Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteil ohne Entscheidungsgründe

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Zulassung der Revision kann nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf einzelne Entscheidungselemente beschränkt werden, die nicht Gegenstand eines abgetrennten Verfahrens oder einer selbständigen Entscheidung sein können.
  • Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil ist i.S. von § 551 Nr. 7 ZPO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Anschluß an die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 – GmS – OGB 1/92).
 

Normenkette

ZPO § 551 Nr. 7

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Urteil vom 20.08.1992; Aktenzeichen 3 Sa 191/91)

ArbG Bremen (Urteil vom 08.01.1991; Aktenzeichen 2 Ca 2168/90)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 20. August 1992 – 3 Sa 191/91 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und Freizeitausgleich.

Der Kläger war seit 1963 bei der Beklagten zuletzt als Schlepperkapitän auf dem Seeschlepper “S…” tätig. Er war in der Zeit vom 17. Januar 1989 bis zum 18. Februar 1990 arbeitsunfähig krank. Er war seedienstuntauglich geworden und konnte deshalb als Schlepperkapitän nicht mehr arbeiten. Seit dem 1. März 1990 erhält er Erwerbsunfähigkeitsrente, seit dem 1. April 1990 Altersruhegeld. Im Mai 1991 einigten sich die Parteien rückwirkend auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 1990.

Danach hat der Kläger verschiedene Ansprüche geltend gemacht und zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.160,37 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus 10.539,00 DM ergebenden Nettobetrag seit dem 23. Mai 1990 sowie 4 % Zinsen auf den sich aus 621,37 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 3. September 1990 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision hinsichtlich der Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs nach dem Seemannsgesetz zugelassen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner uneingeschränkt eingelegten Revision, mit der er u. a. die Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO rügt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

Die uneingeschränkt eingelegte Revision ist statthaft. Die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht ist unwirksam.

I. Die Zulassung der Revision kann auf einen rechtlich oder tatsächlich abtrennbaren Teil eines Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, z. B. auf einen von mehreren selbständigen Ansprüchen, auf Teile eines Anspruchs, auf Forderung und Gegenforderung, auf Klage und Widerklage und ähnliches (BAG Beschluß vom 19. Juni 1981 – 5 AZN 395/80 – AP Nr. 8 zu § 72a ArbGG 1979; BAGE 40, 250 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; BAGE 47, 179 = AP Nr. 89 zu § 626 BGB; BAGE 47, 355 = AP Nr. 8 zu § 17 BetrAVG; BAGE 51, 314 = AP Nr. 2 zu § 180 BGB und BAGE 52, 122 = Nr. 101 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Es ist jedoch unzulässig, die Revision auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder einzelne Entscheidungselemente zu beschränken, die nicht Gegenstand eines abgetrennten Verfahrens oder einer selbständigen Entscheidung sein können (BAGE 47, 355 = AP, aaO). So verhält es sich im Streitfall. Der Teil des Zahlungsanspruchs, den der Kläger als Abgeltung für Mindesturlaub nach dem Seemannsgesetz verlangt, wird auch auf die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt. Über diesen Teilanspruch hätte nicht allein nach den Bestimmungen des Seemannsgesetzes klageabweisend entschieden werden können, weil dazu auch die weitere Anspruchsgrundlage hätte beurteilt werden müssen. Die Beschränkung der Revisionszulassung betrifft somit eine einzelne Anspruchsgrundlage. Dadurch ist der Kläger nicht gehindert, das Urteil insgesamt anzugreifen.

II. Die Revision ist auch begründet. Zu Recht verweist der Kläger auf § 551 Nr. 7 ZPO, wonach eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. So verhält es sich im vorliegenden Fall.

1. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat am 27. April 1993 beschlossen (GmS – OGB 1/92 – NZA 1993, 1147 = ZIP 1993, 1341), daß ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil i. S. des § 138 Nr. 7 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dieser Rechtsprechung sind der Vierte Senat und der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 501/92 –, zur Veröffentlichung bestimmt, und Urteil vom 7. Oktober 1993 – 2 AZR 293/93 – nicht veröffentlicht) unter Aufgabe ihrer gegenteiligen Rechtsprechung (BAG Urteile vom 20. September 1984 – 2 AZR 73/83 – AP Nr. 1 zu § 28 BGB; vom 30. April 1992 – 2 AZR 548/91 – und vom 4. August 1993 – 4 AZR 500/92 – beide nicht veröffentlicht) für den Bereich des § 72 Abs. 5 ArbGG und des § 551 Nr. 7 ZPO gefolgt. Dem haben sich der Zehnte und der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts zwischenzeitlich angeschlossen (Urteile vom 24. November 1993 – 10 AZR 371/93 – und vom 16. Dezember 1993 – 8 AZR 114/93 – beide nicht veröffentlicht). Auch der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung.

2. Das am 20. August 1992 verkündete Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden. Das ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 3. Januar 1994. Das Urteil ist erst am 8. Juli 1993 von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden; es ist daher als ein Urteil ohne Entscheidungsgründe anzusehen. Deshalb war es aufzuheben. Der Rechtsstreit ist erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

 

Unterschriften

Dr. Leinemann, Düwell, Dörner, Fieberg, Matthiessen

 

Fundstellen

Haufe-Index 856692

BAGE, 355

BB 1994, 1152

BB 1994, 868

NZA 1994, 908

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge