Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsgeld und Erziehungsurlaub

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die fehlende Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung wird durch die nachträgliche Begründung geheilt (Anschluß an BAGE 20, 261 = AP Nr. 4 zu § 522a ZPO).
  • Auch nach zulässiger Kürzung des Urlaubs wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub besteht nach dem allgemeinverbindlichen TV Sonderzahlung für die Arbeitnehmer des Hessischen Einzelhandels der Anspruch auf Zahlung des ungekürzten tariflichen Urlaubsgelds.
 

Normenkette

Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmer im Hessischen Einzelhandel vom 10./11. Juli 1989 (TV Sonderzahlung) § 3 Abs. 1-3; ZPO § 522a

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 13.11.1990; Aktenzeichen 7 Sa 671/90)

ArbG Kassel (Urteil vom 05.04.1990; Aktenzeichen 4 Ca 117/90)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1990 – 7 Sa 671/90 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, wie die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 5. April 1990 – 4 Ca 117/90 – zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 5. April 1990 – 4 Ca 117/90 – auf die Anschlußberufung der Klägerin hin abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 861, -- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Januar 1990 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zutragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. Februar 1993 (– 10 AZR 207/91 –) bereits über den Anspruch auf die tarifliche “Sonderzuwendung” entschieden hat, über das tarifliche Urlaubsgeld für 1989.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. April 1979 als Verkäuferin beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung fanden die Tarifverträge des Hessischen Einzelhandels auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Nachdem die Klägerin am 17. Januar 1989 entbunden hatte, nahm sie nach Ablauf der Schutzfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1989 Erziehungsurlaub.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin für das Jahr 1989 das ungekürzte tarifliche Urlaubsgeld in Höhe von 1.148, -- DM brutto geltend gemacht.

In dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmer des Hessischen Einzelhandels vom 10./11. Juli 1989 (TV Sonderzahlung) ist u.a. geregelt:

“§ 3

Urlaubsgeld

  • Höhe und Anspruch

    • Das Urlaubsgeld beträgt 50 % des Endgehaltes der Gehaltsgruppe B I (Verkäufer/in) des Gehaltstarifvertrages des Einzelhandels in Hessen, der am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres gilt.
  • Berechnung und Rückzahlung des Urlaubsgeldes

    • Im Urlaubsjahr eintretende und ausscheidende Anspruchsberechtigte haben Anspruch auf soviel Zwölftel des Urlaubsgeldes, wie sie im laufenden Urlaubsjahr volle Kalendermonate im Betrieb bzw. Unternahmen tätig sind. Zuviel gezahltes Urlaubsgeld ist als Gehalts-, Lohn- bzw. Vergütungsvorschuß zurückzuzahlen. Bei Aufrechnung gegen Gehalts-, Lohn- oder Vergütungsansprüche sind die Lohnpfändungsvorschriften zu beachten.
    • Eine Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erreichung der Altersgrenze, Krankheit oder Tod des Anspruchsberechtigten oder durch Kündigung seitens des Arbeitgebers wegen innerbetrieblicher Rationalisierung endet. Von der Rückzahlungspflicht sind ferner Anspruchsberechtigte befreit, deren Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubsgeldes mehr als 5 Jahre gedauert hat oder Arbeitnehmerinnen, die von § 10 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Gebrauch machen.

  • Fälligkeit

    • Das Urlaubsgeld ist auf Verlangen des Anspruchsberechtigten vor Antritt des Urlaubs, spätestens jedoch zum 30.6., auszuzahlen.

    …”

Die Klägerin hat erstinstanzlich neben den weiteren Forderungen, über die bereits durch Urteil vom 10. Februar 1993 entschieden worden ist, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.148, -- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Januar 1990 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 287, -- DM mit der Begründung stattgegeben, es bestehe nur ein anteiliger Anspruch für drei volle Kalendermonate im Jahre 1989.

Die Anschlußberufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin den vollen Urlaubsgeldanspruch. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision ist zulässig und begründet.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht über die Begründetheit der Anschlußberufung der Klägerin entschieden, obwohl die am 29. Juni 1990 eingelegte unselbständige Anschlußberufung der Klägerin entgegen § 522a Abs. 2 ZPO nicht in der Anschlußschrift begründet worden ist.

a) Das Revisionsgericht hat auch ohne Rüge von Amts wegen zu prüfen, ob eine sog. Prozeßfortführungsvoraussetzung (Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 559 Rz 8; BGH Urteil vom 27. September 1991 – V ZR 55/90 – WM 1992, 71) noch besteht. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an eine unzulässige sachliche Prüfung durch das Berufungsgericht gebunden (RGZ 161, 216, 219; BGHZ 6, 369, 370; BGHZ 7, 280, 284; BGH Beschluß vom 4. Juni 1992 – IX ZB 10/92 – NJW-RR 1992, 1338, 1339; BAGE 13, 305, 308 = AP Nr. 1 zu § 6 ArbPlatzSchutzG, zu I der Gründe; BAGE 51, 163, 164 = AP Nr. 8 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertreter, zu 2 der Gründe).

b) Nach § 522a Abs. 2 ZPO, der nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren entsprechend gilt, muß die Anschlußberufung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und, sofern sie nach deren Ablauf eingelegt wird, in der Anschlußschrift begründet werden. Da die Anschlußberufung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 29. Juni 1991 einging, hätte die Anschlußberufung zugleich in der Anschlußschrift begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen.

c) Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 20, 311 = LM Nr. 2 zu § 522 ZPO) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 20, 261 = AP Nr. 4 zu § 522a ZPO, mit insoweit zust. Anm. Baumgärtel/Scherf) ist in der nachträglichen Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung jedoch eine zulässige Wiederholung der Anschlußberufung zu sehen. Der Mangel der fehlenden Begründung der unselbständigen Anschlußberufung ist deshalb durch die nach allgemeiner Ansicht zulässige “Nachholung” geheilt worden.

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ein ungekürztes tarifliches Urlaubsgeld für das Jahr 1989. Die Beklagte hat ihr neben den bereits vom Arbeitsgericht rechtskräftig zugesprochenen 287, -- DM brutto weitere 861, -- DM brutto zu zahlen.

a) Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß das Urlaubsgeld dem Urlaubsentgelt akzessorisch sei. Dieser Auffassung kann jedenfalls für die Regelung des TV Sonderzahlung nicht gefolgt werden.

b) Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 TV Sonderzahlung eine von der Gewährung des Urlaubs unabhängige Sonderzahlung vereinbart.

aa) Die Tarifvertragsparteien sind frei, ohne Rücksicht auf Arbeitsleistung oder Betriebsanwesenheit eine “Urlaubsgeld” genannte Sonderzahlung, insbesondere wegen erwiesener Betriebstreue, zu vereinbaren (vgl. BAG Urteil vom 21. Februar 1991 – 6 AZR 433/89 – n.v.; BAGE 62, 35 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG; BAG Urteil vom 24. Oktober 1990 – 6 AZR 418/89 – AP Nr. 5 zu § 15 BErzGG; zuletzt BAG Urteil vom 14. Januar 1992 – 9 AZR 546/90 – n.v.). Dies hat das Landesarbeitsgericht übersehen.

bb) Ob das Urlaubsgeld streng akzessorisch oder unabhängig von der Höhe des Urlaubs geregelt worden ist, kann nicht aufgrund eines aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Regel-Ausnahmeverhältnisses bestimmt, sondern muß jeweils anhand des einzelnen Tarifvertrages beurteilt werden (vgl. BAG Urteil vom 15. November 1973 – 5 AZR 166/73 – AP Nr. 11 zu § 11 BUrlG).

(1) Bereits aus der Überschrift des TV Sonderzahlung ergibt sich, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff der Sonderzahlung als Oberbegriff sowohl für die unter § 4 des Tarifvertrages geregelte Sonderzuwendung als auch für das unter § 3 geregelte Urlaubsgeld aufgefaßt haben. Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen ergänzen sich als zwei Hälften einer Sonderzahlung in Höhe eines 13. Monatsgehalts (vgl. § 3 Nr. 1a, § 4 Nr. 1a), die zur Mitte des Jahres (vgl. § 3 Nr. 3a) bzw. gegen Ende des Kalenderjahres (§ 4 Nr. 4) ausgezahlt werden.

(2) Neben dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist vom Wortlaut der maßgeblichen Tarifvorschrift des § 3 des Tarifvertrages auszugehen (vgl. BAGE 62, 35, 38 = AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG, zu B II 1a der Gründe).

Der Wortlaut ergibt keinen Hinweis auf den Willen der Tarifvertragsparteien, das tarifliche Urlaubsgeld von der Höhe des Urlaubs oder des Umfanges der Arbeitsleistung abhängig zu machen. § 3 Nr. 2a TV Sonderzahlung enthält keine allgemeine Quotelungsbestimmung, sondern lediglich eine § 5 BUrlG nachgebildete Sondervorschrift für die im laufenden Urlaubsjahr eintretenden und ausscheidenden Arbeitnehmer. Für andere Fälle, in denen z.B. bei Nichterfüllbarkeit eines Urlaubsanspruches infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das Urlaubsgeld völlig entfällt oder wie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub anteilig nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BErzGG gekürzt werden kann, fehlt jede Regelung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Tarifvertragsparteien diese mit dem Ruhen von Arbeitsverhältnissen verbundenen Probleme bei Abschluß des Tarifvertrages am 10./11. Juli 1989 nicht gesehen hätten. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Januar 1992 (– 9 AZR 546/90 – n.v.) ausgeführt hat, waren diese Probleme den Tarifvertragsparteien bereits vor den zum 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Regelungen des BErzGG bekannt. Insbesondere nach Inkrafttreten des Gesetzes hätte es, wenn es gewollt gewesen wäre, nahegelegen, eine allgemeine tarifliche Kürzungsregelung im Wortlaut des § 3 Nr. 2a TV Sonderzahlung zum Ausdruck zu bringen.

(3) Für die Vergleichbarkeit mit einer Gratifikation spricht auch die Vorschrift des § 3 Nr. 2b Satz 2 TV Sonderzuwendung. Danach wird ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubsgeldes eine fünf Jahre übersteigende Betriebszugehörigkeit hat, von der bei Anwendung der Quotelungsregelung entstehenden Rückzahlungspflicht befreit. Damit bringen die Tarifvertragsparteien erkennbar eine Belohnung für die gezeigte Betriebstreue zum Ausdruck.

(4) Der Gratifikationscharakter des tariflichen Urlaubsgeldes ist im übrigen für alle Beteiligten schon deshalb erkennbar, weil es nicht als ein prozentualer Zuschlag zum Urlaubsentgelt geschuldet wird. Während bei einer Ausgestaltung des Urlaubsgeldes als prozentualer Entgeltzuschlag ohne weiteres einsichtig ist, daß eine Abhängigkeit zum Urlaubsentgeltanspruch besteht (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 1992 – 9 AZR 340/91 – AP Nr. 3 zu § 17 BErzGG und vom 8. Dezember 1992 – 9 AZR 538/91 – n.v.), so gilt dies nicht für die hier in Form eines Festbetrages geregelte Sonderzahlung, die in gratifikationsähnlicher Weise auch Betriebstreue belohnen soll.

3. Die Beklagte ist seit dem 30. Juni 1989 mit der Leistung des tariflichen Urlaubsgeldes in Verzug (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie hat entsprechend der Geltendmachung der Klägerin die Geldschuld seit dem 1. Januar 1990 mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB).

II. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Leinemann, Dörner, Düwell, Schwarz, Trümner

 

Fundstellen

Haufe-Index 856785

NZA 1995, 232

AP, 0

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