Leitsatz (redaktionell)

1. Wird einem Arbeitnehmer gekündigt und er zugleich unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Verzicht auf jede Arbeitsleistung beurlaubt, so muß er sich grundsätzlich innerhalb dieses Zeitraums erzielten anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.

2. Eine von BGB § 615 S 2 abweichende Regelung muß ausdrücklich und zweifelsfrei getroffen werden.

3. Die Beweislast für einen Sachverhalt gemäß Leitsatz 2 trägt der Arbeitnehmer.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 15.01.1963; Aktenzeichen 3 Sa 101/62)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440491

BAGE 15, 15, 258

BAGE, 258

BB 1964, 552

NJW 1964, 1243

JR 1965, 97

AP § 615 BGB, Nr 24

AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 9

AR-Blattei, ES 80 Nr 9

BArbBl 1964, 812

EzA § 615 BGB, Nr 6

MDR 1964, 538

PraktArbR BGB § 615, Nr 216

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