Leitsatz (redaktionell)

1. Der Angestellte verliert bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes im laufenden Kalenderjahr den Anspruch auf anteilige Zuwendung nach § 1 Abs 2 Nr 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 1973-10-12 (Zuwendungs-TV) nicht schon deshalb, weil er nicht vor seinem Ausscheiden aus den Diensten des bisherigen Arbeitgebers dessen Billigung eingeholt hat. Der bisherige Arbeitgeber muß die Billigung auch noch nachträglich erklären, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

2. § 1 Abs 2 Nr 2 Zuwendungs-TV erhält dem Angestellten unter den dort genannten Voraussetzungen den Anspruch auf eine anteilige Zuwendung auch dann, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft und der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an dieses Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.10.1976; Aktenzeichen 2 Sa 58/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440430

ARST 1978, 145-146 (LT1-2)

AP § 611 BGB Gratifikation, Nr 94

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst Entsch 190 (LT1-2)

EzA § 611 BGB, Gratifikation, Prämie Nr 55 (LT1-2)

PersV 1979, 254-256 (LT1-2)

RiA 1979, 17 (T1-2)

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