Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflicher Urlaubsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hängt die tarifvertraglich mögliche Übertragung eines Urlaubsanspruchs in ein neues Urlaubsjahr von der Geltendmachung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer ab, muß der Urlaub so frühzeitig verlangt werden, daß dem Arbeitgeber die Erfüllung des Urlaubsanspruchs bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums möglich ist.

2. Ein nach § 10 Nr 8 Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (MTV-Metall NRW) übertragener Urlaub erlischt mit Ablauf des 31. März des Folgejahres es sei denn, daß wiederum Leistungshindernisse iS von § 10 Nr 8 MTV-Metall NRW gegeben sind.

 

Normenkette

TVG § 1; BUrlG §§ 9, 1, 3-4, 7-8, 13; BGB § 249 S. 1, § 287 S. 2, § 286 Abs. 1, § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 06.12.1983; Aktenzeichen 11 Sa 1712/83)

ArbG Bochum (Entscheidung vom 12.07.1983; Aktenzeichen 4 Ca 142/83)

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 22. Juli 1968 als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Er war vom 27. Mai 1980 bis zum 11. November 1982 arbeitsunfähig erkrankt. Für die tarifgebundenen Parteien gilt der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (MTV).

§ 10 Nr. 8 lautet:

"Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate

nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn,

daß er erfolglos geltend gemacht wurde oder

daß Urlaub aus betrieblichen Gründen oder

wegen Krankheit nicht genommen werden konnte."

Mit seiner am 7. März 1983 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 16. März 1983 zugestellten Klage hat der Kläger die Gewährung seines Urlaubs für das Jahr 1980 (= 29 Arbeitstage) und 1981 (= 30 Arbeitstage) begehrt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 59 Arbeitstage Erholungsurlaub zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Ihm steht noch ein Resturlaubsanspruch in Höhe von 12 Arbeitstagen zu, der ihm in den Jahren 1980 und 1981 nicht gewährt worden ist. Im übrigen ist die Revision nicht begründet.

1. Zu Unrecht meint das Landesarbeitsgericht, daß der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 1980 mit dem Ende des Jahres 1981 und für das Jahr 1981 mit Ablauf des Jahres 1982 erloschen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat dies u.a. mit der Erwägung begründet, der Urlaub solle nach § 9 Nr. 2 MTV der Erholung dienen; die Beziehung zum ursprünglichen Urlaubsjahr gehe aber bei einer Übertragung in ein weiteres Kalenderjahr verloren. Die strenge Bindung des Urlaubs an das Urlaubsjahr und die Tatsache, daß dem Arbeitnehmer mit Beginn eines neuen Kalenderjahres wieder ein neuer Urlaubsanspruch erwachse, mache eine zeitliche Beschränkung des nach § 10 Nr. 8 MTV auf das folgende Urlaubsjahr übertragenen Urlaubs mit Ablauf des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres notwendig. Dies bilde eine unüberwindliche zeitliche Schranke.

2. Diesen Ausführungen folgt der erkennende Senat nicht.

a) Zunächst kann dem Landesarbeitsgericht schon darin nicht zugestimmt werden, daß nach dem MTV der Urlaub "streng" an das Kalenderjahr gebunden sei. Zwar ist nach § 9 Nr. 1 Satz 2 MTV das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. § 10 Nr. 8 MTV sieht aber vor, daß der Urlaubsanspruch unverändert bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Kalenderjahr besteht und erst dann erlischt. Im übrigen bleibt der Urlaubsanspruch nach § 10 Nr. 8 MTV weiterhin bestehen, wenn er aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte oder erfolglos geltend gemacht worden ist.

b) Der Ablauf des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres bildet auch keine "unüberwindliche zeitliche Schranke" für den Urlaubsanspruch. Jeder Urlaubsanspruch besteht entsprechend den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Damit hängt seine Existenz zunächst von den für ihn maßgeblichen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglichen Entstehungstatbeständen ab, aus denen regelmäßig auch die Dauer des Anspruchs zu entnehmen ist.

Eine "strenge" Bindung des Urlaubs an das Urlaubsjahr kann weder dem Bundesurlaubsgesetz noch den Regelungen des MTV entnommen werden: Nach § 7 Abs. 3 BUrlG besteht der Urlaubsanspruch des abgelaufenen Kalenderjahres auch noch im darauf folgenden Kalendervierteljahr, wenn er vorher aus den in § 7 Abs. 3 BUrlG genannten Gründen nicht hatte gewährt werden können. Die Annahme einer "strengen Bindung" an das Kalenderjahr ist auch mit der in § 13 BUrlG geregelten Möglichkeit nicht zu vereinbaren, durch Tarifverträge die in § 7 Abs. 3 BUrlG enthaltene Befristung zu erweitern, wie dies in § 10 Nr. 8 MTV geschehen ist. Nach § 10 Nr. 8 MTV besteht der Urlaubsanspruch ohne die in § 7 Abs. 3 BUrlG genannten Einschränkungen bis zum Ende des auf das Kalenderjahr folgenden Kalendervierteljahres sowie darüber hinaus weiter, wenn der Urlaub aus den in § 10 Nr. 8 MTV genannten Gründen nicht gewährt worden ist. Schließlich wird die Annahme einer "strengen Bindung" an das Kalenderjahr den Leistungsstörungsregelungen, die auch auf den Urlaubsanspruch anzuwenden sind, nicht gerecht. Hat ein Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nicht gewährt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, bleibt er u. U. weit über die gesetzlichen oder tariflichen Befristungen des Anspruchs hinaus zur Leistung verpflichtet (vgl. z.B. Urteile des erkennenden Senats vom 5. September 1985 - 6 AZR 86/82 - und vom 9. November 1985 - 6 AZR 169/84 - beide zur Veröffentlichung bestimmt).

c) Eine zeitliche Grenze für die Inanspruchnahme auch des fortbestehenden Urlaubs, der aus den in § 10 Nr. 8 MTV genannten Gründen nicht gewährt worden ist, setzt § 10 Nr. 8 MTV dadurch, daß der noch nicht gewährte Urlaub aus dem Vorjahr zu dem Urlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres hinzutritt und ebenso wie dieser vor Ablauf der ersten drei Monate des Folgejahres genommen werden muß. Dauert das Leistungshindernis bis zum Ablauf dieser Zeitspanne an oder tritt ein neues an dessen Stelle (betriebliche Gründe, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder Nichtgewährung des Urlaubs trotz rechtzeitiger Geltendmachung), bleibt der Urlaubsanspruch weiterhin erhalten. Urlaubsanspruch i. S. von § 10 Nr. 8 MTV ist damit nicht nur der jeweils neueste Anspruch, sondern entsprechend den in § 10 Nr. 8 MTV genannten Voraussetzungen auch der fortbestehende Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch erlischt dann insgesamt mit Ablauf des 31. März des Folgejahres, es sei denn, daß wiederum Leistungshindernisse i.S. von § 10 Nr. 8 MTV gegeben sind.

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem auch nicht § 17 Nr. 2 b MTV entgegen. Danach sind "alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit" geltend zu machen. Die Beklagte übersieht, daß dieser Vorschrift § 10 Nr. 8 MTV als speziellere Bestimmung jedenfalls für Urlaubsansprüche vorgeht. Ob dies auch für Urlaubsabgeltungsansprüche anzunehmen ist (vgl. dazu die Senatsentscheidung vom 13. Februar 1979 - 6 AZR 1108/77 - AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG Abgeltung), bedarf hier keiner Entscheidung.

3. Damit ist der im Jahre 1980 entstandene Urlaubsanspruch des Klägers auf das Jahr 1981 übergegangen und hat wegen der fortdauernden Krankheit ebenso wie der 1981 entstandene Urlaub auch noch im Jahr 1982 bestanden.

Der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahre 1981 scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, daß der Kläger in diesem Jahr keine der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Dienste erbracht hat.

a) § 10 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3, § 10 Nr. 4 Abs. 2 MTV, die die Beklagte für ihre Rechtsansicht heranzieht, regeln den Urlaubsanspruch im Ein- und Austrittsjahr des Arbeitnehmers bzw. bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb wegen Erhalts einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Vorschriften können auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht ausgedehnt werden. Insoweit kommt es auch auf die Nichtigkeit der tariflichen Regelungen in § 10 Nr. 3 Abs. 1 MTV hier nicht an (vgl. die Senatsentscheidung BAG 45, 199, 202).

Der tarifliche Urlaubsanspruch im fortbestehenden Arbeitsverhältnis entsteht unabhängig vom Umfang der Arbeitsleistung. Er knüpft ebenso wie der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der Wartezeit an (§ 10 Nr. 2 Satz 2, § 10 Nr. 3 Abs. 2 MTV; vgl. auch Ziepke, Kommentar zum MTV, 2. Aufl., § 10 Anm. 3). Die Tarifregelungen stehen insoweit im Einklang mit den tariflich nicht abdingbaren Bestimmungen in den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Ob die Tarifvertragsparteien eine andere Regelung für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Teil des Urlaubsanspruchs treffen könnten, bedarf hier keiner Erörterung.

b) Soweit die Beklagte darauf hinweist, daß der Urlaub aus dem synallagmatischen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis nicht herauslösbar sei, verkennt sie, daß der Urlaubsanspruch nicht eine Gegenleistung des Arbeitgebers, sondern darauf gerichtet ist, die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit zu beseitigen. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß der Urlaubsanspruch nur die vom Arbeitgeber zu bewirkende Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht zum Inhalt hat, ohne im übrigen die Pflichten der Arbeitsvertragsparteien zueinander zu verändern. Damit kommt es für den Urlaubsanspruch nur darauf an, ob die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers durch Gewährung des Urlaubs beseitigt werden kann (BAG 37, 382; 45, 184, 187 ff.). Der aufgrund des Bundesurlaubsgesetzes zu gewährende Urlaub ist demnach keine Gegenleistung für erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistungen, sondern eine gesetzlich bedingte Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, den Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien. Da mit den gesetzlichen Vorschriften inhaltsgleiche tarifliche Urlaubsvorschriften nicht anders als das Gesetz auszulegen sind (BAG 22, 201 = AP Nr. 1 zu § 6 BUrlG) und es auf die tariflichen Vorschriften in § 10 Nr. 3 Abs. 1, § 10 Nr. 4 Abs. 2 MTV hier nicht ankommt, gilt für den tariflichen Urlaub nach dem MTV im fortbestehenden Arbeitsverhältnis nichts anderes. Auch dieser Urlaubsanspruch ist keine Gegenleistung des Arbeitgebers und von keiner Leistung des Arbeitnehmers abhängig (Urteil des erkennenden Senats - BAG 45, 199, 201 f.).

4. Dem Kläger steht der von ihm mit der Klage geforderte Urlaubsanspruch nur noch in Höhe von 12 Tagen zu.

Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts am 11. November 1982 geendet. Damit bedurfte es der Geltendmachung des Urlaubsanspruchs durch den Kläger, um bei Ablehnung der Urlaubsgewährung durch die Beklagte das Erlöschen des Urlaubsanspruchs am 31. März 1983 zu vermeiden.

Mangels entgegenstehender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger den ihm noch zustehenden Urlaubsanspruch gegenüber der Beklagten erst mit seiner am 7. März 1983 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 16. März 1983 zugestellten Klage geltend gemacht hat.

Damit ist der Urlaubsanspruch insoweit erloschen, als er über 12 Arbeitstage hinausgeht. Die Geltendmachung i. S. von § 10 Nr. 8 MTV setzt voraus, daß der Urlaub vor dem Eintritt der tariflichen Befristung noch erfüllt werden kann. Wird der Urlaub zu spät geltend gemacht oder so spät, daß er nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang vor dem Ende der Befristung verwirklicht werden kann, ist die Erfüllung ganz oder zum Teil unmöglich. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, daß zum Anspruchserhalt i.S. von § 10 Nr. 8 MTV der Urlaubsanspruch so rechtzeitig geltend gemacht wird, daß dem Arbeitgeber die Gewährung des Urlaubs vor dem Erlöschen des Anspruchs möglich ist.

Die mit der Geltendmachung des Urlaubsanspruchs verbundenen Wirkungen konnten für den Kläger erst mit der Zustellung seiner Klage am 16. März 1983 eintreten, da es für die Wirksamkeit dieser Erklärung auf deren Zugang bei der Beklagten ankommt. Am 16. März 1983 war der Beklagten nur noch die Erfüllung von 12 Urlaubstagen möglich. Im übrigen ist damit die Erfüllung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs endgültig unmöglich geworden.

5. Der Gewährung des Urlaubsanspruchs in Höhe von 12 Urlaubstagen steht nicht der Umstand entgegen, daß die Beklagte diesen Urlaub ebenfalls nicht bis zum 31. März 1983 gewährt hat. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger jedenfalls mit der Urlaubsgewährung seit der Zustellung der Klage in Leistungsverzug. Zwar kann nach dem 31. März 1983 die ursprünglich geschuldete Leistung wegen Zeitablaufs ebenfalls nicht mehr erbracht werden, die Erfüllung auch dieser Leistung ist unmöglich geworden. Diese Unmöglichkeit hat aber die Beklagte zu vertreten (§ 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 280 Abs. 1, § 249 Satz 1 BGB), so daß anstelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs als Schadenersatzanspruch ein Urlaubsanspruch (Ersatzurlaubsanspruch) in gleicher Höhe getreten ist. Dieser Ersatzurlaubsanspruch entspricht seinem Umfang nach dem vom Kläger geltend gemachten Urlaubsanspruch (vgl. ebenso die Urteile des erkennenden Senats vom 5. September und vom 9. November 1985, aaO).

6. Die Kosten des Rechtsstreits waren im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens zu teilen (§ 92 ZPO).

Dr. Auffarth Dr. Jobs Dr. Leinemann

Dr. Martin Carl

 

Fundstellen

BAGE 50, 112-118 (LT1-2)

BAGE, 112

DB 1986, 757-758 (LT1-2)

NZA 1986, 393-394 (LT1-2)

RdA 1986, 135

AP § 7 BUrlG Übertragung (LT1-2), Nr 8

AR-Blattei, ES 1640 Nr 278 (LT1-2)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 278 (LT1-2)

EzA § 7 BUrlG, Nr 41 (LT1-2)

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