Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Tätigkeitszulage. Feuerwehrzulage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Feuerwehrzulage nach Satz 2 der Übergangsvorschrift zu Satz 2 der Nr. 2 der SR 2x BAT-O steht nur den Angestellten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu, die im Einsatzdienst – also in der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung am Brand- bzw. Katastrophenort – tätig sind.

 

Normenkette

BAT-O SR 2x (Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst i.d.F. vom 25. April 1994 Nr. 2); Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A Nr. 10; Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen B Nr. 10

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 16.10.1996; Aktenzeichen 10 Sa 699/95)

ArbG Dresden (Urteil vom 14.02.1995; Aktenzeichen 22 Ca 5701/94)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung der tarifvertraglichen Feuerwehrzulage in Höhe von 184,13 DM brutto für den Monat Juni 1994.

Die Klägerin ist bei der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt als Dispatcherin in deren Einsatzleitzentrale beschäftigt. Nach dem Änderungs-Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin seit dem 1. Januar 1991 nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin ist seit 1. Juli 1991 in VergGr. Vb BAT-O eingruppiert; ab November 1991 erhielt sie eine Feuerwehrzulage in Höhe von zuletzt 184,13 DM brutto monatlich ausgezahlt.

Die Einsatzleitzentrale der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt nimmt sämtliche Notrufe der Stadt und des Landkreises entgegen, die die technische Hilfeleistung, den Brandschutz und den medizinischen Rettungsdienst betreffen; es werden täglich etwa 350 Einsätze organisiert. Die Klägerin ist mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Zwei-Schicht-Dienst eingesetzt.

Mit dem Schreiben vom 20. Mai 1994 teilte die beklagte Stadt der Klägerin mit, nach einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei festgestellt worden, daß der Klägerin die Feuerwehrzulage nicht zustehe; gemäß § 70 BAT-O verlangte die beklagte Stadt bereits gezahlte Feuerwehrzulagen in Höhe von insgesamt 920,65 DM brutto zurück und behielt insgesamt einen Geldbetrag in Höhe von 1.104,78 DM brutto von den Gehaltszahlungen an die Klägerin zurück.

Mit ihrem Schreiben vom 14. Juni 1994 machte die Klägerin die Rückzahlung des von der beklagten Stadt einbehaltenen Gehaltsanteils und in Zukunft die weitere monatliche Zahlung der Feuerwehrzulage in Höhe von 184,13 DM brutto geltend.

In der Berufungsinstanz haben die Parteien über den Großteil der Forderung der Klägerin, nämlich in Höhe von 920,65 DM einen Teilvergleich geschlossen. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht vom 27. September 1996 ist weiter klargestellt, daß Streitgegenstand nunmehr nur noch die Feuerwehrzulage für den Monat Juni 1994 in Höhe von 184,13 DM brutto ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Feuerwehrzulage stehe ihr nach der Übergangsvorschrift zu Satz 2 der Sonderregelung für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (SR 2x zum BAT-O) in der Fassung vom 25. April 1994 i.V.m. Nr. 10 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zu.

Die Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (SR 2x BAT-O) in der Fassung vom 25. April 1994 lauten wie folgt:

Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (SR 2x BAT-O) i.d.F. vom 25.04.1994

Nr. 1

zu § 1 und 2 – Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt werden.

Nr. 2

zu §§ 15, 15a, 16, 16a, 17, 33a und 35

– Arbeitszeit-, Wechselschicht- und Schichtzulagen-Zeitzuschläge, Überstundenvergütung –

Die §§ 15, 15a, 16, 16a, 17, 33a und 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.

Übergangsvorschrift zu Satz 2:

Bis zum Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 56 Stunden. Die Angestellten im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage

vom 01. Oktober 1994 bis 30. September 1995

in Höhe von 82 v. H.

vom 01. Oktober 1995 an

in Höhe von 84 v. H.,

der Zulagen nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie der Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung, die sie als Beamte erhalten würden.

Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B regeln – soweit hier von Bedeutung:

Bundesbesoldungsordnungen A und B

Vorbemerkungen

I. Allgemeine Vorbemerkungen

10. Zulage für Beamte der Feuerwehr

  • Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX …
  • Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

Die Protokollerklärung zu Satz 1 Nr. 5 SR 2x (diese Vorschrift enthält eine Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze und Weiterbeschäftigung, die für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung ist) zum BAT-O bestimmt folgendes:

“…

Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 1:

Zu den Angestellten im Einsatzdienst rechnen nicht die nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden Angestellten, wie z.B. Angestellte im Verwaltungsdienst, im Telefondienst, im Krankentransportdienst sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Angestellten.”

Die Klägerin trägt vor, sie sei als Angestellte im Einsatz dienst der Feuerwehr im Sinne dieser Vorschriften eingesetzt. Ihre Tätigkeit sei dem feuerwehrtechnischen Dienst und dem Einsatzdienst zuzurechnen. Sie, die Klägerin, treffe nach Eingang einer Schadensmeldung die erste einsatztaktische Entscheidung über Art und Umfang der einzusetzenden Rettungsmittel und sei damit der unmittelbaren Brandbekämpfung zuzuordnen. Auch während des Rettungseinsatzes finde eine ständige Rücksprache zwischen der Einsatzleitzentrale und den Kollegen vor Ort statt. Bei Behebung von Umweltschäden habe die Leitzentrale kurzfristige Auskünfte bei Sachverständigen einzuholen. Da innerhalb kürzester Zeit Entscheidungen zu treffen seien, ergebe sich eine hohe psychische Belastung für die Mitarbeiter der Leitzentrale. Mit der Zulage würden die Besonderheiten auch ihres Dienstes abgegolten, nämlich Nachtdienst und Einsatz zu jeder Tages- und Nachtzeit. Daß die Klägerin nicht – wie ein Feuerwehrmann – unter der physischen und psychischen Belastung der Tätigkeit am Einsatzort zu leiden habe und nicht den besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben im Rahmen einer Rettungstätigkeit unmittelbar vor Ort ausgesetzt sei, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Mit der Feuerwehrzulage sollen einerseits die mit dem Nachtdienst verbundene Erschwernis der Dienstleistung und andererseits die mit dem Einsatzdienst verbundenen Verpflegungsmehrkosten abgegolten werden. Die Feuerwehrzulage sei insofern eine “Stellenzulage”, keine Erschwernis- oder Gefahrenzulage.

In den Vorinstanzen hat die Klägerin weiter vorgetragen, die Zulage stehe ihr schon nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung zu, da sie aufgrund des langen Zeitraums der Gewährung einen Rechtsanspruch erworben habe, den die beklagte Stadt nicht durch einfachen Widerruf beseitigen könne. Ein tarifvertragliches Schriftformerfordernis stehe dem Entstehen der betrieblichen Übung nicht entgegen, da die Feuerwehrzulage Bestandteil des Gehalts sei und der Regelung des § 4 Abs. 2 BAT-O unterfalle.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 184,13 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 08.09.1994 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klägerin erfülle die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung der Feuerwehrzulage nicht. Die Klägerin sei nicht im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig, da hiermit nur die Tätigkeit der vor Ort eingesetzten Feuerwehrleute zu verstehen sei. Nur dieser Dienst diene der unmittelbaren Brandbekämpfung. Die Klägerin vermenge die Begriffe “feuerwehrtechnischer Dienst” und “Einsatzdienst” in unzulässiger Weise. Grund für die Zahlung der Feuerwehrzulage sei die Gefahr, die sich für Leben und Gesundheit der in der unmittelbaren Brandbekämpfung eingesetzten Mitarbeiter ergebe; die Klägerin übe dagegen eine Innendiensttätigkeit ohne gesundheitliche Risiken aus.

In den Vorinstanzen hat die beklagte Stadt weiter vorgetragen, eine betriebliche Übung sei deswegen nicht gegeben, weil Vertragsabreden nach dem geltenden Tarifvertrag schriftlich vereinbart werden müßten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag bezüglich der Feuerwehrzulage für Juni 1994 weiter. Die beklagte Stadt bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Feuerwehrzulage verneint.

  • Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin ergebe sich weder nach den tariflichen Bestimmungen noch aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Die Tätigkeit der Klägerin in der Einsatzleitzentrale der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt sei keine Tätigkeit im Einsatzdienst i.S.d. Satzes 2 der Übergangsvorschrift zu Satz 2 der Nr. 2 der SR 2x BAT-O. Die Klägerin sei zwar hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst i.S. der Sonderregelung beschäftigt, aber nicht im Einsatzdienst i.S. der Übergangsvorschrift zu Satz 2 tätig. Schon aus dem Wortlaut der Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 1 der Nr. 5 SR 2x BAT-O ergebe sich eine Unterscheidung von “Angestellten im feuerwehrtechnischen Dienst” und “Angestellten im Einsatzdienst”. Diese Unterscheidung werde durch den Tarifzusammenhang und die Verweisung auf die Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B bestätigt. Danach sollen mit der Feuerwehrzulage Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr abgegolten werden. Zu den einsatztypischen zusätzlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gehöre aber insbesondere – neben der Möglichkeit des Einsatzes – zu jeder Tages- und Nachtzeit – das Erfordernis, in schwierigen Situationen (Brand, Notfall, Naturkatastrophen usw.) unter psychischer und physischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden sowie Einsätze unter widrigsten äußeren Bedingungen mit vielfältigen Risiken für Leben und Gesundheit durchzuführen. Zum Einsatzdienst im Tarifsinne zählten daher nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung zuzuordnen seien, weil sich nur dort die berufstypischen Erschwernisse realisierten. Ein Mitarbeiter in der Einsatzzentrale erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben, denen der Feuerwehrmann am Einsatzort ausgesetzt sei, lägen bei der Tätigkeit der Klägerin nicht vor. Weiter sei die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit auch nicht den besonderen Umwelteinflüssen ausgesetzt, wie sie sich für die Rettungstätigkeit vor Ort ergäben.

    Der Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus einer betrieblichen Übung, da im öffentlichen Dienst grundsätzlich davon auszugehen sei, daß ein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen er verpflichtet sei. Ohne besondere Anhaltspunkte dürfe der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst daher nicht darauf vertrauen, die übertarifliche Gewährung von Leistungen werde Vertragsinhalt. Der Arbeitnehmer müsse vielmehr damit rechnen, daß eine fehlerhafte Rechtsanwendung vom Arbeitgeber korrigiert werde. Ein Anspruch der Klägerin auf die Feuerwehrzulage ergebe sich auch nicht aus der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats. Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei nicht gegeben.

    Dem Landesarbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zuzustimmen.

  • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der Feuerwehrzulage.

    • Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung der Feuerwehrzulage sind nicht erfüllt.

      Danach ist gem. Satz 2 der Übergangsvorschrift zu Nr. 2 Satz 2 der SR 2x BAT-O Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Feuerwehrzulage zunächst, daß der Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt wird (Nr. 1 der SR 2x BAT-O). Ist der Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst tätig, setzt die Zahlung der Feuerwehrzulage weiter voraus (Satz 2 der Übergangsvorschrift zu Satz 2 der Nr. 2 der SR 2x BAT-O), daß der Angestellte im Einsatzdienst beschäftigt wird.

      Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt die Klägerin mit ihrer Tätigkeit in der Einsatzleitzentrale der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt zwar das Tarifmerkmal “feuerwehrtechnischer Dienst”, ihre Tätigkeit entspricht aber nicht der tariflichen Voraussetzung des “Einsatzdienstes”.

      Das folgt aus der Auslegung der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen. Bei der Tarifauslegung ist – entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung – zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen und sodann über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien sowie der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 224/93 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen). Dabei ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 60, 219, 224 = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, m.w.N.; BAG Urteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, m.w.N.; Schaub, Auslegung und Regelungsmacht von Tarifverträgen, NZA 1994, 597 ff.).

      Sowohl aus dem Wortlaut wie auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck der Tarifvorschriften folgt – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat –, daß der tarifliche Begriff des “feuerwehrtechnischen Dienstes” von der tarifvertraglichen Voraussetzung “Einsatzdienst” zu unterscheiden ist. Der Tarifvertrag enthält keine ausdrückliche Bestimmung dieser tariflichen Begriffe.

    • Vom Zweck einer Feuerwehr her gesehen, liegt feuerwehrtechnischer Dienst immer dann vor, wenn die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar dem Brandschutz dient (BAG Urteile vom 6. Oktober 1965 – 4 AZR 189/64 – AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT; vom 22. März 1990 – 6 AZR 411/88 – n.v.; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, Stand Mai 1997, SR 2x Erl. 1). Mit der unmittelbaren Brandbekämpfung sind aber nicht nur die Angestellten beschäftigt, die vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch diejenigen Angestellten, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbekämpfung oder die Hilfsleistung erst ermöglichen oder zumindest unterstützen.

      Damit erfüllt auch die Tätigkeit der Klägerin dieses tarifliche Merkmal. In der Einsatzleitzentrale der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt werden die Notrufe, die den Brandschutz, die technische Hilfeleistung und den medizinischen Rettungsdienst betreffen, entgegengenommen sowie die Einsätze gelenkt und organisiert (ebenso LAG Hamm Urteil vom 9. Februar 1995 – 17 Sa 1179/94 – ZTR 1995, 367).

      Die Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 1 der Nr. 5 SR 2x zum BAT-O steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Dort sind unter anderem Angestellte aufgeführt, die nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehören, wie z.B. Angestellte im Verwaltungsdienst, im Krankentransportdienst sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Angestellten. Die Tätigkeit der Klägerin entscheidet sich von diesen Angestellten dadurch, daß sie durch die Lenkung und Organisation der Einsätze sowie die Übermittlung der Daten bei der Bekämpfung von Bränden bzw. der Beseitigung sonstiger Notstände Hilfe leistet.

      Die Klägerin ist daher also insbesondere nicht als Angestellte im Verwaltungsdienst bzw. im Telefondienst anzusehen, sondern gehört zum feuerwehrtechnischen Dienst.

    • Die Klägerin erfüllt aber nicht die weitere Anspruchsvoraussetzung nach Satz 2 der Übergangsvorschrift zu Satz 2 der Nr. 2 SR 2x BAT-O, da sie nicht im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt ist.

      Mit diesem Erfordernis ist die Gewährung der Zulage an Angestellte an die gleichen Voraussetzungen gebunden, wie sie die entsprechenden Beamten nach der Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllen müssen.

      Aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung sowie aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere mit der Regelung für die Beamten in der Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes folgt, daß nach der Sonderregelung nur den “Angestellten im Einsatzdienst” die Feuerwehrzulage zustehen soll. Durch die Gewährung der sogenannten Feuerwehrzulage sollen gerade die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr abgegolten werden.

      Die typischen zusätzlichen Anforderungen an Feuerwehrmänner im Einsatzdienst liegen in der Möglichkeit des Einsatzes zu jeder Tages- und Nachtzeit, dem Erfordernis, in schwierigen Situationen (Brand, Notfällen, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie in Einsätzen unter widrigsten äußersten Bedingungen, die mit vielfältigen Risiken für Leben und Gesundheit verbunden sind. Es ist Zweck der Feuerwehrzulage, diese besonderen Anforderungen abzugelten. Dieser Zweck der Feuerwehrzulage folgt aus den jeweiligen Voraussetzungen und sonstigen Merkmalen der Leistung (BAG Urteile vom 24. März 1993 – 10 AZR 160/92 – AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 11. Dezember 1996 – 10 AZR 359/96 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen). Der Begriff “Einsatzdienst” in Satz 2 der Übergangsvorschrift zu Satz 2 der Nr. 2 SR 2x BAT-O erfaßt daher – wie Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B – nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung am Brand- oder Katastrophenort zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren. Voraussetzung der Erfüllung des Tarifbegriffes “Einsatzdienst” ist daher, daß es sich um Einsätze vor Ort handelt, daß der Angestellte also am Brand- bzw. Katastrophenort aktiv tätig wird.

      Das gilt auch für die tarifliche Regelung der Feuerwehrzulage in Satz 2 der Übergangsvorschrift zu Satz 2 der Nr. 2 SR 2x BAT-O.

      Entsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 C 17.90 – DÖD 1991, 282 und Urteil vom 21. März 1996 – 2 C 24.95 – ZTR 1996, 380) hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Feuerwehrzulage an Beamte entschieden, daß anspruchsberechtigt nur solche Feuerwehrbeamte sind, die aktiv im Brandbekämpfungs- bzw. Hilfeleistungsdienst vor Ort eingesetzt sind.

      Die Klägerin erfüllt die tarifvertragliche Voraussetzung für die Zahlung der Feuerwehrzulage, Tätigkeit im “Einsatzdienst”, nicht; sie unterliegt nicht der psychischen und physischen Belastung, die typisch für die Tätigkeit eines Feuerwehrmannes vor Ort ist und ist auch nicht den besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben ausgesetzt, die sich bei einer Rettungstätigkeit unmittelbar vor Ort ergeben.

      Ein tarifvertraglicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Feuerwehrzulage ist somit nicht gegeben.

    • Dem steht es nicht entgegen, wenn in Nr. 10 (2) der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ausgeführt ist: “Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten”. Durch diese Regelung wird lediglich klar gestellt, daß der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand (Dienst zu ungünstigen Zeiten) sowie der Aufwand für Verzehr (Verpflegungsmehrkosten) durch die Gewährung der Feuerwehrzulage mit abgegolten wird. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß dies der alleinige Zweck der Zahlung der Feuerwehrzulage ist; außerdem setzt die Vorschrift für die Gewährung der Feuerwehrzulage voraus, daß der Anspruchsberechtigte ihm Einsatzdienst der Feuerwehr tätig ist. Da dies bei der Klägerin nicht der Fall ist, hat sie keinen Anspruch auf Zahlung der Feuerwehrzulage.
    • Die Klage kann auch nicht auf eine betriebliche Übung gestützt werden.

      Soweit das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung der Feuerwehrzulage ergebe sich nicht aus einer betrieblichen Übung, hat dies die Klägerin nicht mit Revisionsrügen angegriffen. Damit kann ihre Revision insoweit keinen Erfolg haben.

    • Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht weiter ausgeführt, daß sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Feuerwehrzulage auch nicht aus der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats herleiten läßt.

      Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats könnte einen Vergütungsanspruch der Klägerin nicht begründen (BAG Urteil vom 30. Mai 1990 – 4 AZR 74/90 – BAGE 65, 163 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG).

      Die Revision der Klägerin war somit zurückzuweisen.

  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Matthes, Hauck, N. Schuster, Peters

Richter Prof. Dr. Jobs ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert.

Matthes

 

Fundstellen

Haufe-Index 893877

RdA 1998, 62

AP, 0

RiA 1998, 280

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