Leitsatz (redaktionell)

1. Die kündigende Partei ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, daß die außerordentliche Kündigung innerhalb der Frist des BGB § 626 Abs 2 ausgesprochen worden ist (Bestätigung von BAG 1972-08-17 2 AZR 359/71 = AP Nr 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

2. Die Kündigung kann auf frühere Vorgänge, die als Kündigungsgründe gemäß BGB § 626 Abs 2 verfristet sind, nur gestützt werden, wenn diese Vorgänge mit den innerhalb der Ausschlußfrist bekannt gewordenen derart im Zusammenhang stehen, daß die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen worden sind (Bestätigung von BAG 1972-08-17 2 AZR 359/71 = AP Nr 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 20.11.1973; Aktenzeichen 4 Sa 227/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437494

AP § 626 BGB Ausschlußfrist (LT1-2), Nr 7

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 50 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 50 (LT1-2)

EzA § 626 nF BGB, Nr 37

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