Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Zulässigkeit der Revision genügt es, wenn in der Revisionsbegründung der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils enthalten ist.
2. Der Kündigungsschutz für Mitglieder des Personalrats gilt auch bei Änderungskündigungen, insbesondere bei solchen, durch die eine unrichtige Eingruppierung korrigiert werden soll.
Verfahrensgang
LAG München (Entscheidung vom 08.07.1964; Aktenzeichen 4 Sa 628/64) |
Fundstellen
BAGE 17, 313 |
BAGE, 313 |
DB 1965, 1918, 1919 |
NJW 1966, 269 |
AP § 59 PersVG, Nr 4 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 13 |
AR-Blattei, ES 530.9 Nr 13 |
MDR 1966, 179 |
PraktArbR KSchG § 13, Nr 141 |
RiA 1966, 34 |
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