Leitsatz (redaktionell)

1. TVG § 7 Fassung: 1949-04-09 enthält eine reine Ordnungsvorschrift, aus deren Verletzung keine Schadenersatzansprüche hergeleitet werden können.

2. Auf BGB § 615 gestützte Lohnansprüche eines Zeitlohnarbeiters werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie bei Leistung der Dienste fällig geworden wären. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung eines Schwerbeschädigten wegen Schwebens eines Kündigungsschutzprozesses und einer Anfechtungsklage gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung noch nicht festgestellt ist.

3. Die schriftliche Geltendmachung (BauRTV § 9 Abs 1) von Lohnansprüchen setzt voraus, daß die Forderung mindestens annähernd der Höhe nach bezeichnet wird (Bestätigung von BAG 1966-03-16 1 AZR 446/65 = AP Nr 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

4. In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage liegt keine gerichtliche Geltendmachung (BauRTV § 9 Abs 2) von Lohnansprüchen (Bestätigung von BAG 1966-03-09 4 AZR 87/65 = AP Nr 31 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

 

Normenkette

TVG § 4; BGB §§ 295, 615; BauRTV § 9; TVG § 7 Fassung 1949-04-09; KSchG § 3 Fassung 1951-08-10

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 19.12.1968; Aktenzeichen 7 Sa 269/68 N)

 

Fundstellen

BAGE 22, 241

BAGE, 241

BB 1970, 618

DB 1970, 687

SAE 1970, 274

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 43

AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 13

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 35

AR-Blattei, ES 350 Nr 35

AR-Blattei, ES 80 Nr 13

ArbuR 1970, 87

EzA § 4 TVG, Nr 29

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge