Leitsatz (redaktionell)

1. Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben. Sie darf kein Unwerturteil über die Person des Arbeitnehmers enthalten. Das schließt nicht aus, daß der Arbeitgeber die Schwere der Vertragspflichtverletzung zum Ausdruck bringt oder eine wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten besonders kennzeichnet.

2. Die Formalisierung einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Mißbilligung deutet - insbesondere dann, wenn sie in einer Stufenfolge wie "Verwarnung, Verweis, Versetzung, Entlassung" erscheint - darauf hin, daß die Maßnahme Sanktionscharakter trägt und deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Ein Arbeitgeber, der nur abmahnen will, sollte seine Beanstandung auch so bezeichnen, schon um Mißdeutungen zu vermeiden.

 

Normenkette

BGB § 611; BetrVG § 87

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 20.07.1977; Aktenzeichen 8 Sa 201/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440500

BB 1980, 414 (LT1-2)

DB 1980, 550-551 (LT1-2)

AuB 1984, 123-123 (T)

BlStSozArbR 1980, 231-232 (T)

SAE 1981, 237-239 (LT1-2)

AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße (LT1-2), Nr 3

AR-Blattei, Betriebsbußen Entsch 12 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 480 Nr 12 (LT1-2)

EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße, Nr 4 (LT1-2)

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