Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer, der auf unbestimmte Zeit eingestellt ist und der während der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Bedienung eines bestimmten Gerätes (hier Flugzeug) eingesetzt war, ohne daß sein Arbeitsverhältnis nur auf diese Aufgabe der Arbeit an diesem Gerät beschränkt war, kann jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an mit der Ersetzung des von dem Arbeitnehmer bedienten Gerätes durch ein anderes rechnete, wegen der Nichtmehrverwendung des von ihm bisher bedienten Gerätes nicht aus "betriebsbedingten Gründen" entlassen werden. Er hat, wenn für seinen Einsatz auf dem neuen Gerät eine Um- oder Einschulung erforderlich ist, einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine solche Um- oder Einschulung.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 16.08.1967; Aktenzeichen 2 Sa 164/67)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.02.1967; Aktenzeichen 6 Ca 389/66)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437288

BAGE 21, 6

BAGE, 6

DB 1968, 1319

EzB KSchG § 1, Nr (LT1)

ARST 1968, 182

SAE 1969, 56

AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 18

AR-Blattei, ES 1020 Nr 100

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 100

ArbuR 1969, 30

EzA § 1 KSchG, Nr 10

MDR 1968, 793

PraktArbR KschG § 1 Abs 2, Nr 266

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge