Leitsatz (redaktionell)

1. Der Schadenersatzanspruch aus BGB § 628 Abs 2 ist ein solcher wegen Auflösungsverschuldens; er kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn das Arbeitsverhältnis in anderer Weise als durch eine fristlose Kündigung beendet wurde, sofern nur der andere Teil durch ein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten den Anlaß für die Beendigung gesetzt hat. Wer, ohne fristlos gekündigt zu haben, Ansprüche aus dem Auflösungsverschulden des anderen Teils herleiten will, muß sich das vorbehalten.

2. Eine mit Beginn des Probearbeitsverhältnisses getroffene Wettbewerbsvereinbarung ist auch dann verbindlich, wenn das Vertragsverhältnis noch während der Probezeit endet. Soll das Wettbewerbsverbot erst von einem späteren Zeitpunkt ab gelten, so muß das ausdrücklich vereinbart werden (Bestätigung von BAG 1970-04-24 3 AZR 328/69 = AP Nr 25 zu § 74 HGB (zu I)).

 

Normenkette

HGB § 74; BGB §§ 611, 620, 628 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 02.12.1969; Aktenzeichen 2 Sa 268/69)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.04.1969; Aktenzeichen 7 Ca 376/68)

 

Fundstellen

BB 1971, 1196-1197

DB 1971, 1819-1820

NJW 1971, 2092

ARST 1971, 172

RzK, I 6i Nr 3 (L1)

SAE 1972, 165

AP § 628 BGB, Nr 6

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 28

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 28

EzA § 628 BGB, Nr 1

PraktArbR HGB §§ 74-75f, Nr 120

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