Leitsatz (redaktionell)

1. Aus der öffentlich-rechtlichen Übernahme der Steuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt folgt noch nicht automatisch und zwingend, daß damit auch im Innenverhältnis, dh im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der für Lohn- und Kirchensteuer aufzuwendende Betrag vom Arbeitgeber zu zahlen ist.

2. Bei einer Nettolohnvereinbarung ist die Lohnsteuer (und Kirchensteuer) dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Bei der Pauschalbesteuerung hingegen bleibt der Lohnsteuerbetrag bei der für die Steuer maßgebenden Einkommensberechnung des Arbeitnehmers außer Betracht.

 

Normenkette

BGB §§ 414, 611; EStG § 38

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 20.06.1969; Aktenzeichen 1 Sa 115/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439245

BB 1971, 351

DB 1971, 580

ARST 1971, 70

AP § 38 EStG, Nr 10

AR-Blattei, ES 1110.12 Nr 6

AR-Blattei, Lohn XII Entsch 6

EzA § 611 BGB, Nettolohn, Lohnsteuer Nr 1

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