Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Ortszuschlages – Ehegattenanteil

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 („Ehegattenanteil”) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 zustünde. Diese Kürzungsregelung greift nicht ein, wenn der dem Ehegatten zustehende Ehegattenanteil des Ortszuschlags die in § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT in Verbindung mit Anlage 5 zu § 3 des Vergütungstarifvertrags geregelte Höhe nicht erreicht. Die Kürzungsregelung bezweckt nicht, in diesem Fall den dem Angestellten zustehenden Ehegattenanteil in dem Maße zu beschränken, daß beide Ehegatten zusammen nicht mehr als 100 % des Ehegattenanteils des Angestellten erhalten.

 

Normenkette

BAT § 29 Abschn. B Abs. 5

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 17.01.1997; Aktenzeichen 5 Sa 297/96)

ArbG Minden (Urteil vom 10.11.1995; Aktenzeichen 3 Ca 387/95)

 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Januar 1997 – 5 Sa 297/96 – wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden tariflichen Ortszuschlages.

Der Kläger ist seit Januar 1984 technischer Angestellter des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Organisationszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

Der Kläger ist kinderlos verheiratet. Neben der Grundvergütung nach VergGr. V c der Anlage 1 a zum BAT erhielt er bis zum 30. Juni 1994 den Ortszuschlag nach Tarifklasse II Stufe 2 (§ 29 Abschn. A Abs. 2 i.V.m. Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT).

Die Ehefrau des Klägers ist seit dem 1. Juli 1994 berufstätig. Sie ist mit einer Arbeitszeit von 36 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt im Pflegeheim „G”, einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtung für psychisch Kranke und Suchtkranke in P . Träger der Einrichtung ist das Christliche Sozialwerk – gemeinnützige Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH. Diese ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Das Pflegeheim „G” erhält Zuschüsse von der öffentlichen Hand. Es vergütet seine Mitarbeiter auf der Grundlage eines zwischen ihm und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) mit Wirkung vom 1. Juli 1994 abgeschlossenen Vergütungstarifvertrages Nr. 1. Darin heißt es:

„…

§ 2 Zusammensetzung und Bestandteile der Vergütung

  1. Für die Mitarbeiter beim „G” gilt zum Zweck der Eingruppierung die Anlage 1 zu diesem Vergütungstarifvertrag.
  2. Die Vergütung richtet sich nach den jeweils geltenden Vergütungstabellen des BAT/BL, und zwar wie folgt:

    1. Grundvergütung
    2. Ortszuschlag Tarifklasse II, getrennt berechnet nach Stufe 1 und 2 (kindergeldbezogener Ortszuschlag bleibt außer Ansatz)
    3. allgemeine Zulage
  3. Von der sich hieraus ergebenden Gesamtvergütung werden berechnet und gezahlt:

    Vom 1.7.1994 bis 30.6.1995

    82,5 %

    Vom 1.7.1995 bis 30.6.1996

    85 %

…”

Die Ehefrau des Klägers erhält den Ortszuschlag nach Stufe 1 und den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für sie maßgebenden Ortszuschlags zur Hälfte.

Mit Hinweis darauf, daß die Tätigkeit der Ehefrau des Klägers im „G” einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleichzusetzen sei, zahlt das beklagte Land auch dem Kläger seit dem 1. Juli 1994 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Ortszuschlags in Höhe von 166,86 DM brutto monatlich nur noch zur Hälfte. § 29 BAT lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:

㤠29 Ortszuschlag

B. Stufen des Ortszuschlages

(2) Zur Stufe 2 gehören

  1. verheiratete Angestellte,

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit …. … Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände der zuständige Mitgliedsverband.

…”

Der Kläger verlangt für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Januar 1995 die Zahlung des an seinem vollen Ortszuschlag fehlenden Betrags in unstreitiger Höhe von 584,01 DM brutto.

Er hat die Auffassung vertreten, ein Kürzungsgrund nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT liege nicht vor. Seine Ehefrau sei nicht im öffentlichen Dienst i.S. des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT tätig, da der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 keine mit dem BAT vergleichbare Regelung sei. Das folge schon daraus, daß die Vergütung seiner Ehefrau um 17,5 % geringer sei als die entsprechende Vergütung nach BAT.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 584,01 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab dem 1. März 1995 zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Ehefrau des Klägers im Pflegeheim „G” sei öffentlicher Dienst im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT. Der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 sei im Vergleich zum BAT nicht nennenswert ungünstiger. Auch die übrigen Merkmale der Kürzungsregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT seien gegeben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattgegeben.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 in voller Höhe. Die Kürzungsregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT greife nicht ein. Zwar sei die Ehefrau des Klägers im öffentlichen Dienst im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT beschäftigt, jedoch fehle es an der zweiten Voraussetzung in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT, wonach dem Ehegatten ein „Ortszuschlag der Stufe 2” zustehen müsse. Dies sei bei der Ehefrau des Klägers nicht der Fall, da ihr lediglich ein um 17,5 % niedrigerer Ortszuschlag zustehe. Daß der Kläger und seine Ehefrau bei dieser Betrachtung im Ergebnis gemeinsam mehr als den vollen Unterschiedsbetrag zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 erhielten, müsse hingenommen werden. Die bloße Aufstockung des halbierten Ehegattenanteils des Klägers bis zu diesem Unterschiedsbetrag sehe der BAT nicht vor. Dem Gericht sei es verwehrt, eine eigenständige „Zwischenlösung” zu schaffen.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

II. Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Ortszuschlages der Tarifklasse II Stufe 2 nach § 29 Abschn. B Abs. 1 und 2 BAT. Die Klage ist daher in unstreitiger Höhe von 584,01 DM brutto begründet. Die Kürzungsregelung nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT greift nicht ein.

Nach dieser Tarifbestimmung erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 („Ehegattenanteil”) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zustünde. An letzgenannter Voraussetzung fehlt es. Dies ergibt die Auslegung dieser Tarifbestimmung, die das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit der Ehefrau des Klägers im Pflegeheim „G” eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst i.S. von § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT ist.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. Urteil vom 12. September 1984 – 4 AZR 336/82 – BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 20. März 1996 – 4 AZR 906/94 – AP Nr. 36 zu § 23 a BAT, zu 2.2.1 der Gründe; Senatsurteil vom 30. Januar 1997 – 6 AZR 784/95 – AP Nr. 22 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz, zu II 2 der Gründe).

2. Bereits der Wortlaut der Tarifbestimmung ist eindeutig. Der von den Tarifvertragsparteien in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT verwendete Begriff „Ortszuschlag der Stufe 2” ist ein feststehender Tarifbegriff. Seine Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT und seine konkrete Höhe aus der Anlage zum jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. Die mehrfache Verwendung eines Begriffs in demselben Tarifvertrag geschieht in aller Regel einheitlich (Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., Grundlagen Rz 327; Schaub, NZA 1994, 597, 599). „Ortszuschlag nach Stufe 2” als Kürzungsvoraussetzung in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT kann nur als Ortszuschlag im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT i.V.m. der Anlage zum Vergütungstarifvertrag verstanden werden. Nur wenn auf das Arbeitsverhältnis des Ehepartners der BAT unmittelbar oder kraft uneingeschränkter arbeitsvertraglicher Bezugnahme gilt, kann dieses Merkmal erfüllt sein. Eine eingeschränkte Bezugnahme auf den BAT oder einen anderen Tarifvertrag mit ähnlicher Regelung reicht hierfür nicht aus. Bei eindeutigem Wortlaut ist eine weitergehende Auslegung – abgesehen vom Sonderfall eines Redaktionsversehens – nicht möglich (vgl. BAG Urteil vom 24. März 1988 – 6 AZR 787/85 – AP Nr. 1 zu § 27 MTL II, zu II 2 b der Gründe; Schaub, NZA 1994, 597, 599).

3. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Tarifsystematik bestätigt. § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT enthält neben dem „Ortszuschlag der Stufe 2” als weitere Tatbestandsalternative die „entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse”. Auf diese Weise ist sichergestellt, daß immer dann, wenn der Ehepartner eine zum Ortszuschlag der Stufe 2 gleichwertige Leistung erhält, eine Kürzung stattfindet. Wollte man hierfür bereits Ortszuschläge ausreichen lassen, deren Höhe unter diesen Bezugsgrößen liegt, wäre das betragsmäßige Mindesterfordernis der zweiten Alternative unverständlich.

4. Auch Sinn und Zweck der Kürzungsvorschrift des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT bestätigen die wortgetreue Tarifauslegung. Der Regelungszweck erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der Tarifvorschrift.

Mit Inkrafttreten des 49. Änderungstarifvertrages zum BAT am 1. Mai 1982 wurde die bis dahin sinngemäß anzuwendende beamtenrechtliche Vorschrift des § 40 BBesG durch die eigenständige Tarifregelung in § 29 BAT ersetzt. § 40 BBesG sah ursprünglich für Beamte die vollen Ehegattenanteile des Ortszuschlags zugunsten beider im öffentlichen Dienst tätiger Ehepartner vor. Durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) wurde die der heutigen Tarifregelung entsprechende Kürzungsregelung eingeführt, die mit Wirkung zum 1. Juli 1978 (BGBl. I S. 869) um die zweite Alternative der „entsprechenden Leistung” ergänzt wurde. Hintergrund des Haushaltsstrukturgesetzes war die Notwendigkeit von Sparmaßnahmen im öffentlichen Dienst zur Konsolidierung der Haushalte. Mit der Änderung der Ortszuschlagsregelung für beiderseits im öffentlichen Dienst tätige Ehegatten sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, daß hiermit bislang derselbe Tatbestand doppelt aus öffentlichen Kassen abgegolten wurde. Dies lasse der sozialbezogene Charakter des Ehegattenanteils im Ortszuschlag nicht zu (so die Begründung des Regierungsentwurfs zum Haushaltsstrukturgesetz, BT-Drucks. 7/4127, S. 40). Zusätzlich war im Regierungsentwurf in § 40 Abs. 5 BBesG die Normierung eines Wahlrechts des Arbeitnehmers vorgesehen. Danach sollten beide Ehegatten bestimmen können, daß anstelle der jeweils hälftigen Gewährung einem von ihnen der Ehegattenanteil in voller Höhe gewährt wird. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs sollte hierdurch sichergestellt werden, daß die Ehegatten zusammen mindestens einen vollen Verheiratetenzuschlag erhalten (BT-Drucks. 7/4127, S. 40). Auf dieses Wahlrecht ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Bundesrates (BR-Drucks. 575/75) zugunsten der jetzigen Teilzeitregelung verzichtet worden. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, daß mit der Teilzeitregelung dasselbe Ziel mit weniger Verwaltungsaufwand erreichbar sei (BR-Drucks. 575/1/75, S. 5; BT-Drucks. 7/4193, S. 2).

Entgegen der Ansicht des beklagten Landes stand nicht die Begrenzung auf 100 % im Vordergrund, sondern der Gesetzgeber wollte sicherstellen, daß trotz der Kürzung mindestens ein Ehegattenanteil von 100 % für beide Ehepartner zusammen übrig bleibt. Da die Tarifvertragsparteien im Jahr 1982 diese gesetzliche Regelung unverändert in den Tarifvertrag übernommen haben, sind die Überlegungen zum Zweck der gesetzlichen Regelung auf den tariflichen Regelungszweck übertragbar. Dies gilt um so mehr, als die eigenständige tarifliche Regelung allein aus tarifrechtlichen Gründen erfolgte, um eine von den Gewerkschaften befürchtete Aushöhlung der Tarifautonomie zu verhindern (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand: August 1998, § 29 Rz 9). Von diesem Regelungszweck ist auch das Landesarbeitsgericht unter Berufung auf die Kommentierung von Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr (aaO, § 29 Rz 65) zutreffend ausgegangen.

5. Vorliegend erhielt die Ehefrau des Klägers im streitbefangenen Zeitraum aufgrund des insgesamt abgesenkten Vergütungsniveaus im Vergütungstarifvertrag Nr. 1 den Ortszuschlag der Stufe 2 nur in Höhe von 82,5 %. Damit erhielt sie nicht den Ortszuschlag der Stufe 2 im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT.

Der Ehefrau des Klägers stand auch keine „entsprechende Leistung” i.S. der zweiten Alternative des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT zu. Der an die Ehefrau des Klägers gewährte Ehegattenanteil ist nach dessen Halbierung um 14,60 DM geringer als der hälftige Ehegattenanteil nach dem BAT. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt es hier nicht auf eine prozentuale Betrachtungsweise, sondern auf den absoluten Betrag an.

6. Dem Landesarbeitsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es die Möglichkeit einer gerichtlichen Tarifanpassung im Sinne einer Begrenzung auf den vollen Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 verneint hat (ebenso für die Schließung einer vermeintlichen Gesetzeslücke in § 40 Abs. 5 BBesG: BVerwG Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 46.78 – BVerwGE 57, 183, 186 f.). Die Tarifvertragsparteien haben im BAT ausdrücklich das Halbierungsmodell der gesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG übernommen. Daher ist es den Gerichten verwehrt, in den Tarifvertrag einzugreifen und statt dessen eine Anrechnung des Ortszuschlags des Ehegatten auf den des Angestellten vorzuschreiben.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Bruse, Dr. Pühler

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 06.08.1998 durch Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436131

NWB 1999, 1893

ARST 1999, 213

NZA 1999, 600

RdA 1999, 356

AP, 0

PersR 1999, 185

PflR 2000, 34

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