Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gläubiger kommt nicht in Annahmeverzug, wenn der Schuldner im Zeitpunkt des Angebots der Leistung nicht ernsthaft leistungswillig ist.

2. Beim Dauerschuldverhältnis muß das Leistungsangebot von dem ernstlichen Willen begleitet sein, die angebotene Leistung in dem geschuldeten zeitlichen Umfang zu erbringen.

3. Ein tatsächliches Angebot der Leistung belegt für sich allein den ernsthaften Leistungswillen.

4. Das tatsächliche Angebot der Arbeitsleistung führt auch dann zum Annahmeverzug des Arbeitgebers, wenn der objektiv arbeitsfähige Arbeitnehmer selbst zwar Zweifel an der eigenen Arbeitsfähigkeit hat, sich aber gleichwohl zum Arbeitsangebot entschließt.

5. Lehnt der Arbeitgeber die tatsächlich angebotene Arbeitsleistung unter Hinweis auf das Fehlen der Arbeitsfähigkeit ab, so verliert er auch bei unverschuldeter Fehlbeurteilung das Recht, nachträglich die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers in Frage zu stellen.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 06.07.1972; Aktenzeichen 5 Sa 123/71)

ArbG Lingen (Entscheidung vom 30.09.1970; Aktenzeichen Ca 505/69)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440210

DB 1973, 1604

NJW 1973, 1948

NJW 1973, 1949

AP § 615 BGB (LT1-5), Nr 27

AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 16

AR-Blattei, ES 80 Nr 16

ArbuR 1973, 214

EzA § 294 BGB, Nr 1

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge