Leitsatz (redaktionell)

1. Das Arbeitsverhältnis ist, unbeschadet seines personalen Charakters, auf dem wirtschaftlichen Austausch von Arbeit gegen Entgelt aufgebaut. Der Grundsatz, daß nur die tatsächlich geleistete Arbeit zu vergüten ist, wohnt an sich jedem Arbeitsverhältnis wesensgemäß inne.

2. Die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 1952-04-02 lassen die Regel "Ohne Arbeit kein Entgelt" grundsätzlich unberührt.

3. Die Bezugnahme eines Tarifvertrages auf einen bestimmten anderen bereits bestehenden, den Tarifvertragsparteien bekannten Tarifvertrag ist zulässig. Durch eine solche Bezugnahme wird, wenn der bezugnehmende und der in Bezug genommene Tarifvertrag selbst schriftlich abgeschlossen sind, ferner auch die Schriftform des TVG § 1 Abs 2 gewahrt.

4. Die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit, in Erweiterung des in BetrVerfG 1952 § 56 vorgesehenen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates auch einen Ausfall der Arbeitszeit im Zusammenhang mit Volksfesten auf Grund entsprechender Abmachungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber vorzusehen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.08.1956; Aktenzeichen (1) 5 Sa 254/56)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437993

BAGE 8, 143 (LT1-4)

BAGE, 143

BB 1959, 1137 (LT1-4)

DB 1959, 1257 (LT1-4)

DB 1959, 1258 (LT1-4)

DB 1959, 1260 (LT1-4)

BetrR 1960, 46 (LT1-4)

RdA 1960, 159 (LT1-4)

SAE 1961, 140 (LT1-4)

AP § 56 BetrVG (LT1-4), Nr 14

AR-Blattei, Arbeitsausfall IB Entsch 1 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 140.1 Nr 1

ArbuR 1960, 23 (LT1-4)

MDR 1959, 1044

MDR 1959, 1044 (LT1-4)

PraktArbR BGB § 615, Nr 148 (LT1-4)

PraktArbR BGB § 616, Nr 149 (LT1-4)

PraktArbR BetrVG §§ 56-59, Nr 70 (LT1-4)

WA 1959, 181 (LT1-4)

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