Leitsatz (redaktionell)

Ein gegen Stundenlohn beschäftigter Arbeiter, der in einem Warenhaus an dem sogenannten verkaufsoffenen Samstag (LadSchlG § 3 Nr 3) üblicherweise länger arbeitet als an den übrigen Samstagen des Monats, hat nach FeiertLohnzG § 1 Abs 1 S 1 Anspruch auf Lohnfortzahlung für die längere Arbeitszeit, sofern der erste Samstag eines Monats auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, auch wenn in diesem Fall am zweiten Samstag länger gearbeitet und die längere Arbeitszeit bezahlt wird.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 19.01.1966; Aktenzeichen 4 Sa 802/65)

ArbG Regensburg (Entscheidung vom 03.08.1965; Aktenzeichen II Ca 64/65)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438322

BAGE 19, 92

BAGE, 92

BB 1967, 80

DB 1967, 127

ARST 1967, 54

SAE 1967, 182

AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG, Nr 21

AR-Blattei, ES 710 Nr 22

AR-Blattei, Feiertage Entsch 22

ArbuR 1967, 159

EzA § 1 FeiertlohnzG, Nr 4

PraktArbR Feiert-LohnzG § 1, Nr 135

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