Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag. Mehrbedarf. Drittmittel. Mitwirkung an Forschungsprojekten. Drittmittelfinanzierung. Befristungsrecht

 

Orientierungssatz

  • Ein projektbedingter erhöhter Arbeitskräftebedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer rechtfertigen. Die Befristung ist allerdings nur wirksam, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit keine weiteren Projekte mehr durchzuführen sind, bei denen der Arbeitnehmer eingesetzt werden könnte.
  • Die Finanzierung eines Projekts mit Drittmitteln rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags eines projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers nur, wenn die drittmittelfinanzierte Arbeitsstelle nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend wegfallen soll. Gehört die Durchführung des Projekts zu den Daueraufgaben des Arbeitgebers und hat dieser den Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit mehrere Jahre lang im Rahmen vergleichbarer drittmittelfinanzierter Projekte beschäftigt, ist eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Drittmittelfinanzierung nur sachlich gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit – anders als in der Vergangenheit – nicht mehr mit weiteren Drittmitteln zur Durchführung von Projekten gerechnet werden kann.
 

Normenkette

BGB § 620; TzBfG § 17 S. 1; BeschFG 1996 § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 5 Sa 616/02)

ArbG Eberswalde (Urteil vom 13.09.2002; Aktenzeichen 5 Ca 665/02)

 

Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 28. Februar 2003 – 5 Sa 616/02 – wird mit folgender Klarstellung des Tenors zu 1 der Entscheidung des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 13. September 2003 – 5 Ca 665/02 – zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund Befristung vom 7. August 2002 weder am 31. Mai 2002 noch am 31. Juli 2002 geendet hat.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung zweier am 7. August 2000 abgeschlossener Arbeitsverträge.

Die Klägerin war seit dem 16. Juni 1994 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Wissenschaftlerin bei der Landesforstanstalt Eberswalde und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie wirkte an mehreren Forschungsprojekten mit. Die Klägerin war – mit Ausnahme von drei Monaten Anfang 1999, in denen sie nur mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig war – vollzeitbeschäftigt. Seit dem 15. Juni 1998 bestanden zwei befristete Arbeitsverträge nebeneinander über eine Beschäftigung von jeweils 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten.

Während der Laufzeit zweier Verträge vom 15. Juni 1998 bzw. April 1999 schlossen die Parteien am 12. August 1999 einen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin “mit Bezug auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes” ab 1. August 1999 als nichtvollbeschäftigte Angestellte mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten und ab 1. August 2001 als vollbeschäftigte Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Forschungsprojekts “Zukunftsorientierte Waldwirtschaft” befristet bis zum 31. Juli 2002 eingestellt wurde. Dieser Vertrag wurde durch Änderungsvertrag vom 7. August 2000 einvernehmlich auf eine Teilzeitbeschäftigung mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten für die gesamte Vertragslaufzeit abgeändert. Nach dem Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 13. Juli 1999 wurde als Projektförderung eine Zuwendung für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2002 bewilligt. Der Gesamtfinanzierungsplan sieht unter der Rubrik Personalausgaben Mittel für “Wissenschaftler BAT IIa bis I, Angestellte BAT X bis III” und “Lohnempfänger MTB” vor. Ebenfalls am 7. August 2000 vereinbarten die Parteien einen weiteren Änderungsvertrag, wonach die Klägerin als nichtvollbeschäftigte Angestellte mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten für das Drittmittelprojekt “Prüfung von Methoden zur Feststellung von Vitalitätseinbußen bei Fichten und Kiefern anhand pflanzenchemischer und pflanzenphysiologischer Parameter im Rahmen von unterschiedlichen Imissions- und Ökosystembedingungen” bis zum 31. Mai 2002 eingestellt wurde. Das Projekt wurde von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gefördert. In dem Kostenplan für den Forschungsauftrag sind unter der Rubrik Personalkosten ua. Kosten für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter nach VergGr. IIa/2 BAT-O aufgeführt. In dem Bescheid der BLE vom 26. Juli 2000 heißt es, aus den bewilligten Personalmitteln bezahlte Kräfte dürften nur für Arbeiten innerhalb dieses Auftrags beschäftigt werden.

In den Arbeitsverträgen ist die Geltung des BAT-O vereinbart. Die Tätigkeit der Klägerin bestand bei allen Projekten in der Anwendung biochemischer Diagnostikmethoden zur Bestimmung von Kiefern- bzw. Nadelinhaltsstoffen.

Mit der am 6. Mai 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristungen zum 31. Mai 2002 und zum 31. Juli 2002 geltend gemacht. Am 10. Juni 2002 schlossen die Parteien einen weiteren zum 31. Oktober 2002 befristeten Teilzeitarbeitsvertrag. Diesen Vertrag unterzeichnete die Klägerin “unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Entscheidung des laufenden Gerichtsverfahrens”.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis gelte nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 BAT-O als einheitliches Arbeitsverhältnis. Unterschiedliche Beendigungszeitpunkte seien daher unzulässig. Außerdem seien die Befristungen sachlich nicht gerechtfertigt. Sie übe seit ca. acht Jahren überwiegend dieselbe Tätigkeit aus, die von verschiedenen Drittmittelgebern nachgefragt werde. Dabei handele es sich um eine Daueraufgabe der Landesforstanstalt.

Die Klägerin hat beantragt,

  • festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Grund der Befristung vom 7. August 2000 nicht beendet worden ist, sondern über den 31. Mai 2002 bzw. den 31. Juli 2002 hinaus unbefristet fortbesteht,
  • die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Angestellte weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Abschluss zweier getrennter Teilzeitarbeitsverträge sei zulässig, da die übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden. Die Tätigkeiten würden wegen der unterschiedlichen Drittmittelgeber verschiedenen Kostenstellen zugeordnet. Der Sachgrund für die beiden Befristungen liege in den zeitlich begrenzten Zuwendungen für die Forschungsprojekte. Bei Abschluss der Arbeitsverträge sei nicht abzusehen gewesen, ob nach dem Ende der Vertragslaufzeiten weitere Mittel von den Drittmittelgebern zur Verfügung gestellt würden.

Das Arbeitsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung dem Feststellungsantrag stattgegeben. In den Entscheidungsgründen heißt es außerdem ua. die Klägerin habe auch einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem in der Revision allein anhängigen Klageantrag zu 1) zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht auf Grund Befristung am 31. Mai 2002 oder am 31. Juli 2002 geendet. Der Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen, da die Vorinstanzen über diesen Antrag nicht entschieden haben.

  • Der Klageantrag zu 1) ist zulässig. Bei dem Antrag handelt es sich nicht um eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, wovon das Arbeitsgericht – und ihm folgend das Landesarbeitsgericht – ausgegangen sind, sondern um eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG. Dies ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Antragswortlaut. Dieser entspricht im ersten Halbsatz einer Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Nach dem zweiten Halbsatz des Klageantrags soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, was für eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sprechen könnte. Aus der Klagebegründung ergibt sich aber, dass die Klägerin ausschließlich die Unwirksamkeit der Befristungen zum 31. Mai 2002 und zum 31. Juli 2002 geltend macht, was durch eine Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG zu geschehen hat. Andere Beendigungstatbestände sind nicht im Streit. Die Parteien haben zwar nach Rechtshängigkeit einen weiteren zum 31. Oktober 2002 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Unwirksamkeit dieser Befristung hat die Klägerin aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Der zweite Halbsatz des Klageantrags zu 1) ist daher nicht als allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen, sondern als unselbständiger, rechtlich unbeachtlicher Anhang zu dem Antrag nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dies war im Tenor klarzustellen.
  • Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht offen gelassen, ob durch den am 7. August 2000 erfolgten Abschluss zweier Arbeitsverträge zwei voneinander unabhängige Teilzeitarbeitsverhältnisse entstanden sind oder ob diese nach § 4 Abs. 1 Unterabschnitt 2 Satz 2 BAT-O als einheitliches Arbeitsverhältnis gelten. Denn die Befristungen zum 31. Mai 2002 und zum 31. Juli 2002 sind mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam.

    1. Die beiden am 7. August 2000 abgeschlossenen Arbeitsverträge unterliegen der Befristungskontrolle. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien am 10. Juni 2002 einen weiteren zum 31. Oktober 2002 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.

    Die Parteien haben den befristeten Arbeitsvertrag vom 10. Juni 2002 unter dem Vorbehalt vereinbart, dass zwischen ihnen nicht bereits auf Grund der vorherigen Verträge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Dabei kann dahinstehen, ob der von der Klägerin auf dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10. Juni 2002 angebrachte Zusatz “unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Entscheidung des laufenden Gerichtsverfahrens” den an einen Vorbehalt zu stellenden Anforderungen entspricht. Denn der befristete Arbeitsvertrag vom 10. Juni 2002 wurde abgeschlossen, als der vorliegende Rechtsstreit bereits rechtshängig war. Da die Parteien – abgesehen von dem von der Klägerin geäußerten Vorbehalt – keine Regelung in Bezug auf den anhängigen Rechtsstreit getroffen haben, ist davon auszugehen, dass sie den neuen befristeten Vertrag nur für den Fall abgeschlossen haben, dass zwischen ihnen nicht bereits auf Grund der am 7. August 2000 abgeschlossenen Verträge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (BAG 22. April 1998 – 5 AZR 92/97 – AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 25 = EzA BGB § 620 Nr. 151, zu B II 2 der Gründe; 13. September 1989 – 7 AZR 562/88 –, zu I 3 der Gründe; 10. März 2004 – 7 AZR 402/03 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe).

    2. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Juli 2002, mit dem die Klägerin für eine Beschäftigung im Rahmen des Drittmittelprojekts “Zukunftsorientierte Waldwirtschaft” eingestellt wurde, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

    a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Befristung nicht wegen eines projektbedingten vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften gerechtfertigt ist.

    aa) Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags eines projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen (BAG 28. Mai 1986 – 7 AZR 25/85 – BAGE 52, 133 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 102 = EzA BGB § 620 Nr. 79, zu II 2 der Gründe). Dies setzt, wie jede Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften, voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 5. Juni 2002 – 7 AZR 241/01 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB § 620 Nr. 193, zu I 3a der Gründe; 4. Dezember 2002 – 7 AZR 437/01 – AP BAT § 2 SR 2y Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 1, zu A II 2 der Gründe). Wird ein Arbeitnehmer für eine Aufgabe von begrenzter Dauer, zB die Mitarbeit an einem zeitlich begrenzten Forschungsprojekt, befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die Aufgabe nur für die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags anfällt. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BAG 24. Oktober 2001 – 7 AZR 620/00 – BAGE 99, 223 = AP HRG § 57c Nr. 9 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 31, zu B I 1b der Gründe mwN).

    bb) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des beklagten Landes nicht.

    Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Durchführung der Forschungsprojekte keine zeitlich begrenzte Sonderaufgabe der Landesforstanstalt. Die von der Klägerin wahrgenommene Arbeitsaufgabe der Analyse biochemischer Inhaltsstoffe gehört zu den Daueraufgaben der Landesforstanstalt. Die biochemische Diagnostik von Nadelinhaltsstoffen fiel nicht nur im Rahmen der beiden zuletzt von der Klägerin bearbeiteten Forschungsprojekte an, sondern auch bei den früheren Forschungsprojekten, für die die Klägerin seit 1994 jeweils befristet eingestellt war. Das Forschungsprojekt war daher keine von den Daueraufgaben der Landesforstanstalt abgrenzbare, zusätzlich anfallende Aufgabe von begrenzter Dauer, die die befristete Beschäftigung zusätzlichen Personals rechtfertigen könnte.

    Einen vorübergehenden Mehrbedarf bei den der Landesforstanstalt obliegenden Daueraufgaben hat das beklagte Land nicht hinreichend dargelegt. Es hat nicht vorgetragen, auf Grund welcher Tatsachen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 7. August 2000 davon auszugehen war, dass nach dem Auslaufen des Projekts “Zukunftsorientierte Waldwirtschaft” am 31. Juli 2002 kein Bedarf mehr für eine weitere Beschäftigung der Klägerin mit dieser Aufgabenstellung bestand. Allein das voraussichtliche Projektende reicht dazu nicht aus. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass im Gegensatz zu der bisherigen Entwicklung nicht mit der Durchführung weiterer Projekte in diesem der Landesforstanstalt dauerhaft obliegenden Aufgabenbereich gerechnet werden konnte. Dazu hat das beklagte Land nichts vorgetragen.

    b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Finanzierung des Projekts durch Drittmittel die Befristung nicht rechtfertigt.

    aa) Haushaltsrechtliche Erwägungen stellen grundsätzlich keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Befristung eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Dienst allerdings dann sachlich gerechtfertigt, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt wird und sie anschließend fortfällt. Entsprechendes gilt für drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnisse. Auch bei der Drittmittelfinanzierung ist die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht ausreichend. Nur wenn die Stelle von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend wegfallen soll, ist die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen haben (BAG 25. Januar 1980 – 7 AZR 69/78 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 52 = EzA BGB § 620 Nr. 44, zu 3 der Gründe; 26. August 1988 – 7 AZR 101/88 – BAGE 59, 265 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124 = EzA BGB § 620 Nr. 102, zu II 1 der Gründe).

    bb) Diese Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht im Streitfall nicht für gegeben erachtet. Es hat angenommen, die vom BMBF für das Projekt zur Verfügung gestellten Mittel dienten lediglich der Projektförderung und nicht der Finanzierung einer konkreten Stelle. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In dem Gesamtfinanzierungsplan, der dem Zuwendungsbescheid des BMBF vom 13. Juli 1999 zugrunde lag, sind zwar unter der Rubrik Personalausgaben “Wissenschaftler BAT IIa bis I” ebenso aufgeführt wie “Angestellte BAT X bis III” und “Lohnempfänger MTB”. Da jedoch nicht einmal die genaue Anzahl der Stellen angegeben ist, ist davon auszugehen, dass es sich lediglich um Kalkulationsposten für die Ermittlung der Zuwendungshöhe insgesamt handelt. Daraus lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass das BMBF als Drittmittelgeber und das beklagte Land als Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin eine Entscheidung über den Wegfall konkreter Stellen zum Ende des Förderungszeitraums getroffen hatten.

    3. Die in dem weiteren am 7. August 2000 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung zum 31. Mai 2002, mit dem die Klägerin für eine Tätigkeit im Rahmen des Drittmittelprojekts “Prüfung von Methoden zur Feststellung von Vitalitätseinbußen bei Fichten und Kiefern anhand pflanzenchemischer und pflanzenphysiolologischer Parameter im Rahmen von unterschiedlichen Immisions- und Ökosystembedingungen” eingestellt wurde, ist ebenfalls mangels eines Sachgrundes unwirksam.

    a) Die Befristung zum 31. Mai 2002 ist nicht wegen eines vorübergehenden projektbedingten Mehrbedarfs an Arbeitskräften gerechtfertigt. Auch dieses Forschungsprojekt war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Sonderaufgabe der Landesforstanstalt, sondern gehörte zu deren Daueraufgaben. Das beklagte Land hat auch hinsichtlich dieses Projekts nicht dargelegt, auf Grund welcher konkreten Tatsachen bei Vertragsschluss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit am 31. Mai 2002 anders als bisher nicht mit der Durchführung weiterer Forschungsprojekte zu rechnen war, bei denen die Klägerin hätte beschäftigt werden können.

    b) Die Finanzierung des Projekts durch Drittmittel rechtfertigt die Befristung ebenfalls nicht.

    Das Landesarbeitsgericht hat auch in Bezug auf dieses Forschungsprojekt angenommen, bei den von der BLE zur Verfügung gestellten Mitteln handle es sich lediglich um Projektförderung und nicht um die Finanzierung einer konkreten Stelle. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist – anders als bei dem Projekt “Zukunftsorientierte Waldwirtschaft” – in dem Kostenplan zu dem Bescheid der BLE vom 26. Juli 2000 unter der Rubrik Personalkosten “ein(e) wiss. Mitarbeiter(in) nach VergGr. II a/2 BAT-O” genannt. In dem Bescheid heißt es außerdem, dass aus den bewilligten Personalmitteln bezahlte Kräfte nur mit Arbeiten innerhalb dieses Auftrags beschäftigt werden dürfen. Daraus kann geschlossen werden, dass die BLE die Stelle eines mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters der VergGr. IIa BAT-O für die Dauer des Forschungsauftrags, dh. bis zum 31. Mai 2002, finanziert hat. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte auch davon ausgegangen werden, dass dieses Projekt am 31. Mai 2002 abgeschlossen sein würde, da die BLE in dem Bescheid vom 26. Juli 2000 um die Übersendung eines Schlussberichts über den Verlauf und das Ergebnis der Forschungsarbeiten sowie die dabei gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse bis zum 30. Juni 2002 gebeten hat. Das allein rechtfertigt jedoch entgegen der Auffassung des beklagten Landes die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin nicht. Auch wenn es sich bei dem Projekt um ein in sich abgeschlossenes drittmittelfinanziertes Forschungsprojekt gehandelt hat, bildet dies im Streitfall keinen Sachgrund für die Befristung. Die Klägerin war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bereits seit 1994 und damit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 7. August 2000 seit sechs Jahren im Rahmen mehrerer drittmittelfinanzierter Projekte mit vergleichbaren Tätigkeiten beschäftigt. Dabei wurden die vertraglichen Grundlagen seit 1998 in wenig übersichtlicher Art und Weise miteinander verbunden, umgewandelt und abgelöst mit dem Ziel, die qualifizierte Klägerin in einer möglichst vollzeitigen, stets denselben Arbeitsbereich betreffenden Tätigkeit in der Landesforstanstalt beschäftigen zu können. Bei der Durchführung von Forschungsprojekten im Bereich der biochemischen Diagnostik von Nadelinhaltsstoffen handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zudem um eine Daueraufgabe der Landesforstanstalt. Bei dieser Sachlage konnte die Drittmittelfinanzierung die Befristung nur rechtfertigen, wenn bei Vertragsschluss hinreichend sichere konkrete Anhaltspunkte für einen endgültigen Wegfall der Drittmittel zum Ende der Vertragslaufzeit bestanden und nicht mit weiteren Drittmitteln für Forschungsprojekte in diesem Bereich gerechnet werden konnte. Es reicht nicht aus, dass die Drittmittel nur zeitlich begrenzt für die vereinbarte Vertragsdauer gewährt waren und ungewiss war, ob sich eine weitere Drittmittelfinanzierung in diesem Bereich anschließen würde (BAG 15. März 1989 – 7 AZR 397/88 –, zu 4a der Gründe). Da das beklagte Land sich nur auf die zeitliche Begrenztheit des Forschungsprojekts berufen, aber keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden konnte, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit am 31. Mai 2002 keine weiteren Forschungsprojekte mehr durchzuführen sein würden, bei denen die Klägerin, wie bisher seit 1994, beschäftigt werden könnte, ist die Befristung unwirksam.

  • Der Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen unabhängig davon, dass die Vorinstanzen über ihn nicht befunden haben. Es handelt sich nämlich nur um einen Antrag zur vorläufigen Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits.
  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Dörner, Gräfl, Krasshöfer, G. Wolf, O. Berger

 

Fundstellen

NZA 2004, 944

SAE 2004, 347

AP, 0

EzA-SD 2004, 7

EzA

PersV 2005, 71

AUR 2004, 354

NJOZ 2004, 2824

SPA 2004, 3

Tarif aktuell 2004, 2

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