Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendung - Wechsel vom DRK zum öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nehmen Arbeitsvertragsparteien einen branchenfremden Tarifvertrag und die ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträge einzelvertraglich in Bezug, so ist der Umfang der Inbezugnahme nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu bestimmen.

2. Hat ein Arbeitnehmer von einer Einrichtung des DRK eine Sonderzuwendung nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 erhalten und hat er das Arbeitsverhältnis zum 31. März des Folgejahres gekündigt, so muß er die Sonderzuwendung auch dann zurückzahlen, wenn er zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wechselt.

3. Er kann die Sonderzuwendung lediglich behalten, wenn er zu einem anderen Arbeitgeber des DRK wechselt.

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 17.02.1989; Aktenzeichen 4 Sa 176/88)

ArbG Bremerhaven (Entscheidung vom 21.05.1987; Aktenzeichen 1 Ca 1142/86)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer Sonderzuwendung.

Die Beklagte ist eine Stiftung des privaten Rechts. Die Klägerin war bei ihr vom 1. Juni 1983 bis zum 31. März 1986 als Assistenzärztin beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist u.a. bestimmt:

"§ 1

Frau S ... wird ab 01.06.83 bei den

DRK-Krankenanstalten W auf unbestimmte

Zeit als Assistenzärztin/Anästhesie unter Ein-

gruppierung in die VergGr. II a BAT eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bun-

des-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Feb-

ruar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändern-

den Tarifverträgen."

Die Beklagte zahlte der Klägerin gemäß § 1 des für Angestellte im öffentlichen Dienst abgeschlossenen Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 ( Zuwendungs-TV ) im Monat November 1985 eine Sonderzuwendung in Höhe von 5.394,42 DM.

Die Klägerin beendete das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eigene Kündigung zum 31. März 1986. Sie ist seit dem 1. April 1986 bei der Stadt C als Assistenzärztin im Gesundheitswesen beschäftigt. Die Beklagte behielt von der Vergütung der Klägerin für den Monat März 1986 einen Betrag in Höhe der gezahlten Sonderzuwendung ein.

Die Klägerin hat gemeint, sie dürfe die Sonderzuwendung behalten.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

5.394,42 DM brutto nebst 4 % Verzugszinsen seit

dem 21. Oktober 1986 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie habe einen aufrechenbaren Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung. Die Klägerin könne die Zuwendung nicht behalten, weil sie nicht von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übergewechselt sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.

I. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, der Klägerin stehe das Märzgehalt in voller Höhe zu. Die Beklagte habe keinen aufrechnungsfähigen Gegenanspruch, weil sie die Rückzahlung der Zuwendung nicht verlangen könne.

Die Parteien hätten in § 2 ihres Arbeitsvertrages den gesamten BAT wie auch den ergänzenden Zuwendungs-TV in Bezug genommen. Die Klägerin habe aufgrund dieser Bezugnahme einen Anspruch auf die Zuwendung gemäß § 1 Zuwendungs-TV , obwohl das in § 1 Nr. 2 Zuwendungs-TV normierte Tatbestandsmerkmal "im öffentlichen Dienst gestanden hat" dem Wortlaut nach nicht erfüllt sei. Die Eigenkündigung der Klägerin habe keinen Rückzahlungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verb. mit Abs. 5 Zuwendungs-TV ausgelöst, weil sich die Klägerin auf den Tatbestand des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV berufen könne.

Die Klägerin sei zwar nicht von einem öffentlichen zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber, sondern von einem privaten zu einem öffentlichen Arbeitgeber übergewechselt. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV müsse jedoch nach Sinn und Zweck des Arbeitsvertrages und des Tarifvertrages sowie der tatsächlichen Anwendung des Zuwendungs-TV entgegen ihrem Wortlaut angewen- det werden. Da sich die Beklagte durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung des Zuwendungs-TV wie ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes geriert habe, sei sie wie ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes anzusehen.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere 5.394,42 DM brutto (Märzgehalt 1986), sondern kann lediglich einen weiteren Teilbetrag bis zur Höhe des pfändungsfreien Nettobetrages für den Monat März 1986 verlangen.

1. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der Sonderzuwendung, der sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien in Verb. mit § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Zuwendungs-TV ergibt. Nach § 1 Abs. 5 Zuwendungs-TV hat der Angestellte grundsätzlich eine nach § 1 Abs. 1 Zuwendungs-TV erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, wenn ein Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV vorliegt, nämlich wenn er in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Klägerin hat die Zuwendung für das Jahr 1985 im November 1985 erhalten und ist aufgrund einer Eigenkündigung mit Ablauf des 31. März 1986 bei der Beklagten ausgeschieden.

2. Die Klägerin kann sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV berufen. Danach besteht keine Rückzahlungspflicht, wenn der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Das ergibt die Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht von den Grundsätzen der Tarifauslegung ausgegangen. Es hat verkannt, daß unter den Parteien zunächst nicht die Auslegung der in Bezug genommenen Vorschriften des Zuwendungstarifvertrages umstritten ist, sondern der Umfang der Inbezugnahme. Nur wenn durch Auslegung der Vertragserklärung feststeht, daß die Parteien lediglich eine Widerspiegelungsklausel vereinbart haben (BAGE 27, 22 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung; Urteil vom 7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 - AP Nr. 9 zu § 4 TVG Nachwirkung), sind im folgenden die Grundsätze der Tarifauslegung heranzuziehen. Ist jedoch wie im Streitfall die Bedeutung der Inbezugnahme unklar, gilt es, den Willen der Arbeitsvertragsparteien zu erforschen.

a) Nach dem Wortlaut des § 2 Arbeitsvertrag ist der den BAT ergänzende Zuwendungs-TV ohne Einschränkung anzuwenden. Demnach kann sich die Klägerin nicht auf § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV berufen, weil die Regelung voraussetzt, daß der Angestellte von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt. Die Klägerin ist zwar zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der Stadt C , übergewechselt; sie ist aber nicht von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übergetreten. Die Beklagte ist eine Stiftung des privaten Rechts. Eine Stiftung des Privatrechts ist jedoch nicht als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV anzusehen, auch wenn sie den BAT und die ergänzenden Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendet. Das ergibt sich aus der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 Zuwendungs-TV (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Bd. 5, Stand November 1990, § 1 Zuwendungs-TV Rz 83), die den Begriff des öffentlichen Dienstes im Sinne der dort genannten Vorschriften bestimmt. Es genügt nicht, daß der Arbeitgeber den BAT und den Zuwendungs-TV kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendet und sich insoweit wie ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes geriert. Dies folgt insbesondere aus der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. b, in der die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, die nicht zu den Tarifvertragsparteien des BAT gehören, diesen aber kraft Bezugnahme anwenden, abschließend aufgezählt sind. Die Beklagte unterfällt als Stiftung des Privatrechts nicht dieser Bestimmung (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, Bd. 1, § 20 Rz 10 zu den gleichlautenden Regelungen der §§ 20 Abs. 2 Buchst. a und c; Protokollnotiz Nr. 1 zu § 27 Abschn. A, Abs. 6 BAT).

b) Die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB gebieten jedoch, den wirklichen Willen der Vertragsparteien zu erforschen, nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften und Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. In diesem Zusammenhang ist der dem Zuwendungs-TV zugrundeliegende Sinn und Zweck zu beachten. Den tariflichen Vorschriften liegt der Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes zugrunde (BAG Urteil vom 30. November 1989 - 6 AZR 255/88 - AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV ; BAG Urteil vom 23. Januar 1985 - 5 AZR 552/83 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 8. Dezember 1976 - 5 AZR 624/75 - AP Nr. 90 zu § 611 BGB Gratifikation). Unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts soll der Angestellte keinen finanziellen Nachteil erleiden, wenn er innerhalb des öffentlichen Dienstes den Arbeitgeber wechselt. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV vorausgesetzte Maß an Betriebstreue wird gleichsam auf den öffentlichen Dienst als Ganzes bezogen. Dieser Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes trägt jedoch nicht, wenn der Angestellte von einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber zu einem öffentlichen Arbeitgeber wechselt. Hier handelt es sich um einen Arbeitgeberwechsel, der gerade nicht von der Einheit des öffentlichen Dienstes umfaßt wird, auch wenn der private Arbeitgeber den BAT und die ergänzenden Tarifverträge anwendet (ebenso für den umgekehrten Fall - Übertritt vom öffentlichen Dienst zum DRK - BAG Urteil vom 7. Dezember 1983 - 5 AZR 5/82 - nicht veröffentlicht).

c) Dennoch ist dieser Zweck des Tarifvertrages für die Vertragsauslegung nicht unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann zwar nicht davon ausgegangen werden, der wirkliche Wille beider Vertragsparteien sei dahingegangen, Arbeitnehmer, die vom Deutschen Roten Kreuz in den öffentlichen Dienst wechseln, so zu behandeln wie Arbeitnehmer, die innerhalb des öffentlichen Dienstes wechseln. Ein solcher Wille ist schon gar nicht damit zu belegen, die Beklagte habe sich wie ein öffentlicher Arbeitgeber "geriert". Dies folgt auch nicht aus der Zahlung einer Sonderzuwendung. Zu bedenken ist aber, daß Arbeitnehmer auch innerhalb der Organisation des Deutschen Roten Kreuzes wechseln können. Beim Deutschen Roten Kreuz handelt es sich um einen unabhängigen anerkannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Bundessozialhilfegesetz, 13. Aufl., § 10 Rz 11), der zahlreiche soziale Einrichtungen und Dienste unterhält und an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe mitwirkt. Organisatorisch gliedert sich das DRK in Ortsvereine, Gemeinde- und Stadtverbände, Kreisverbände, Vereinigungen auf Landesebene und andere rechtlich selbständige Institutionen wie die Beklagte. Die Beklagte ist daher nur einer von vielen in Betracht kommenden Arbeitgebern aus dem Bereich des DRK. Deshalb ist ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des DRK denkbar wie innerhalb des öffentlichen Dienstes. Damit wird der Wille der Beklagten deutlich, wie der Umfang der Verweisung auf die entsprechende Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages und die ihn ergänzenden Tarifverträge gemeint war. Sie wollte nicht den Arbeitsplatzwechsel in den öffentlichen Dienst honorieren, sondern den Wechsel innerhalb des DRK. Die Rückausnahme des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV kommt mithin dann in Betracht, wenn der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des DRK übernommen wird.

3. Auch angesichts der somit bestehenden Rückforderung der Beklagten kann der Gehaltsanspruch der Klägerin nicht insgesamt für unbegründet erklärt werden. Die Aufrechnung der Beklagten ist nämlich nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO statthaft. Im übrigen steht ihr das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB entgegen. Da das Landesarbeitsgericht über die persönlichen Daten der Klägerin, von denen die Höhe der Pfändungsfreigrenzen abhängt, keine Feststellungen getroffen hat, konnte der Senat den Rechtsstreit nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache bedarf insoweit weiterer Sachaufklärung durch die Tatsacheninstanz.

Dr. Jobs Kremhelmer Dörner

Hilgenberg Fischer

 

Fundstellen

Haufe-Index 440679

BAGE 66, 322-328 (LT1-3)

BAGE, 322

BB 1991, 913

BB 1991, 913-914 (LT1-3)

DB 1991, 1124-1125 (LT1-3)

NZA 1991, 394-396 (LT1-3)

RdA 1991, 127

ZTR 1991, 204-205 (LT1-3)

AP § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag (LT1-3), Nr 2

ArztR 1991, 363 (T)

EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Nr 5 (LT1-3)

PersR 1991, 396 (L)

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