Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gehören zu den "Gründen für die Kündigung", die der Arbeitgeber gemäß BetrVG § 102 Abs 1 S 2 dem Betriebsrat mitzuteilen hat, nicht nur die dringenden betrieblichen Erfordernisse im Sinne des KSchG § 1 Abs 2 S 1, sondern auch die Umstände, die nach der Ansicht des Arbeitgebers für die soziale Auswahl im Sinne des KSchG § 1 Abs 3 maßgebend sind.

2. Der Arbeitgeber genügt jedoch zunächst seiner Mitteilungspflicht, wenn er lediglich Angaben zur Betriebsbedingtheit der beabsichtigten Kündigung macht. In diesem Falle kann der Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist des BetrVG § 102 Abs 2 S 1 eine Erklärung über die Gründe verlangen, die zu der vom Arbeitgeber beabsichtigten sozialen Auswahl geführt haben. Kündigt der Arbeitgeber, ohne dem Verlangen des Betriebsrats zu entsprechen, dann ist die Kündigung gemäß BetrVG § 102 Abs 1 S 3 unwirksam. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Betriebsrats nach, dann steht diesem nunmehr die Frist des BetrVG § 102 Abs 2 S 1 für seine abschließende Stellungnahme zur Verfügung.

3. Hiervon gilt eine Ausnahme für den Fall, daß dem Betriebsrat bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits die Gründe für die soziale Auswahl bekannt sind. Diese Kenntnis des Betriebsrats hat der Arbeitgeber darzulegen und im Streitfalle zu beweisen.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 05.07.1976; Aktenzeichen 2 Sa 37/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438242

BAGE 30, 370-386 (LT1-3)

BAGE, 370

BB 1979, 627-629 (LT1-3)

DB 1978, 2367-2370 (T1-3)

NJW 1979, 1672-1675 (LT1-2)

BetrR 1979, 120-122 (LT1-2)

BetrR 1980, 327-329 (LT1-3)

BlStSozArbR 1979, 57 (T1-3)

SAE 1979, 125-131 (LT1-3)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 16

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 56 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 56 (LT1-3)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 37 (LT1-3)

JuS 1979, 222-223 (T1-3)

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