Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse. Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung. Regelungsabrede. Betriebsverfassungsrecht. Prozeßrecht

 

Orientierungssatz

  • Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis durch Zeitablauf während des Rechtsstreits zu einem vergangenen, bleibt eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der begehrten Feststellung noch Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können.
  • Eine Regelungsabrede kann die wirksam ausgeschlossene Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung nicht begründen.
 

Normenkette

ZPO §§ 256, 256 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 7 Sa 990/01)

ArbG Aachen (Urteil vom 17.05.2001; Aktenzeichen 8 Ca 827/00 d)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. März 2002 – 7 Sa 990/01 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Aachen vom 17. Mai 2001 – 8 Ca 826/00 d – und – 8 Ca 827/00 d – abgeändert:

    Die Klagen werden abgewiesen.

  • Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob die Klägerinnen verpflichtet sind, die von der Beklagten gestellte sog. Image-Kleidung zu reinigen.

Die beiden Klägerinnen sind in der Filiale D.… der Beklagten beschäftigt. Eine zwischen der Beklagten und dem für das Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung vom 1. November 1999 (GBV) sieht vor, daß die Beklagte den Mitarbeitern/innen in den SB-Warenhäusern Berufskleidung kostenlos zur Verfügung stellt. Nach der GBV werden bestimmte Kleidungsstücke von den Mitarbeitern selbst gereinigt. Zum Ausgleich ist die Ausgabe von Warengutscheinen im Wert von 500,00 DM jährlich vorgesehen. Voraussetzung ist, daß für die einzelnen Märkte örtliche Betriebsvereinbarungen über die Pflicht zum Tragen der Berufskleidung abgeschlossen werden. Die Nachwirkung der bis zum 31. Dezember 2001 befristeten GBV ist ausdrücklich ausgeschlossen. Nach einer Protokollnotiz soll die GBV bis längstens 31. August 2003 weiter praktiziert werden. Am 25. Januar 2001 schlossen der örtliche Betriebsrat der Niederlassung D.… und die Beklagte eine “Betriebsvereinbarung Berufskleidung” (BV). Nach dieser ist jede/r Mitarbeiter/in verpflichtet, die ihm/ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellte Berufskleidung inklusive Namensschild zu tragen. Auch diese Betriebsvereinbarung ist bis zum 31. Dezember 2001 befristet; ihre Nachwirkung ist gleichfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Feststellungen über eine etwaige Verlängerungsvereinbarung sind nicht getroffen. § 22 des für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 20. September 1996 (MTV) bestimmt, daß der Arbeitgeber die Reinigung und Instandhaltung der Kleidung übernimmt, deren Tragen durch Gesetz oder Verordnung, durch Vorschriften der Berufsgenossenschaft oder des Arbeitgebers vorgeschrieben ist, sofern die Kleidung Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Die Klägerinnen, die zunächst einen Teil der sog. Image-Kleidung trugen, tragen seit Mai 2001 ausschließlich ihre eigene persönliche Kleidung.

Mit den am 18. Februar 2000 bei Gericht eingegangenen Klagen wollen die Klägerinnen festgestellt wissen, daß sie nicht zur Reinigung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Image-Kleidung verpflichtet sind. Sie haben die Auffassung vertreten, § 22 Abs. 3 MTV enthalte eine eindeutige und abschließende Regelung, wonach der Arbeitgeber nicht nur die Kosten der Reinigung zu tragen, sondern auch für die Reinigung selbst zu sorgen habe.

Die Klägerinnen haben beantragt

festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sind, die vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung zu reinigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat nach Verbindung der beiden Verfahren die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Den Klagen fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen. Das hiernach erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung. Deshalb ist es in jeder Lage des Verfahrens und damit auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. etwa BAG 24. September 1997 – 4 AZR 429/95 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Reichsbund Nr. 1 = EzA ZPO § 256 Nr. 48, zu I 1 der Gründe; 30. Mai 2001 – 4 AZR 387/00 – BAGE 98, 42, 44, zu I 1a der Gründe). Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis durch Zeitablauf während des Rechtsstreits zu einem vergangenen, bleibt eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der begehrten Feststellung noch Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können. Ist dies nicht der Fall und trägt der Kläger der geänderten Prozeßsituation nicht durch eine – auch einseitig mögliche – Erledigterklärung und eine entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung, muß die Klage als unzulässig abgewiesen werden (vgl. BAG 24. September 1997 aaO).

2. So verhält es sich im Streitfall. Ein rechtliches Interesse der Klägerinnen an der begehrten Feststellung, sie seien nicht verpflichtet, die von der Beklagten gestellte Arbeitskleidung zu reinigen, ist nicht – mehr – erkennbar. Von einem entsprechenden Feststellungsinteresse könnte nur ausgegangen werden, wenn die Klägerinnen noch zum Tragen der Berufskleidung verpflichtet wären oder diese jedenfalls tragen würden. Beides behaupten die Klägerinnen selbst nicht. Eine entsprechende Verpflichtung ist nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht erkennbar. Die örtliche Betriebsvereinbarung, die für die Mitarbeiter der Niederlassung D.… eine Pflicht zum Tragen der Berufskleidung begründete, ist am 31. Dezember 2001 abgelaufen. Die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 6 BetrVG ist zulässigerweise ausgeschlossen (vgl. BAG 9. Februar 1984 – 6 ABR 10/81 – BAGE 45, 132, 137 f., zu III 2a der Gründe; FKHES BetrVG 21. Aufl. § 77 Rn. 180 mwN). Feststellungen über eine wirksame Verlängerung der Betriebsvereinbarung sind nicht getroffen. Wenn das Landesarbeitsgericht ausführt, Gesamtbetriebsrat und Beklagte hätten eine Regelungsabrede über die weitere Praktizierung der GBV getroffen, und es gehe davon aus, daß Entsprechendes auch für die D.… Betriebsvereinbarung vom 25. Januar 2001 zu gelten habe, so entbehrt dies zum einen jeglicher Substanz. Zum anderen kommt einer Regelungsabrede keine Normwirkung zu. Sie ist daher nicht geeignet, normativ die Nachwirkung einer abgelaufenen Betriebsvereinbarung zu begründen. Im übrigen tragen die Klägerinnen die Berufskleidung unstreitig bereits seit zwei Jahren nicht mehr. Auch hat keine der Parteien behauptet, daß und warum sich dies in absehbarer Zeit ändern werde. Eine Entscheidung über die Frage, ob die Klägerinnen verpflichtet sind, von der Beklagten zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu reinigen, liefe daher auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Hierzu sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen.

3. Als unterliegenden Parteien waren den Klägerinnen gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

 

Unterschriften

Wißmann, Kreft, Linsenmaier, Wisskirechen, Peter Berg

 

Fundstellen

Haufe-Index 985092

NZA 2003, 1422

AP, 0

BAGReport 2003, 347

SPA 2003, 7

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