Entscheidungsstichwort (Thema)

Anbringung von Leitplanken als bauliche Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anbringung und Reparatur von Leitplanken wird von den Tarifverträgen des Baugewerbes nicht erfaßt (Bestätigung des Urteils vom 2. Oktober 1973 - 4 AZR 611/72 - AP Nr 15 zu § 1 TVG Tarifverträge- Bau).

2. Diese betriebliche Tätigkeit gehört weder zu den Straßenbauarbeiten noch zu den Erdbewegungsarbeiten oder Montagebauarbeiten. Sie wird auch nicht von den allgemeinen Vorschriften des § 1 Abs 2 Abschnitt II BRTV-Bau erfaßt.

3. Unter "Bauten aller Art" im Sinne von § 1 Abs 2 Abschnitt I BRTV-Bau sind Gebäude aller Art zu verstehen.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 1 Abs 2 Abschnitte I, II und V BauRTV idF vom 3.2.1981.

 

Normenkette

BauRTV § 1 Abs. 2 Abschn. 1-2, 5

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 16.08.1983; Aktenzeichen 5 Sa 111/83)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 08.12.1982; Aktenzeichen 6 Ca 5100/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439408

AP § 1 TVG Tarifverträge - Bau (LT1-3), Nr 66

AR-Blattei, Baugewerbe VIII Entsch 71 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 370.8 Nr 71 (LT1-3)

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