Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entscheidung über das Betriebsrisiko, dh die Pflicht zur Lohnzahlung bei solchen Ereignissen, die weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer des betreffenden Betriebs verschuldet sind, kann nicht auf Grund der Vorschriften des BGB (§ 323 oder § 615) getroffen werden.

2. Während der Arbeitgeber grundsätzlich das Betriebsrisiko trägt, findet dieser Grundsatz keine Anwendung, wenn auf Grund des Verhaltens der Arbeitnehmer eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht. Im Falle eines Teilstreiks wie auch im Falle eines Streiks in einem fremden Betrieb ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, denjenigen Arbeitnehmern, für die eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, den Lohn weiterzuzahlen.

3. Die Lohnzahlungspflicht bleibt dagegen bestehen, wenn der Fortfall der Beschäftigungsmöglichkeit auf eine Aussperrung zurückzuführen ist.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 05.04.1955; Aktenzeichen 3 Sa 7/55)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437258

BAGE 3, 346 (LT1-3)

BAGE, 346

DB 1957, 718

DB 1958, 572

NJW 1957, 687

ASP 1958, 114

JR 1958, 287

SAE 1957, 169 (LT1-3)

AP § 615 BGB Betriebsrisiko (LT1-3), Nr 2

AR-Blattei, Arbeitskampf II Entsch 7 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 170.2 Nr 7 (LT1-3)

ArbuR 1958, 119 (LT1-3)

BArbBl 1958, 138 (LT1-3)

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