Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades im Falle gefahrgeneigter Arbeit steht dem Tatsachenrichter ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu.

2. Trotz des objektiven Verschuldensbegriffs im Zivilrecht sind hinsichtlich der Haftung des eine gefahrgeneigte Arbeit verrichtenden Arbeitnehmers bei der Beantwortung der Frage, inwieweit der Arbeitgeber Ersatz für den ihm von seinem Arbeitnehmer zugefügten Schaden verlangen kann, gewisse für das Betriebsrisiko des Arbeitgebers bedeutsame Umstände des einzelnen Falles zu Berücksichtigen (Bestätigung von BAG 1970-04-28 1 AZR 146/69 = AP Nr 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Zu diesem Umständen gehört die dem Arbeitgeber bekannte mangelnde Berufserfahrung des Arbeitnehmers.

3. Der Senat verbleibt dabei, daß die Beweislastregel des BGB § 282 im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit keine Anwendung findet.

4. Die Feststellung, ob zwischen dem Verhalten des auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Arbeitnehmers und dem Eintritt des Schadens ein ursächlicher Zusammenhang besteht, hat der Tatsachenrichter aufgrund des ZPO § 287, nicht aufgrund des ZPO § 286 zu treffen. Es ist deshalb seinem Ermessen überlassen, ob er die angetretenen Beweise erheben und einen Gutachter hören will.

5. Es kann heute davon ausgegangen werden, daß die Gerichte im allgemeinen mit Personen besetzt sind, die auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens keine Laien sind.

6. Die Voraussetzungen des Begriffs der beharrlichen Arbeitsverweigerung sind nicht schon deshalb erfüllt, weil ein Arbeitnehmer mehrere Verstöße gegen seine Arbeitspflichten begangen hat; diese Verstöße müssen vielmehr auch, soll ein Fall der beharrlichen Arbeitsverweigerung angenommen werden können, nicht auf unterschiedlichen Gebieten liegen.

7. Nicht jeder Kraftausdruck stellt eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers im Sinne des GewO § 123 dar.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 07.10.1969; Aktenzeichen 3 Sa 383/69)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437339

BB 1970, 1349

DB 1970, 1982

DB 1970, 2227

BetrR 1970, 391

AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, Nr 58

Arbeitgeber 1971, 45

EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit, Nr 3

VersR 1970, 1140

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