Leitsatz (redaktionell)

1. Gegenstand der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den BetrVG § 111, § 112 ist die jeweilige, auf eine Betriebsänderung im Sinne von BetrVG § 111 abzielende Entscheidung des Unternehmers.

2. Entschließt sich ein Unternehmer, der wegen eines anhaltenden Auftragsrückgangs bereits wiederholt Personalreduzierungen vorgenommen hat, aufgrund einer durch ein unvorhergesehenes Ereignis - hier Fortfall eines Dauerkunden - eingetretenen weiteren Verschlechterung der Auftragslage erneut zu einer Produktionseinschränkung mit Personalabbau, so kommt es für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den BetrVG § 111, § 112 darauf an, ob diese letztere Maßnahme für sich allein betrachtet eine Betriebseinschränkung im Sinne von BetrVG § 111 S 2 Nr 1 ist, ob sie also den ganzen Betrieb oder wesentliche Betriebsteile betrifft . Ist das nicht der Fall und macht der Unternehmer deshalb keinen Versuch eines Interessenausgleiches mit dem Betriebsrat, so kann der einzelne entlassene Arbeitnehmer auch dann keine Abfindung nach BetrVG § 113 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 verlangen, wenn die wiederholten Maßnahmen, wären sie auf eine einheitliche Entschließung des Unternehmers zurückzuführen, insgesamt gesehen eine Betriebsänderung im Sinne von BetrVG § 111 darstellen würden.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 04.07.1975; Aktenzeichen 5 Sa 24/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437334

DB 1978, 1650-1651 (LT1-2)

AP § 111 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVE Entsch 11 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.14.5 Nr 11 (LT1-2)

EzA § 111 BetrVG 1972, Nr 5 (LT1-2)

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