Entscheidungsstichwort (Thema)

Stichtagsregelung: Zeitaufstieg von Gesamtschullehrern. Eingruppierung von Gesamtschullehrern in Nordrhein-Westfalen. Erfüllererlass. Zeitaufstieg. Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses lediglich während der unterrichtsfreien Sommerferien

 

Orientierungssatz

Die Voraussetzung des Zeitaufstiegs für Lehrkräfte mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II (sog. Kombinierer) an Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen in VergGr. IIa BAT am 1. Januar 2002 nach dem Überleitungsgesetz NW in Verbindung mit dem Überleitungserlass erfüllt auch eine Lehrkraft mit dem vorausgesetzten Einstellungszeitpunkt, die danach wegen zunächst befristeter Anstellung lediglich während der Sommerferien vor ihrer Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht beschäftigt war.

 

Normenkette

Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) – nachfolgend kurz: Überleitungsgesetz – (GVBl. NRW Nr. 44 vom 31. Dezember 2001 S. 882) Ziff. 2; Runderlass des Kultusministeriums NW vom 16. November 1981 (GABl. NW 1982 S. 5) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis – kurz: “Erfüllererlass” – zuletzt geändert am 17. September 1997 (GABl. NW 1 Nr. 10/97 S. 234) Fallgr. 10.2 S. 1; Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 20. Dezember 2001 betreffend die Überleitung von Lehrkräften für die Sekundarstufe I (Bes.Gr. A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 – höherer Dienst –; Übertragung auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis (Az.: 123-23/06-379/01) – kurz: Überleitungserlass –

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 11 Sa 265/03)

ArbG Münster (Urteil vom 20.12.2002; Aktenzeichen 4 Ca 1448/02)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.

Der Kläger verfügt über die Lehrbefugnisse für die Sekundarstufe I und II (sog. Kombinierer). Zunächst war er vom 24. Oktober 1994 bis zum 15. Mai 1997 beim beklagten Land befristet angestellt. Der Anstellungsvertrag wurde am 7. April 1997 bis zum Schuljahresende am 2. Juli 1997 verlängert. Seit Anfang des folgenden Schuljahres am 18. August 1997 ist der Kläger gem. dem Arbeitsvertrag vom 28. August 1997 unbefristet angestellt. Er ist seit Beginn seiner Beschäftigung als Lehrer an einer Gesamtschule – zunächst G…, dann H… – tätig. Seine Tätigkeit entspricht nicht überwiegend seiner Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II. Er erhält Vergütung nach VergGr. III BAT. Diesbezüglich ist in dem vorgenannten Arbeitsvertrag auf den Runderlass des Kultusministeriums NW vom 16. November 1981 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, in seiner jeweils geltenden Fassung Bezug genommen (“Erfüllererlass” – GABl. NW 1982 S. 5, zuletzt geändert durch Runderlass vom 17. September 1997 – GABl. NW 1 Nr. 10/97 S. 234). Dessen Fallgr. 10.2 lautet, soweit hier von Interesse:

“10.2 Sollen Lehrkräfte in Funktionen verwendet werden, für die in den Fallgruppen 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, erfolgt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1a zum BAT) der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber entspricht. …”

Im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2002 verabschiedete der Landesgesetzgeber das “Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)” – nachfolgend kurz: Überleitungsgesetz – (GVBl. NRW Nr. 44 vom 31. Dezember 2001 S. 882). Dieses enthielt ua. folgende Regelung:

“2. Überleitungsregelungen

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 sind

1. alle Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II

und

2. die Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II

in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) – Studienrätin/Studienrat – übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.”

Hintergrund der Stichtagsregelung war der Wille des Haushaltsgesetzgebers, nur 44 % der Lehrkräfte an Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) einzuweisen. Dabei entspricht der Anteil von 44 % nach der Berechnung des beklagten Landes der Quote derjenigen Schüler an Gesamtschulen, die mit den Schülern an Gymnasien vergleichbar sind.

Zur Vermeidung von Diskrepanzen zwischen beamteten und angestellten Lehrern wies das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes die Bezirksregierungen an sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben Voraussetzungen durch Änderung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls in die “vergleichbare Vergütungsgruppe IIa BAT” mit Wirkung vom 1. Januar 2002 übergeleitet werden. Der diesbezügliche Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW betreffend die Überleitung von Lehrkräften für die Sekundarstufe I (BesGr. A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die BesGr. A 13 – höherer Dienst –; Übertragung auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 20. Dezember 2001 (Az.: 123-23/06-379/01) – kurz: Überleitungserlass – hat folgenden Wortlaut:

“Der Stufenplan ‘Verlässliche Schule 2001 – 2005’ sieht vor, im Gymnasium alle zu besetzenden Stellen und in der Gesamtschule 44 % der zu besetzenden Stellen im höheren Dienst (Besoldungsgruppe A 13) auszuweisen, um mit dem Haushalt 2002 alle Lehrerinnen und Lehrer im Gymnasium mit den Befähigungen für die Sekundarstufen I und II (Besoldungsgruppe A 12 ggfs. A 13 – gehobener Dienst) in die Laufbahn des höheren Diensts überzuleiten. In der Gesamtschule erfolgt dieses bis zur Grenze von 44 % der Stellen, d. h. für alle Lehrkräfte mit den genannten Lehramtsbefähigungen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind.

Die Umsetzung wird mit dem ‘Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)’ ermöglicht, das mit dem Haushaltsgesetz 2002 (Artikelgesetz) vom Landtag NRW am 19.12.2001 verabschiedet worden ist.

Ich bitte sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben Voraussetzungen durch Änderung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls in die vergleichbare Vergütungsgruppe IIa BAT übergeleitet werden.

Die Höhergruppierung erfolgt mit Wirkung vom 01. Januar 2002. § 70 BAT findet keine Anwendung.”

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 beantragte der Kläger seine Eingruppierung in VergGr. IIa. Die Bezirksregierung M… lehnte mit Schreiben vom 17. April 2002 die Höhergruppierung mit der Begründung ab, eine Überführung in die Vergütungsgruppe des höheren Dienstes setze eine ununterbrochene Beschäftigung ab dem Schuljahr 1996/1997 voraus, die beim Kläger wegen der Unterbrechung vom 3. Juli bis 17. August 1997 nicht gegeben sei. Dass es sich bei der Unterbrechungszeit um die Sommerferien gehandelt habe, sei unerheblich.

Mit seiner dem beklagten Land am 24. Juni 2002 zugestellten Klage verfolgt der Kläger weiter, ab 1. Januar 2002 nach VergGr. IIa vergütet zu werden. Er hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch auf Höhergruppierung folge aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er werde unberechtigt gegenüber vergleichbaren Lehrkräften, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden seien, schlechter behandelt. Auch sei er spätestens seit dem Schuljahr 1996/1997 ununterbrochen im Schuldienst tätig gewesen. Die Befristung von Lehrerarbeitsverhältnissen bis zum Beginn der Ferien und die Wiedereinstellung nach Ende der Ferien habe allein das Ziel, Vergütungskosten zu sparen. Eine Rechtfertigung, sein Arbeitsverhältnis anders zu behandeln als die Arbeitsverhältnisse solcher Lehrkräfte, die im Schuljahr 1996/1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden hätten, bestehe jedoch nicht. Diese Differenzierung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG. Darüber hinaus folge der Anspruch auch daraus, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Lehrkräften bestehe, die an Gymnasien beschäftigt seien. Bei den dortigen Lehrkräften werde nicht nach der Beschäftigungsdauer der Lehrkräfte differenziert. Für diese Ungleichbehandlung zwischen Lehrern an Gymnasien und an Gesamtschulen gebe es keinen sachlichen Grund.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2002 entsprechend VergGr. IIa BAT (Bund, Länder) zu vergüten und die Differenzbeträge zwischen der Vergütung gemäß VergGr. IIa BAT und der tatsächlich gezahlten Vergütung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2002 zu vergüten,

hilfsweise,

das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger den Abschluss eines Änderungsvertrages zum Arbeitsvertrag vom 28. August 1997 anzubieten, nach dem dem Kläger abweichend von § 3 des Arbeitsvertrages vom 28. August 1997 rückwirkend zum 1. Januar 2002 eine Vergütung entsprechend der VergGr. IIa BAT (Bund, Länder) gezahlt wird.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Übertrage man die gesetzliche Überleitungsregelung für Beamte sinngemäß auf angestellte Lehrkräfte, so folge hieraus, dass nur solche angestellte Lehrkräfte vergleichbare Lehrkräfte seien, die spätestens zum 31. Juli 1997 unbefristet eingestellt worden seien. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Der Anspruch könne auch nicht aus einer Ungleichbehandlung mit Lehrern an Gymnasien hergeleitet werden. Die Differenzierung folge aus dem Gesetz. Dieses sei wirksam. Es – das beklagte Land – sei an die gesetzliche Regelung gebunden. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung von Lehrkräften an Gymnasien gegenüber den Lehrkräften an Gesamtschulen bestehe darin, dass die Gesamtschule von ihrer Anlage her nicht auf den Eintritt aller Schüler in die Oberstufe mit dem Abitur als Abschluss ausgerichtet sei. An einem Gymnasium bestehe prozentual ein wesentlich höherer Bedarf an Lehrkräften mit Verwendung in der Sekundarstufe II. Demgegenüber seien an Gesamtschulen die Lehrkräfte teilweise ganz überwiegend im Bereich der Sekundarstufe I eingesetzt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klage – geringfügig modifiziert hinsichtlich des Zinsanspruchs – weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet.

I. Das beklagte Land ist verpflichtet, den Kläger ab 1. Januar 2002 nach VergGr. IIa BAT zu vergüten und die nachzuzahlenden Differenzen nach Maßgabe der Klage zu verzinsen.

1. Dieser Vergütungsanspruch ergibt sich aus Fallgr. 10.2 des kraft vertraglicher Vereinbarung der Parteien für die Eingruppierung des Klägers maßgebenden Erfüllererlasses iVm. Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes.

a) Da die Fallgr. 1. bis 8. des Erfüllererlasses kein spezielles Eingruppierungsmerkmal für Kombinierer an Gesamtschulen vorsehen, die “spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind”, bestimmt sich die Eingruppierung dieser Lehrkräfte nach Fallgr. 10.2 des Erfüllererlasses. Ihre Eingruppierung erfolgt daher “in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1a zum BAT) der Besoldungsgruppe” vergleichbarer Lehrkräfte entspricht.

aa) Da die BesGr. A 13 der VergGr. IIa entspricht, sind angestellte Kombinierer an Gesamtschulen in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn sie entsprechend Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind.

bb) Die Regelungen des Überleitungsgesetzes mit ihren Differenzierungen zwischen Gymnasiallehrern einerseits und Gesamtschullehrern andererseits sowie innerhalb der Gruppe der Gesamtschullehrer nach ihrem Eintrittsdatum verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum. Die unterschiedliche Vergütung von Lehrern nach der Schulform und der Dauer ihrer Tätigkeit lässt sich auf einleuchtende Gründe von hinreichendem Gewicht zurückführen. Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom selben Tage (– 4 AZR 27/04 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) näher begründet. Darauf nimmt er Bezug.

b) Der Kläger erfüllt die in Fallgr. 10.2 des Erfüllererlasses in Bezug genommenen Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes für seine Eingruppierung in VergGr. IIa ab 1. Januar 2002. Er ist Kombinierer im Angestelltenverhältnis an einer Gesamtschule und iSd. Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden.

aa) Der Sache nach handelt es sich bei der auf das Schuljahr 1996/1997 bezogenen Voraussetzung des Einstellungszeitpunkts um eine Stichtagsregelung. Diese erfordert jedoch nicht nur die Einstellung der Lehrkraft zum Stichtag, sondern nach Sinn und Zweck weiter, dass diese während der gesamten Zeit nach dem Stichtag als solche beschäftigt gewesen ist. Das beklagte Land wollte an Gesamtschulen 44 % der Lehrer in den höheren Dienst überleiten. Dieser Prozentsatz entsprach nach seinen Berechnungen dem Anteil der mit Gymnasialschülern vergleichbaren Gesamtschulschüler. Die Gruppe der überzuleitenden Lehrkräfte hat das beklagte Land mittels der “Stichtagsregelung” bestimmt. Den gesetzgeberischen Hintergrund dafür hat es dahin erläutert, der Landesgesetzgeber habe in konkretisierender Weise bezüglich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 7 LBG NW auf das “Anciennitätenprinzip” abgestellt, indem er im Hinblick auf die durch Gesetz bewirkte Überleitung der bezeichneten Beamtenverhältnisse in die Vergütungsgruppe A 13 das Kriterium einer ununterbrochenen Dauerbeschäftigung in seinem – des beklagten Landes – Schuldienst und den damit erworbenen Erfahrungsvorsprung als ausschlaggebend erachtet habe. Soll als Differenzierungskriterium der auf Grund längerer Beschäftigung erworbene Erfahrungsvorsprung ausschlaggebend sein, so kann es nicht allein auf die Einstellung zum Stichtag ankommen, sondern es bedarf auch einer Beschäftigung während der gesamten Folgezeit. Wenn der Landesgesetzgeber in der für die verbeamteten Lehrer geltenden Vorschrift der Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt hat, erklärt sich dies daraus, dass eine Unterbrechung auf Grund Befristungen bei den verbeamteten Lehrern anders als bei den angestellten nicht möglich ist.

bb) Nach diesem Sinn und Zweck der Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes erfüllt der als Kombinierer an einer Gesamtschule beschäftigte Kläger die mit der Stichtagsregelung geforderte Erfahrung.

(1) Ist für die Stichtagsregelung als Differenzierungskriterium der auf Grund bestimmter Beschäftigungsdauer erworbene Erfahrungsvorsprung ausschlaggebend, kann allein die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien vom 3. Juli 1997 bis 17. August 1997 eine Erfüllung des Tatbestandes der Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz nicht hindern. Der Erfahrungsvorsprung des Klägers, den dieser auf Grund seiner Einstellung im Schuljahr 1994/1995 im Verhältnis zu einer danach eingestellten Lehrkraft erworben hat, wird durch die rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien zwischen den Schuljahren 1996/1997 und 1997/1998 nicht gemindert. Während dieser Zeit besteht für die Lehrkräfte keine Unterrichtsverpflichtung. Zwar dient die unterrichtsfreie Zeit der Weiterbildung und der Vorbereitung auf die Unterrichtsverpflichtungen im folgenden Schuljahr (BAG 19. Oktober 2000 – 6 AZR 244/99 – ZTR 2001, 362, zu I 2c der Gründe). Dies gilt aber auch für den Kläger, der zum ersten Schultag des Schuljahres 1997/1998 eingestellt worden ist. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Klägers von denen seiner Kollegen, deren Arbeitsverhältnisse während dieser Zeit rechtlich fortbestanden, nur dadurch, dass der Kläger das neue Schuljahr unentgeltlich vorbereitete.

(2) Unerheblich ist auch, dass der Kläger bis zum 2. Juli 1997 auf Grund befristeter Verträge für das beklagte Land tätig war und damit das Arbeitsverhältnis zwischen diesen jeweils unterbrochen war. Will die “Stichtagsregelung” dem Erfahrungsvorsprung länger beschäftigter Lehrer Rechnung tragen, so kommt es nur auf eine relevante tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung an, nicht aber auf eine lediglich formalrechtliche Unterbrechung.

(3) Unerheblich ist weiterhin, dass das beklagte Land nur 44 % der Lehrer an Gesamtschulen höhergruppieren wollte. Die Begrenzung auf eine Quote von 44 % war zwar der Grund, eine Stichtagsregelung zu schaffen. Wer nach der Stichtagsregelung zum berechtigten Personenkreis gehört, ist aber allein anhand der Stichtagsregelung selbst zu bestimmen. Im Übrigen sind auf Grund der “Stichtagsregelung” nach Angaben des beklagten Landes nur 37,5 % der Lehrer im Gesamtschulbereich einschließlich der Beamten höhergruppiert worden.

(4) Soweit sich das beklagte Land zur Stützung seiner Rechtsansicht, die Unterbrechung vom 3. Juli 1997 bis 17. August 1997 schließe die Erfüllung der Stichtagsregelung der Ziff. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz aus, auf die Entscheidung des BAG vom 19. Oktober 2000 (– 6 AZR 244/99 – ZTR 2001, 362) stützt, lässt sich aus dieser die Rechtsansicht des beklagten Landes nicht herleiten. Die Entscheidung befasst sich allein mit der Auslegung des § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT und dem Begriff des (arbeitsfreien) Werktags nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT.

(5) Der Kläger ist nach alledem ab dem 1. Januar 2002 nach VergGr. IIa BAT zu vergüten. Dies ist die richtlinienkonforme Vergütung des Klägers. Sein Anspruch darauf ist nicht durch den Arbeitsvertrag vom 28. August 1997 abbedungen. Diesem kann keine eigenständige Vereinbarung einer richtlinienunterschreitenden Vergütung entnommen werden. Dies macht auch das beklagte Land nicht geltend.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Bott, Wolter, Creutzfeldt, v. Dassel, Rzadkowski

 

Fundstellen

Haufe-Index 1458665

ZTR 2006, 102

NZA-RR 2006, 112

NJOZ 2006, 296

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