Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehrereingruppierung – Ständiger Vertreter eines Schulleiters an einer Regelschule in Thüringen – Vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften. Eingruppierung eines Regelschulkonrektors in Thüringen

 

Orientierungssatz

1. Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte müssen angestellte Lehrkräfte für die Eingruppierung nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen, sondern es ist darüber hinaus erforderlich, daß sie in die entsprechende Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingruppiert worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden.

2. Dies setzt voraus, daß eine entsprechende Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stand, der Bewerber auf Grund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheint und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

3. Ein „fiktiver Beamtenlebenslauf” ist auch dann der Eingruppierung zugrundezulegen, wenn einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet ist.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT-O § 11 S. 2, § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte SR 2 l I; BBesO A Besoldungsgruppe A 14; ThürBesG i.d.F vom 22. August 1995; Thüringer Besoldungsordnung A 14; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991; ThürBewAnfVO für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis vom 2. Februar 1993; Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nrn. 3 b, 3 c

 

Verfahrensgang

Thüringer LAG (Urteil vom 06.09.2000; Aktenzeichen 6 Sa 394/99)

ArbG Erfurt (Urteil vom 27.04.1999; Aktenzeichen 8 Ca 3525/98)

 

Tenor

Die Revision des beklagten Freistaats gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 6. September 2000 – 6 Sa 394/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der beklagte Freistaat zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der 1958 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung in den Fächern Mathematik und Physik. Er trat 1984 in den Schuldienst der DDR und ist seither als Lehrer tätig. Seit Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf den beklagten Freistaat unterrichtet er an der staatlichen Regelschule G., an der mehr als 180 und weniger als 360 Schüler betreut werden. Die Parteien sind tarifgebunden; darüber hinaus vereinbarten sie im Arbeitsvertrag die Anwendung des BAT-O und der diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 1992 wurde der Kläger zum ständigen Vertreter des Schulleiters der Staatlichen Regelschule G. bestellt. Mit der Novellierung des Thüringer Besoldungsgesetzes und der dadurch vorgenommenen neuen Einstufung der Lehrkräfte hatte der Landespersonalausschuß durch Beschluß vom 16. Dezember 1996 (Nr. 139/96) einem Antrag des Thüringer Kultusministeriums stattgegeben, Funktionsstelleninhabern eine Übernahme in das Beamtenverhältnis im ersten oder zweiten Beförderungsamt zu ermöglichen. Die Parteien schlossen am 25. Februar 1997 einen Arbeitsvertrag, auf Grund dessen der Kläger als ständiger Vertreter des Schulleiters einer Regelschule beschäftigt und rückwirkend ab 1. Juli 1995 nach Vergütungsgruppe II a BAT-O, entsprechend der Besoldungsgruppe A 13, entlohnt wurde.

Der Kläger hat mit seiner Klage Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O ab dem 1. Juli 1995 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er erfülle alle Tatbestandsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe I b BAT-O entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 als Regelschulkonrektor. Auf weitergehende beamtenrechtliche Gesichtspunkte komme es nicht an, da es sich um ein Funktionsamt handele, welches nur einer Besoldungsgruppe zugeordnet sei. Seit dem 1. Juli 1995 stehe auch eine der Vergütungsgruppe I b BAT-O entsprechende Planstelle zur Verfügung.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O zzgl. 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit und für die Zeit danach ab ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.

Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat angeführt, es fehle an den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, da die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften dazu führe, daß ein Aufstieg innerhalb derselben Laufbahn erst dann vorgenommen werden könne, wenn neben der Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen auch die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorlägen. Bei regelmäßigem Verlauf des Werdegangs eines Beamten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes sei der Kläger danach sogar noch in Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. Eine Beförderung komme auch auf Grund des Prinzips der Ämterstaffelung nicht in Betracht. Da der Schulleiter der staatlichen Regelschule G. lediglich in Besoldungsgruppe A 14 eingruppiert sei, könne der Kläger nur in die nächstniedrigere Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt abgeändert und festgestellt, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juli 1996 Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O zu zahlen. Der Kläger erfülle die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 14 nach Ablauf der am 1. Juli 1995 beginnenden einjährigen Sperrfrist. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach VergGr. I b BAT-O zu.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen(vgl. nur 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 10. März 1999 – 10 AZR 480/98 – nv.; zuletzt Senat 17. Mai 2001 – 8 AZR 692/00 – ZTR 2001, 514). Dies gilt auch soweit die Vergütung aus der angestrebten höheren Vergütungsgruppe bereits durch Gewährung einer Zulage erreicht wird. Das Feststellungsinteresse einer Eingruppierungsfeststellungsklage reicht über die Vergütungsansprüche hinaus und bestimmt den gesamten rechtlichen Status eines Arbeitnehmers (BAG 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – aaO; 26. April 1995 – 4 AZR 97/95 – BAGE 80, 61, zu I der Gründe).

II. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O ab dem 1. Juli 1996. Als Beamter wäre er ab diesem Zeitpunkt in die Besoldungsgruppe A 14 einzustufen gewesen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie ausdrücklicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 25. Februar 1997 der BAT-O sowie die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Anwendung. Damit gilt insbesondere auch der Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Vorschriften lauten wie folgt:

„Änderungstarifvertrag Nr. 1:

§ 2

Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte

(SR 2 l I BAT-O)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). …

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S 1345)

§ 7

Besoldungsordnungen

1. Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer 1)2)

– als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.

2) Als Eingangsamt.

Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG in der Fassung vom 22. August 1995)

Anlage 1

Thüringer Besoldungsordnungen

Vorbemerkungen

7. Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stehen bei der Übernahme von Leitungsfunktionen an einer Schule die entsprechenden Ämter der Bundesbesoldungsordnung A oder der Thüringer Besoldungsordnung A zur Verfügung.

Thüringer Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 12

Regelschullehrer 3), 10)

3) Als Eingangsamt.

10) Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10).

Besoldungsgruppe A 13

Regelschullehrer 10), 11)

10) Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend.

11) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Stellen für Lehrer im Regelschulbereich ausgewiesen werden.

Besoldungsgruppe A 14

Regelschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Regelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 3)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Regelschule mit mehr als 360 Schülern 2) 3)

Regelschulrektor

– einer Regelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 2) 3)

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 3.

3) Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend.

Besoldungsgruppe A 15

Regelschulrektor

– einer Regelschule mit mehr als 360 Schülern –”

2. Der Kläger ist nach den unstreitigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Er ist Diplomlehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR mit den auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigungen für die Fächer Mathematik und Physik und erteilt diese Fächer an der staatlichen Regelschule G., einer allgemeinbildenden Schule. Damit ist gemäß § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 für die Eingruppierung des Klägers die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anwendbar.

Die Eingruppierung erfolgt vielmehr gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a unter Abschnitt Nr. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der Zweiten BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig(vgl. BAG 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 25, zu II 1, 2 der Gründe mwN; zuletzt Senat 17. Mai 2001 – 8 AZR 429/00 – nv., zu I 2 der Gründe).

Stünde der Kläger im Beamtenverhältnis, käme für ihn zunächst eine Einstufung gemäß Anlage 1 der Zweiten BesÜV in Betracht. Nachdem das Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 22. August 1995 am 1. Juli 1995 in Kraft trat, hat es die Regelung der Anlage 1 zur Zweiten BesÜV in Thüringen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt, so daß die Einstufung in die Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A bzw. Thüringer Besoldungsordnung A vorgenommen wird.

3. Der Kläger wäre als Beamter in die Besoldungsgruppe A 14, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Vergütungsgruppe I b BAT-O entspricht, einzustufen.

a) Nach den unstreitigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichtes erfüllt der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen der Besoldungsgruppe A 14. Der beklagte Freistaat hat den Kläger als Diplomlehrer im Sinne der Fußnote 10 zu Besoldungsgruppe A 12 mit der Wahrnehmung der Funktion als ständiger Vertreter des Leiters einer Regelschule – Regelschulkonrektor – mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülern betraut.

b) Der Kläger erfüllt auch die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstufung in Vergütungsgruppe A 14 ab dem 1. Juli 1996.

(1) Die angestellten Lehrkräfte müssen nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄndTV Nr. 1 nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen, darüber hinaus ist erforderlich, daß sie in die Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden (ständige Rechtsprechung des BAG, zB BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264; 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201, zu II 2 c aa der Gründe; 19. Dezember 1996 – 6 AZR 595/95 – und 16. Oktober 1997 – 6 AZR 113/96 – nv.: zur Eingruppierung von Lehrkräften in Thüringen; 23. Februar 2000 – 10 AZR 1/99 – BAGE 94, 11). Dies setzt voraus, daß eine entsprechende Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stand, der Bewerber auf Grund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheint und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen(BAG 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 53, zu II 3 b aa der Gründe). Dabei ist das Bundesarbeitsgericht stets davon ausgegangen, daß die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der Lehrkräfte dient, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Die angestellten Lehrer sollen vergütungsrechtlich nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als vergleichbare Beamte (vgl. nur BAG 20. Oktober 1993 – 4 AZR 26/93 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 10 = EzA TVG § 4 Bundesbahn Nr. 4).

Ein „fiktiver Beamtenlebenslauf” ist zur Ermittlung der Eingruppierung und des frühesten Eingruppierungstermins auch dann zugrundezulegen, wenn es sich um die Einstufung in ein Funktionsamt handelt (BAG 12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 73, zu II 1 c der Gründe). Soweit einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet ist oder sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab – wie der Schülerzahl einer Schule – richtet, folgt bereits aus § 19 Abs. 2 BBesG, daß die Wahrnehmung der Funktion allein keinen Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt gibt. § 19 Abs. 2 BBesG erfaßt dabei entgegen der Auffassung des Klägers auch die Ämter der Lehrerbesoldung, die sich durch konkret bezeichnete Funktionen nach Maßgabe des Bewertungsmaßstabes aus dem Eingangsamt herausheben(vgl. Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel Besoldungsrecht des Bundes und der Länder I § 19 BBesG Anm. 5). Im übrigen sieht die Verweisung auf das Beamtenrecht in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄndTV Nr. 1 keine Unterscheidung zwischen Beförderungs- und Funktionsstellen vor, so daß die gleichen Anforderungen zu stellen sind.

(2) Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei und ohne Rüge der Revision davon ausgegangen, daß eine entsprechende Planstelle für das Funktionsamt ab dem 1. Juli 1995 im Haushalt vorhanden war. Der Kläger hat vorgetragen, seit dem 1. Juli 1995 habe eine entsprechende Stelle zur Verfügung gestanden. Er hat, da dieser Vortrag von dem beklagten Freistaat nicht bestritten wurde, damit seiner Darlegungslast genügt, § 138 Abs. 1 ZPO (vgl. auch BAG 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201, zu II 3 der Gründe; 23. Februar 2000 – 10 AZR 1/99 – BAGE 94, 11, zu II 4 der Gründe).

(3) Ebenfalls rechtsfehlerfrei und ohne Rüge der Revision ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, der Kläger sei für das Beförderungsamt geeignet, weil er ohne Beanstandungen seit dem 7. Oktober 1992 die Funktion des Konrektors ausübe.

(4) Entgegen der Ansicht der Revision erfüllt der Kläger auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.

Nach den Übergangsregelungen des Einigungsvertrages wurde für die laufbahnrechtliche Befähigung der Beamten neben dem allgemeinen Befähigungserwerb für Laufbahnbewerber und der Sonderregelung für andere Bewerber der Typus des sogenannten Bewährungsbewerbers statuiert (Anl. I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Ziff. 3 b und c Einigungsvertrag). Nach dem Bewährungsmodell sind Verbeamtungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe zulässig, die sogleich in ein Beförderungsamt der Laufbahngruppe mit Zustimmung des Bundes- oder Landespersonalausschusses erfolgen können (Ziff. 3 b S 4 Einigungsvertrag). Die auf Grund der Verordnungsermächtigung erlassenen Bewährungsanforderungsverordnungen regeln zeitlich die Dauer der Bewährungszeit (Anl. I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Ziff. 3 e sowie 2 c S 4 Einigungsvertrag, § 17 Abs. 1 ThürBG, Thüringer Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis – ThürBewAnfVO – vom 2. Februar 1993).

Die Ernennung zum Beamten auf Probe ist gem. § 2 der ThürBewAnfVO zulässig, wenn der Bewerber die gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 vorgesehene Bewährungszeit von drei Jahren für den gehobenen Dienst absolviert hat, wovon mindestens sechs Monate nach dem 3. Oktober 1990 zurückgelegt worden sein sollen. Da der Kläger bereits seit 1984 als Diplomlehrer im Schuldienst lehrt, ist die Bewährungszeit unter Berücksichtigung dieser Vorgaben des ThürBewAnfVO am 3. April 1991, mithin sechs Monate nach dem 3. Oktober 1990, erfüllt, so daß er zu diesem Zeitpunkt hätte ernannt werden können.

Die Revision geht demgegenüber davon aus, der Kläger habe für die Übernahme in die Laufbahn des gehobenen Dienstes eine Bewährungszeit von drei Jahren ab Geltung des neuen Schulsystems absolvieren müssen und die Bewährungszeit sei daher erst mit dem 1. Juli 1995 beendet gewesen. Diese Auffassung überzeugt nicht. Im übrigen wäre auch danach eine Verbeamtung nach dreijähriger Bewährungszeit beginnend mit dem 1. August 1991 am 1. August 1994 möglich gewesen. Auf den Zeitpunkt, ab dem eine Stelle als Konrektor zur Verfügung gestanden hat, kommt es nicht an.

Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hätte somit nach einer dreijährigen Probezeit (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 9. Januar 1991 (BGBl. I S 123), § 6 ThürBewAnfVO) gem. § 9 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 – ThürLbVO – (Thür. GVBl. S 382) nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO, § 28 Satz 1 ThürBG im Eingangsamt der Laufbahn erfolgen können. Der Kläger hätte mithin zum 3. April 1994 im Eingangsamt in A 12 gem. der Besoldungsregelung in Anlage 1 der Zweiten BesÜV als Diplomlehrer (seit Geltung des ThürBesG im Eingangsamt A 12 als Regelschullehrer) ernannt werden können.

Tatsächlich wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Juli 1995 entsprechend A 13 eingruppiert. Ob es sich hierbei um eine zulässige erhöhte Ersteingruppierung oder um eine Beförderung handelt, kann dahinstehen. Zum einen ist nach Zulassung des Landespersonalausschusses gem. § 9 Abs. 2 ThürLbVO, § 28 Satz 3 ThürBG die Eingruppierung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulässig. Zum anderen ist auch bei einem Beförderungsamt nach § 11 ThürLbVO eine Höhergruppierung zulässig, obwohl grundsätzlich eine Beförderung in A 13 gem. § 11 Abs. 4 ThürLbVO erst nach einer Dienstzeit im Sinne des § 12 ThürLbVO von mindestens acht Jahren erfolgen darf, denn nach § 58 Abs. 1 Ziff. 7 ThürLbVO sind Ausnahmen durch den Landespersonalausschuß möglich. Da der Landespersonalausschuß durch Beschluß vom 16. Dezember 1996 (Nr. 139/96) einem entsprechenden Antrag des Thüringer Kultusministeriums, Funktionsstelleninhabern eine Übernahme in das Beamtenverhältnis im ersten oder zweiten Beförderungsamt zu ermöglichen, stattgegeben hatte und der Kläger infolgedessen rückwirkend ab 1. Juli 1995 in Vergütungsgruppe II a BAT-O entsprechend A 13 eingruppiert wurde, liegt eine solche zulässige Ausnahme vor.

c) Der Kläger hat einen Anspruch auf Eingruppierung in VergGr. I b BAT-O seit dem 1. Juli 1996.

(1) Das vom Kläger erstrebte Amt des Regelschulkonrektors als ständiger Vertreter des Leiters einer Regelschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern gehört auf Grund des Funktionszusatzes zu den funktionsgebundenen Ämtern. Zwar hat der Bundesbesoldungsgesetzgeber bei diesen Ämtern mit der Ausbringung von Funktionszusätzen den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung mit § 18 BBesG im Gesetz selbst verwirklicht. Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt aber in der Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung des entsprechenden Status (§ 19 Abs. 2 BBesG). Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne daß sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG 24. Januar 1985 – 2 C 39/82 – NVwZ 1986, 123). Über die Erfüllung der Funktionsmerkmale hinaus liegt es damit auch bei Vorhandensein einer besetzbaren Planstelle im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, ob dem Beamten das entsprechende Amt übertragen wird, denn einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg in ein höher besoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht (BAG 12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – aaO, zu II 1 c der Gründe; BVerwG 7. Mai 1981 – 2 C 42/79 – DVBl. 1982, 198).

Die Beurteilung des Dienstherrn kann durch ein Gericht grundsätzlich auch nur daraufhin überprüft werden, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob er allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat oder sich vielmehr von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob sie in einem fehlerfreien Verfahren zustande gekommen sind (BAG 13. Juni 1991 – 8 AZR 347/89 – nv., zu I 3 der Gründe mwN). Zwar kann der Gläubiger bei Verweigerung einer Leistungsbestimmung nach § 315 BGB eine Bestimmung durch Urteil herbeiführen und entsprechende Leistungsklage erheben (BAG 18. Juni 1997 – 5 AZR 146/96 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Presse Nr. 12 = EzA BGB § 315 Nr. 47; 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358). § 315 BGB ist jedoch wegen der Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften nicht anwendbar. Steht nach den für Beamte geltenden Vorschriften die Leistungsgewährung im Ermessen des Dienstherrn, so gelten deshalb auch für den Arbeitnehmer nicht die zu § 315 BGB, sondern die zum Verwaltungsermessen entwickelten Grundsätze (ständige Rechtsprechung vgl. BAG 7. September 1982 – 3 AZR 1252/79 – BAGE 41, 47; 16. Januar 1985 – 7 AZR 270/82 – AP BAT § 44 Nr. 9).

Ausnahmsweise kann eine Verpflichtung des Dienstherrn auch ohne eine positive Ermessensentscheidung in Betracht kommen, wenn sich das formelle Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Anspruch verdichtet und damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (BAG 16. Januar 1985 – 7 AZR 270/82 – aaO; 21. November 1991 – 6 AZR 552/89 – nv.; Wind/Schimana/Wichmann Öffentliches Dienstrecht 4. Aufl. S 133). Insbesondere kann sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Amtsüberlassung ergeben, wenn es sich nur noch um Maßnahmen der Exekutive handelt, welcher lediglich noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und wenn nur noch die Beförderung in Betracht kommt(BVerwG 24. Januar 1985 – 2 C 39/82 – aaO).

(2) Nach den nicht angegriffenen und daher gem. § 561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts führte allein die fehlerhafte Einschätzung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie das von dem beklagten Freistaat angeführte Prinzip der Ämterstaffelung zu einer Nichtberücksichtigung des Klägers, während eine entsprechende Planstelle vorhanden war. Die Entscheidung, den Kläger nur deswegen nicht zu befördern, weil der Rektor der staatlichen Regelschule in G. bereits in Besoldungsgruppe A 14 eingestuft ist, war rechtswidrig. Die Wahrung einer amtsangemessenen Abstufung der Besoldung der unmittelbar und mittelbar betroffenen anderen Ämter – hier des Rektors einer Regelschule – ist ein Gesichtspunkt, der zwar rechtmäßig in Ermessenserwägungen einfließen kann. Das Prinzip der Ämterstaffelung ist aber bereits im Thüringer Besoldungsgesetz niedergelegt einerseits durch die Eingruppierung des Regelschulkonrektors als ständiger Vertreter des Leiters einer Regelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern (oder als ständiger Vertreter des Leiters einer Regelschule mit mehr als 360 Schülern) in A 14 und die Bewertung des Regelschulrektors einer solchen Regelschule mit A 14 nebst Amtszulage. Damit hat der Gesetzgeber den Vergütungsrahmen für diese Funktionszusätze, die auf feste Größen – die Schülerzahl – abstellen und keinen Beurteilungsspielraum zulassen, bereits wertend konkretisiert. Lediglich bei einer Regelschule mit mehr als 360 Schülern besteht für den Rektor die Eingruppierungsmöglichkeit nach A 15, während es für den Konrektor bei einer Eingruppierung nach A 14 – allerdings mit Zulage – verbleibt, so daß sich insoweit die vom beklagten Land angeführte Ämterstaffelung in der Ausbringung unterschiedlicher Vergütungsgruppen wiederzufinden hat.

Weitere Gesichtspunkte, die einer Beförderung des Klägers entgegenstehen könnten und im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen wären, wurden nicht vorgebracht, so daß sich insoweit der Anspruch des Klägers auf die Ernennung verdichtet hat.

III. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4 (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die anteilige Kostentragung des Klägers beruht auf der Rücknahme seiner ursprünglich erhobenen Anschlußrevision.

 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Mikosch, Plenge, E. Schmitzberger

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 06.09.2001 durch Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

NZA 2002, 528

PersR 2002, 225

PersV 2002, 562

NJOZ 2002, 1095

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