Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Zulässigkeit der Revision genügt es, wenn in der Revisionsbegründung der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils enthalten ist.

2. Der Kündigungsschutz für Mitglieder des Personalrats gilt auch bei Änderungskündigungen, insbesondere bei solchen, durch die eine unrichtige Eingruppierung korrigiert werden soll.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 08.07.1964; Aktenzeichen 4 Sa 628/64)

 

Fundstellen

BAGE 17, 313

BAGE, 313

DB 1965, 1918, 1919

NJW 1966, 269

AP § 59 PersVG, Nr 4

AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 13

AR-Blattei, ES 530.9 Nr 13

MDR 1966, 179

PraktArbR KSchG § 13, Nr 141

RiA 1966, 34

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