ausscheidens beim Beklagten durch diesen müsse durch die Gerichte für Arbeitssachen ersetzt werden, da keine sachlichen Gründe für eine Verweigerung dieser Billigung vom Beklagten dargelegt worden seien.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.424,87 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit 1. Dezember 1992 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er beruft sich darauf, daß der Kläger nicht im unmittelbaren Anschluß an sein Ausscheiden bei ihm in ein Beamtenverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg eingetreten sei. Das Ausscheiden sei nämlich zum 31. Juli 1992 erfolgt, der Eintritt beim Land aber erst am 14. August 1992.

Außerdem meint der Beklagte, er habe die Billigung des Arbeitgeberwechsels aus sachlichen Gründen verweigert. So habe sich der Kläger bei seinem Ausscheiden nicht an die arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungstermine gehalten. Außerdem sei er, der Beklagte, im Wettbewerb um qualifizierte Lehrkräfte gegenüber dem staatlichen Schuldienst benachteiligt, weil er diesen keinen Beamtenstatus bieten könne und weil die Bewerber spezielle Voraussetzungen, wie z.B. die katholische Konfession, auf weisen müßten. Auch sei zu berücksichtigen, daß er nicht unmittelbar tarifgebunden sei, so daß es auch aus diesem Grunde nicht ermessensfehlerhaft sei, die Billigung des Arbeitgeberwechsels auf Fälle eines Wechsels innerhalb des kirchlichen Bereiches zu beschränken.

Des weiteren dürfe der kirchliche Bereich nicht allgemein als „öffentlicher Dienst” im Sinne des § 1 Zuwendungs-TV behandelt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer anteiligen Zuwendung nebst Zinsen verurteilt und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine anteilige Zuwendung gegen den Beklagten.

I. Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV bejaht. Zunächst ist es davon ausgegangen, daß der Beklagte als Einrichtung der Katholischen Kirche „öffentlicher Dienst” im Sinne des Zuwendungs-TV sei.

Auch sei der Kläger im unmittelbaren Anschluß an die zum 31. Juli 1992 einvernehmlich erfolgte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim Beklagten zum Land Baden-Württemberg übergetreten. Bei den Werktagen zwischen dem 31. Juli 1992 und dem 14. August 1992 habe es sich um „allgemein arbeitsfreie Werktage” im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 1 Zuwendungs-TV gehandelt, weil der Kläger an diesen Tagen wegen der Schulferien in Baden-Württemberg weder in der Realschule des Beklagten noch in der vom Land Baden-Württemberg betriebenen Schule eine Arbeitsleistung hätte erbringen müssen.

Dem klägerischen Anspruch stehe schließlich auch nicht entgegen, daß der Beklagte den Übertritt des Klägers zum Land Baden-Württemberg nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV gebilligt habe. Die Verweigerung der Billigung entspreche nämlich nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB. so daß die Billigung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits durch die Gerichte für Arbeitssachen zu ersetzen sei.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat in wesentlichen Teilen nicht folgen.

1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß der Kläger vor der Klageerhebung nicht das Bischöfliche Schulamt der Diözese R. zur Vermittlung angerufen hat, wie es § 7 des Anstellungsvertrages vom 10./26. August 1988 vorschreibt.

Ob es sich bei dieser arbeitsvertraglichen Vereinbarung um ein zulässigerweise als Prozeßvoraussetzung ausgestaltetes Güte- oder Schlichtungsverfahren handelt, kann letztlich dahinstehen. Dessen Nichtdurchführung könnte nämlich nur dann zur Unzulässigkeit der Klage führen, wenn die beklagte Partei eine entsprechende Rüge vorgebracht hätte (BAG Urteil vom 8. Juni 1994 – 10 AZR 341/93 –, nicht veröffentlicht). Dies ist aber nicht der Fall.

2. Ein Anspruch des Klägers auf die geforderte anteilige Sonderzuwendung könnte sich nur aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV ergeben.

a) Der Zuwendungs-TV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Zwar bestimmt der vom Bischof am 30. September 1981 in Kraft gesetzte Beschluß der Bistums-KODA vom 31. August 1981 nur, daß für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter „der BAT Bund/Land” gilt. Aus den weiteren in Kraft getretenen Beschlüssen der Bistums-KODA vom 14. April 1983 über „Jährliche Sonderzuwendung” und vom 14. September 1992 über „Änderung von § 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung an Angestellte” ergibt sich aber, daß nicht nur der BAT, sondern auch der den BAT ergänzende Zuwendungs-TV auf die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter angewandt werden sollte.

Da die Beschlüsse der Bistums-KODA auf Grund der in § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 10./26. August 1988 getroffenen Vereinbarung den materiellen Inhalt des Dienstverhältnisses des Klägers bestimmen, findet somit auch der Zuwendungs-TV auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung.

b) Voraussetzung für einen Anspruch auf eine anteilige Sonderzuwendung wäre, daß der Kläger im Jahre 1992 im unmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu „einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes” in ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zuwendungs-TV übergetreten wäre und der Beklagte das Ausscheiden aus seinen Diensten aus diesem Grunde gebilligt hätte.

c) Der Kläger trat mit Wirkung ab 14. August 1992 in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg, welches als Bundesland ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist (vgl. Protokollnotiz Nr. 2. a) zu § 1 Zuwendungs-TV).

Bei diesem Übertritt handelt es sich auch um einen solchen zu einem „anderen” Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV. Zwar fällt der Beklagte als eingetragener Verein und damit als juristische Person des Privatrechts nicht unter den Begriff des öffentlichen Dienstes im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 Zuwendungs-TV. Zu Recht geht aber das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die vom Bischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der Bistums-KODA, die den materiellen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bestimmen, die Wirkung entfalten, daß der Beklagte als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV zu behandeln ist.

Der Beschluß der Bistums-KODA vom 14. April 1983 über die Auslegung des Begriffes „öffentlicher Dienst” bestimmt u.a., daß als Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des BAT auch eine solche bei „sonstigen Einrichtungen der Katholischen Kirche unbeschadet ihrer Rechtsform anzusehen ist.” Daß es sich beim Beklagten um eine solche Einrichtung der Katholischen Kirche handelt, ist unstreitig.

Zu Recht nimmt das Landesarbeitsgericht auch an, daß sich dieser vom Bischof am 28. April 1983 in Kraft gesetzte Beschluß der Bistums-KODA nicht nur auf den BAT bezieht, sondern auch auf die den BAT ergänzenden Tarifverträge, wie den Zuwendungs-TV. Wäre das nämlich nicht der Fall, so ergäbe es keinen Sinn, daß die KODA mit ebenfalls vom Bischof in Kraft gesetzten Beschluß vom selben Tage bezüglich der „Jährlichen Sonderzuwendung” beschlossen hat: „Findet der Wechsel von einem zum anderen Arbeitgeber innerhalb des katholischen kirchlichen Dienstes statt, so gilt das Ausscheiden von vornherein als gebilligt. Vorstehende Regelungen ergänzen § 1 Abs. 2 der Sonderzuwendungstarifverträge (BAT, MTL, Auszubildende, Praktikanten).”

Nur wenn die Bistums-KODA davon ausgeht, daß alle kirchlichen Einrichtungen der Diözese R. als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gelten sollen, ist es erklärbar, daß sie eine den § 1 Abs. 2 Zuwendungs-TV ausdrücklich ergänzende Regelung über die Billigung des Ausscheidens nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV beim Arbeitgeberwechsel innerhalb des katholischen kirchlichen Dienstes getroffen hat. Diese „Billigung” kann nach dieser Tarifvorschrift nämlich nur bei einem Übertritt innerhalb des öffentlichen Dienstes Bedeutung erlangen.

d) Ein Anspruch des Klägers auf eine anteilige Sonderzuwendung für das Jahr 1992 scheitert aber daran, daß der Beklagte das Ausscheiden des Klägers aus seinen Diensten wegen eines Übertritts zum Land Baden-Württemberg nicht gebilligt hat. Eine solche Billigung wäre Anspruchsvoraussetzung für den geltend gemachten Anspruch.

aa) Eine ausdrückliche Billigung durch den Beklagten ist nicht erfolgt. Vielmehr hat die Diözesanverwaltung im Schreiben vom 18. Januar 1993 dem Kläger sogar mitgeteilt, daß es nicht im Interesse des Schulträgers liege, daß der Kläger „aus dem Kollegium von St. B. ausscheidet, um ein neues Dienstverhältnis beim Land Baden-Württemberg anzutreten.”

bb) Auch das Einverständnis des Beklagten mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger zum 31. Juli 1992 stellt keine Billigung seines Ausscheidens im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV dar.

Es kann dahinstehen, ob es auf Grund des mit Schreiben vom 13. August 1992 erklärten Einverständnisses der Beklagten mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 1992 lediglich zu einer Einigung über die Abkürzung der Kündigungsfrist oder aber zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages gekommen ist. In beiden Fällen kann dieses Einverständnis nicht als Billigung des Ausscheidens wegen des beabsichtigten Übertritts zum Land Baden-Württemberg betrachtet werden (BAG Urteil vom 31. Januar 1979 – 5 AZR 780/77 – nicht veröffentlicht).

Daß der Beklagte auf die Einhaltung der gemäß § 6 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 10./26. August 1988 einzuhaltenden Kündigungsfrist bis zum 31. Januar 1993 verzichtet hat, kann nämlich seinen Grund auch darin haben, daß der Beklagte, da er eine fristgerechte Kündigung durch den Kläger nicht verhindern konnte, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Schuljahres 1991/92 deshalb wünschte, damit er für das neue Schuljahr bereits ab Schuljahresbeginn eine Ersatzkraft suchen konnte, um nicht einen Lehrkraftwechsel in der Mitte des Schuljahres 1992/93 am 31. Januar 1993 vornehmen zu müssen. Ebenso besteht die Möglichkeit, daß der Beklagte alleine deshalb einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat, weil er befürchtete, der Kläger werde nicht mehr mit dem bisher gezeigten Einsatz als Lehrer tätig sein, wenn ihm der Wunsch nach einem Ausscheiden zum Schuljahresende 1991/92 ausgeschlagen werde.

cc) Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß der Arbeitgeber die Entscheidung über eine Billigung des Ausscheidens nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV in entsprechender Anwendung des § 315 BGB nach billigem Ermessen treffen muß. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 8. Februar 1978 – 5 AZR 756/76 – AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 31. Januar 1979, a.a.O.; BAG Urteil vom 14. September 1983 – 5 AZR 158/82 – AP Nr. 117 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 28. Juli 1988 – 6 AZR 403/85 –, nicht veröffentlicht).

Weiter kann dem Landesarbeitsgericht auch darin gefolgt werden, daß diese Billigung durch den Arbeitgeber auch noch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erfolgen oder im Rahmen einer auf Zahlung einer anteiligen Zuwendung gerichteten Klage ersetzt werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; BAG Urteil vom 8. Februar 1978, a.a.O.; BAG Urteil vom 31. Januar 1979, a.a.O.; BAG Urteil vom 28. Juli 1988, a.a.O.).

dd) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts entspricht die Nichterteilung der Billigung durch den Beklagten aber billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB und ist damit gegenüber dem Kläger nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB verbindlich.

Ob eine einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorgenommen worden ist, kann durch das Revisionsgericht unbeschränkt nachgeprüft werden. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen fest, so ist es in der Lage, die Beurteilung, was billigem Ermessen entspricht, selbst vorzunehmen (BAG Urteil vom 19. Juni 1985 – 5 AZR 57/84 – AP Nr. 11 zu § 4 BAT; BAG Urteil vom 26. November 1986 – 4 AZR 789/85 – AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

Hat ein Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zu treffen, so gestattet ihm das Gesetz nicht nur eine einzige (richtige) Entscheidung. Vielmehr wird ihm ein bis an die Grenzen der Billigkeit heranreichender Ermessens- und Gestaltungsspielraum eröffnet. Dies hat zur Folge, daß die einseitige Leistungsbestimmung des Arbeitsgebers dann der Billigkeit entspricht, wenn er alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt hat (BAG Urteil vom 26. November 1986, a.a.O.; BAG Urteil vom 15. Dezember 1994 – 2 AZR 320/94 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und in der Fachpresse vorgesehen). Dabei ist anerkannt, daß die Nichterteilung der Billigung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV dann billigem Ermessen entspricht, wenn dem Ausscheiden des Arbeitnehmers zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (BAG Urteil vom 8. Februar 1978, a.a.O.) oder auch, wenn nur Umstände vorliegen, die das Ausscheiden als dienstlich ungelegen erscheinen lassen (BAG Urteil vom 14. September 1983. a.a.O.).

Im vorliegenden Streitfalle beruft sich der Beklagte nicht darauf, daß es infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger zum 31. Juli 1992 zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Lehrbetriebes im folgenden Schuljahr 1992/93 gekommen sei. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingeräumt, daß für den Kläger ein Nachfolger gesucht und auch gefunden worden ist.

Der Beklagte hat aber die Verweigerung der Billigung vor allem damit begründet, daß er im Wettbewerb um die Gewinnung qualifizierter Lehrkräfte mit den staatlichen Schulämtern stehe. Dabei sei er dadurch im Nachteil, daß er seinen Lehrkräften keinen Beamtenstatus bieten könne. Dieser Umstand sei insbesondere deshalb zu berücksichtigen, weil er den BAT und den Zuwendungs-TV nur freiwillig anwende.

Diese Entscheidung des Beklagten entspricht billigem Ermessen.

Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV beruht auf dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes. Das hat zur Folge, daß unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts der Angestellte keine finanziellen Nachteile erleiden soll, wenn er innerhalb des Öffentlichen Dienstes den Arbeitgeber wechselt. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV vorausgesetzte Maß an Betriebstreue wird gleichsam auf den öffentlichen Dienst als Ganzes bezogen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; für alle: BAG Urteil vom 23. Juni 1993 – 10 AZR 567/92 – AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV, m.w.N.).

Unter diesem Gesichtspunkt ist es im Regelfalle einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes verwehrt, den Übertritt eines Angestellten zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes alleine deshalb nicht zu billigen, weil er zu diesem anderen Arbeitgeber in einem Wettbewerb um die Gewinnung qualifizierter Arbeitnehmer steht. Solche Konkurrenzüberlegungen verstießen gegen den Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes.

Im Streitfalle gilt aber deshalb etwas anderes, weil der Beklagte kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist, sondern den BAT und den Zuwendungs-TV nur einzelvertraglich durch Bezugnahme auf die vom Bischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der Bistums-KODA anwendet. Der Umstand, daß die Bistums-KODA mit Beschluß vom 14. April 1983 festgelegt hat, daß als Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des BAT auch eine solche in sonstigen Einrichtungen der Katholischen Kirche unbeschadet ihrer Rechtsform anzusehen ist, führt nur dazu, daß bei der Anwendung der tariflichen Bestimmungen – in der Regel zugunsten der Arbeitnehmer – die Beschäftigung bei kirchlichen Einrichtungen als Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu bewerten ist. Damit kommt jedoch nicht zum Ausdruck, daß die Bistums-KODA erklären wollte, der Dienst in der Katholischen Kirche sei generell Bestandteil des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland.

Daß die Bistums-KODA dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes nicht allgemein Geltung verschaffen will, zeigt sich auch daran, daß mit Beschluß vom 14. April 1983 geregelt ist, daß bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers innerhalb des katholischen kirchlichen Dienstes dessen Ausscheiden als von vornherein gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV gebilligt gilt. Damit geht die Bistums-KODA erkennbar nur von einer Einheit des Dienstes in der Katholischen Kirche aus. Nur bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb dieses kirchlichen Dienstes soll zugunsten der wechselnden Arbeitnehmer das Erfordernis der Billigung durch den bisherigen kirchlichen Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV im Einzelfall entfallen.

Da somit nach dem Willen der Bistums-KODA der katholische Dienst keine Einheit mit dem öffentlichen Dienst im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 Zuwendungs-TV bildet, ist der Beklagte als kirchliche Einrichtung grundsätzlich nicht gehindert, sich darauf zu berufen, daß er wegen der bestehenden Konkurrenzsituation bei der Anwerbung qualifizierter Lehrkräfte einen Übertritt zu einer staatlichen Schule nicht billigt.

Der Beklagte darf ferner berücksichtigen, daß es für ihn außer der Unmöglichkeit, Bewerbern den Beamtenstatus anzubieten, gegenüber den staatlichen Schulbehörden weitere Nachteile bei der Gewinnung qualifizierter Lehrkräfte gibt.

Der Beklagte stellt nämlich als Einrichtung der Katholischen Kirche lediglich solche Bewerber ein, die katholischer Konfession sind und sich bei ihrer persönlichen Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre sowie den übrigen Normen der Katholischen Kirche richten (vgl. § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 10./26. August 1988). Als kirchliche Einrichtung ist der Beklagte zu solchen Anforderungen an seine Mitarbeiter auf Grund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechtes berechtigt (vgl. BVerfG Beschluß vom 4. Juni 1985 – 2 BvR 1703/83 – AP Nr. 24 zu Art. 140 GG).

Auch die gebotene Berücksichtigung der Interessen des Klägers führt nicht zur Annahme, daß die Versagung der Billigung durch den Beklagten den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nach § 315 Abs. 1 BGB überschreitet.

Bei einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen hat dieser insbesondere auch auf soziale Härten, die für den Arbeitnehmer eintreten, Rücksicht zu nehmen (vgl. BAG Urteil vom 6. März 1986 – 2 AZR 262/85 – AP Nr. 1 zu § 620 BGB Altersgrenze). Eine solche soziale Härte ist im Streitfall, daß der Kläger auf Grund der fehlenden Billigung seines Ausscheidens für die Zeit seiner Tätigkeit beim Beklagten keine anteilige Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV erhält.

Diesem wirtschaftlichen Nachteil ist aber gegenüberzustellen, daß der Wechsel des Klägers von dem Beklagten zum Land Baden-Württemberg in ein Beamtenverhältnis dem Kläger ganz erhebliche – gerade auch wirtschaftliche – Vorteile bringt. Anders wäre es nicht zu erklären, daß er sich nach eigenen Angaben bereits seit längerer Zeit um eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis bemüht hat. Daß für den Kläger der Übertritt zu einem staatlichen Schulträger von ganz besonderer Bedeutung war, ist auch seiner Bitte um vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 14. August 1992 im Schreiben vom 16. Juli 1992 zu entnehmen. Er hat seine Bitte nämlich damit begründet, daß er „die weitere Übernahme auf eine Warteliste und dadurch eine zukünftige Einstellung in den Staatsdienst verwirke”, wenn er dem staatlichen Oberschulamt nicht bis zum 22. Juli 1992 seine Stellenzusage geben könne.

Bei der gemäß § 315 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Umstände des Einzelfalles hat auch die Tatsache Bedeutung, daß es letztlich der Beklagte durch sein Einverständnis mit einem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers zum Ende des Schuljahres 1991/92 ermöglicht hat, daß dieser die gewünschte Beamtenstelle beim Land Baden-Württemberg erhalten hat. Hätte der Beklagte nämlich auf der Einhaltung der Kündigungsfrist durch den Kläger bestanden, so hätte dieser, wie er selbst im Schreiben vom 16. Juli 1992 dargelegt hat, seine „Übernahme in den Staatsdienst verwirkt”, weil er bis zum 22. Juli 1992 dem Oberschulamt eine Stellenzusage für das Schuljahr 1992/93 nicht hätte geben können.

Wenn letztlich auch noch berücksichtigt wird, daß sich aus dem Sachvortrag der Parteien nicht ergibt, daß der Beklagte einen konkreten Anlaß zum Ausscheiden des Klägers aus seinen Diensten gegeben hat, kann die Entscheidung des Beklagten, das Ausscheiden des Klägers nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV zu billigen, nicht als Verstoß gegen seine Verpflichtung angesehen werden, diese Entscheidung nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zu treffen.

3. Da somit die Billigung des Ausscheidens des Klägers durch den Beklagten nicht zu ersehen war, braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob der Kläger im „unmittelbaren Anschluß” an sein zum 31. Juli 1992 beim Beklagten beendetes Arbeitsverhältnis in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg übergetreten ist oder ob die Arbeitslosigkeit des Klägers vom 1. August bis 13. August 1992 eine Unterbrechung darstellt, die nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 1 Zuwendungs-TV die Annahme eines „unmittelbaren Anschlusses” im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV ausschließt.

Auf die Revision des Beklagten war daher das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klage abwies ende arbeitsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Hauck, Bock, Staedtler, Schlaefke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1092979

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