Leitsatz (redaktionell)

1. Zu den Voraussetzungen von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen gehört nicht das Vorliegen eines im Einzelfall festzustellenden Erholungsbedürfnisses.

2. Auch der wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung des vor dem Ausscheiden entstandenen und nicht gewährten Urlaubs.

3. Eine tarifliche Verfallklausel des Inhalts, daß ein nicht geltend gemachter Urlaub drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erlischt, ist unanwendbar, wenn der Arbeitnehmer infolge langdauernder Erkrankung an der Geltendmachung des Urlaubs gehindert war.

 

Orientierungssatz

Manteltarifvertrag für die Lederwaren- und Kofferindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 1964-12-14.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 11.09.1967; Aktenzeichen 6 Sa 414/67)

 

Fundstellen

DB 1968, 1407

BetrR 1968, 685

ARST 1968, 188

BerlWirt 1969, 88

SAE 1969, 127

AP § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, Nr 5

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 29

AR-Blattei, ES 1640 Nr 159

AR-Blattei, ES 350 Nr 29

AR-Blattei, Urlaub Entsch 159

ArbuR 1968, 249

ArbuR 1968, 349

EzA § 1 BUrlG, Nr 5

PraktArbR BUrlG §§ 7-10, Nr 186

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