Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschaffungsanspruch nach Änderung der VBL-Satzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst – Wirksamer Abbau einer Überversorgung durch Einführung der sog. Spitzanrechnung und einer nettolohnbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Zusatzversorgung, § 1 Ablösung, § 17 Abs. 3; BAT § 46; Versorgungs-TV 15. Änderungs-TV vom 21. Februar 1984; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; TVG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 14.02.1995; Aktenzeichen 6 Sa 418/93)

ArbG München (Urteil vom 09.03.1993; Aktenzeichen 15 Ca 12158/87)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. Februar 1995 – 6 Sa 418/93 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land dem Kläger zusätzlich zu der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gezahlten Rente eine ergänzende Altersversorgung verschaffen muß.

Der am 23. Oktober 1921 geborene Kläger war vom 16. September 1953 bis 31. Dezember 1981 beim beklagten Land als Angestellter beschäftigt. Im Dienstvertrag vom 5. März 1960 vereinbarten die Parteien u.a.:

„Eine zusätzliche Versicherung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen.”

Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 15. November 1961 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen”.

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1981. Ab 1. Januar 1982 bezog er nach § 25 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) Altersruhegeld. Die VBL bewilligte ihm mit Bescheid vom 19. Mai 1982 ab 1. Januar 1982 eine Versorgungsrente von monatlich 2.171,– DM. Auf das Schreiben des Klägers vom 9. Juni 1982 hin berechnete die VBL mit Bescheid vom 30. August 1982 die Versorgungsrente neu und wies ihn darauf hin, daß bei der Berechnung der Gesamtversorgung die Zuschüsse des beklagten Landes zu den befreienden Lebensversicherungen nicht berücksichtigt würden, wenn der Kläger an die VBL den in § 97 a ihrer Satzung angegebenen Teil der Leistungen aus den Lebensversicherungsverträgen abtrete. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger Gebrauch und überwies an die VBL den von ihr errechneten Betrag von 72.559,19 DM.

Bis zum 31. Dezember 1984 erhielt der Kläger eine bruttobezogene, dynamisierte Versorgungsrente. Durch den 15. Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 zum Versorgungs-TV und die 19. Änderung der VBL-Satzung vom 10. November 1983 wurde ab 1. Januar 1985 eine neue Gesamtversorgungsobergrenze eingeführt. Sie richtet sich nach einem dienstzeitabhängigen Prozentsatz des für den einzelnen Rentenberechtigten ermittelten fiktiven Nettoarbeitsentgelts und erreichte höchstens 91,75 %. In der Übergangsregelung des § 97 c der VBL-Satzung wurde für die Rentenbezieher bestimmt, daß der Betrag, um den die bisherige Versorgungsrente die Nettogesamtversorgungsobergrenze überstieg, zunächst als Ausgleichsbetrag weitergezahlt wird, aber an künftigen Anpassungen der Versorgungsrente nicht teilnimmt. Der Ausgleichsbetrag wird bei den künftigen Rentenanpassungen um jeweils ein Sechstel, höchstens um den Dynamisierungszuwachs der Versorgungsrenten abgebaut. Der Beginn des Abbaus ist gestaffelt nach der Dauer des Rentenbezugs und der Pflichtversicherung. Wegen dieser Änderungen berechnete die VBL die Versorgungsrente des Klägers zum 1. Januar 1985 neu. Mit Bescheid vom 30. April 1985 ermittelte sie einen Auszahlungsbetrag von monatlich 3.307,01 DM, der sich aus einer Versorgungsrente in Höhe von 2.603,97 DM und einem nicht dynamisierten Ausgleichsbetrag in Höhe von 703,04 DM zusammensetzte. Der dem Kläger zustehende Ausgleichsbetrag wird frühestens seit dem Jahre 1990 abgebaut.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Altersversorgung nach den Regelungen des Versorgungs-TV in der Fassung des 14. Änderungstarifvertrages vom 16. September 1981 und den Bestimmungen der VBL-Satzung in der Fassung der 17. Änderung vom 14. Dezember 1979 zu. Die Neuregelungen des 15. Änderungstarifvertrages hätten sich ausschließlich mit den Versorgungsrechten der noch nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmer befaßt und nicht für bereits ausgeschiedene Versorgungsempfänger gegolten. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien beschränke sich nach § 4 TVG auf die tarifgebundenen Arbeitnehmer und setze das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Bei Abschluß des 15. Änderungstarifvertrages sei aber der Kläger weder Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft noch Arbeitnehmer, sondern nicht tarifgebundener Versorgungsempfänger gewesen. Für die 18. Änderung der VBL-Satzung vom 16. September 1981 und die 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983 hätten die erforderlichen tarifvertraglichen Grundlagen gefehlt. Die Satzungsänderungen hätten außerdem einer Zustimmung des Klägers bedurft, weil zwischen ihm und der VBL ein individueller Versicherungsvertrag bestanden und ein wirksamer Änderungsvorbehalt gefehlt habe. Im übrigen wäre es verfassungswidrig, die im 15. Änderungstarifvertrag zum Versorgungs-TV und in der 19. Änderung der VBL-Satzung vorgesehenen Einschränkungen der Versorgungsrechte auf die schon im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger zu erstrecken. Dies würde gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoßen. Die durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte des Klägers würden verletzt, zu denen auch die Ansprüche auf Zusatzversorgung zählten. Der Kläger könne vom beklagten Land Schadenersatz verlangen, weil es seine Pflichten aus dem arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnis verletzt habe. Entgegen der Verpflichtung, dem Kläger die zugesagte Altersversorgung zu verschaffen, habe das beklagte Land es zugelassen oder sogar aktiv dazu beigetragen, daß die 18. Änderung der VBL-Satzung beschlossen und die 19. Satzungsänderung auf Versorgungsempfänger ausgedehnt worden sei. Auch seiner Aufklärungspflicht sei das beklagte Land nicht nachgekommen. Es habe den Kläger nicht über die bevorstehenden tarifvertraglichen und satzungsrechtlichen Änderungen der Zusatzversorgung und die damit verbundenen erheblichen finanziellen Verluste unterrichtet.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die sich aus dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 in der Fassung des 14. Änderungstarifvertrages vom 16. September 1981 und der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 27. Juli 1966 in der Fassung der 17. Änderung vom 14. Dezember 1979 ergeben.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Klage sowohl für unzulässig als auch für unbegründet gehalten. Seinen arbeitsrechtlichen Pflichten aus dem Versorgungs-TV sei es nachgekommen. Abgesehen davon, daß nicht der Arbeitgeber, sondern die VBL die Versorgungsrente zu zahlen habe, seien die Versorgungsansprüche des Klägers auch vollständig erfüllt worden. Der 15. Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 zum Versorgungs-TV erfasse auch Versorgungsempfänger. Weder die im 15. Änderungstarifvertrag noch die in der 18. und 19. Satzungsänderung enthaltenen Neuregelungen seien rechtlich zu beanstanden. Das beklagte Land habe auch keine Aufklärungspflichten verletzt. Es habe den Kläger nicht auf die noch laufenden und in der Öffentlichkeit diskutierten Tarifverhandlungen aufmerksam machen müssen. Im übrigen sei dem Kläger durch eine fehlende Unterrichtung kein Schaden entstanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

Bei dem vom Kläger geltend gemachten Verschaffungsanspruch handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts seiner Versorgungsrechte. Das Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, daß der Versorgungsfall bereits eingetreten und eine Leistungsklage möglich ist. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt. Die Leistungsklage ist zulässig, wenn sie zu einer prozeßwirtschaftlich sinnvollen Erledigung der Rechtsstreitigkeit führt (vgl. u.a. BAGE 67, 35, 40 = AP Nr. 4 zu § 4 BPersVG, zu A der Gründe; BAG Urteil vom 15. November 1994 – 5 AZR 522/93 – ZTR 1995, 324, zu 3 der Gründe). Bereits im Urteil vom 7. März 1995 (– 3 AZR 282/94 – NZA 1996, 48 f., zu A III 2 b der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, daß die Rentenberechnung nach dem Versorgungs-TV und der VBL-Satzung wegen des differenzierten Systems schwierig ist und von Laien nicht zuverlässig durchgeführt werden kann. Beiden Parteien kann der Berechnungsaufwand erst dann zugemutet werden, wenn feststeht, daß dem Kläger überhaupt ein ergänzender Verschaffungsanspruch zusteht. Auch das vom Beklagten zitierte Urteil des Fünften Senats vom 15. November 1994 (– 5 AZR 522/93 –, aaO, zu 4 der Gründe) stellt u.a. darauf ab, ob komplizierte Berechnungen erforderlich sind. Außerdem streiten die Parteien im vorliegenden Fall nicht über die persönlichen Daten, die der Berechnung der Versorgungsrente zugrunde zu legen sind, sondern nur darüber, von welchen Tarifvorschriften und Satzungsbestimmungen auszugehen ist. Demnach ist zu erwarten, daß durch das begehrte Feststellungsurteil der Streit zwischen den Parteien endgültig bereinigt wird.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Zusatzversorgung nach den Regelungen zu verschaffen, die bei seinem Ausscheiden galten.

I. Im Betriebsrentenrecht ist zwar zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg (Deckungsgeschäft) zu unterscheiden, so daß der Arbeitgeber erforderlichenfalls selbst die Versorgungsleistungen zu erbringen hat, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg, hier über die VBL, abgewickelt wird (vgl. BAG Urteil vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – BB 1995, 2217, 2219 = DB 1995, 2020, 2022 = ZTR 1995, 503, 506 = NZA 1996, 48, 52, zu B III 2 b bb der Gründe, m.w.N.). Die Voraussetzungen eines ergänzenden Verschaffungsanspruches sind aber schon deshalb nicht erfüllt, weil der Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifvorschriften enthält, die Änderungen der Versorgungsregelungen wirksam sind und die von der VBL gezahlte Rente nicht geringer ist als die vom beklagten Land geschuldete Altersversorgung.

1. Im Dienstvertrag vom 5. März 1960 hatten die Parteien nicht die unveränderte Geltung bestimmter Versorgungsregelungen festgeschrieben (sog. statische Verweisung), sondern ausdrücklich vereinbart, daß sich die zusätzliche Altersversorgung des Klägers nach den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen richtet. Der Arbeitsvertrag vom 15. November 1961 verweist ebenfalls auf die künftigen tarifvertraglichen Ergänzungen und Änderungen. Diese dynamische Verweisung oder Jeweiligkeitsklausel ist zeitlich nicht begrenzt und gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch noch nach seinem Eintritt in den Ruhestand (vgl. BAGE 64, 327, 332 = AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu I 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 4. Mai 1993 – 3 AZR 181/92 –, n.v., zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 24. August 1993 – 3 AZR 313/93 – AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B I 2 b der Gründe). Mit einer derartigen Vereinbarung soll erreicht werden, daß die Versorgungsleistungen nicht vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abhängen, sondern für die Rentner möglichst einheitliche Regelungen gelten. Auch an Verbesserungen können die Rentner nur teilnehmen, wenn spätere Tarifvertragsänderungen auf die Ruhestandsverhältnisse anzuwenden sind.

2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß er nicht der tarifschließenden Gewerkschaft angehört und die Tarifvorschriften deshalb nicht kraft Tarifbindung gelten. Die arbeitsvertragliche Übernahme der Tarifvorschriften soll gewährleisten, daß der Kläger nicht besser oder schlechter behandelt wird als die kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebundenen Arbeitnehmer.

3. Da die arbeitsvertragliche Verweisung auf die gegenwärtigen und künftigen Tarifvorschriften einheitliche Vertragsbedingungen für die Tarifgebundenen und Nichttarifgebundenen schaffen soll, erstreckt sie sich auch nur auf wirksame tarifvertragliche Regelungen. Die Änderungen des Versorgungs-TV durch den 15. Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 sind jedoch nicht zu beanstanden.

a) Die Tarifvertragsparteien haben nicht ihre sich aus § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG ergebende Regelungsbefugnis überschritten. Aus § 17 Abs. 3 BetrAVG ergibt sich, daß die Tarifvertragsparteien das sich an das Arbeitsverhältnis anschließende Versorgungsverhältnis regeln können. Diese Vorschrift erlaubt es den Tarifvertragsparteien, von betriebsrentenrechtlichen Gesetzesvorschriften abzuweichen. Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungsverhältnis und das Vorruhestandsverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis (vgl. BAGE 63, 100, 106 = AP Nr. 3 zu § 1 TVG Vorruhestand, zu II 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 24. August 1993 – 3 AZR 313/93 – AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B I 2 c der Gründe).

b) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BAGE 63, 100, 108 = AP Nr. 3 zu § 1 TVG Vorruhestand, zu II 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 24. August 1993 – 3 AZR 313/93 –, aaO, zu B II 1 der Gründe) gilt im Verhältnis von zwei aufeinanderfolgenden Tarifverträgen die Zeitkollisionsregel. Die Tarifvertragsparteien können eine Tarifnorm sowohl zugunsten wie auch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer ändern. Die jüngere Norm ersetzt die ältere.

c) Verschlechternde Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte für Arbeitssachen haben Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz oder zwingendes Gesetzesrecht verstoßen (vgl. u.a. BAGE 22, 252, 267 = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu B IV 3 b der Gründe; BAGE 41, 163, 168 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 –, aaO, zu B II 2 a der Gründe). Diesen Anforderungen wird der 15. Änderungstarifvertrag zum Versorgungs-TV gerecht.

d) Bereits im Urteil vom 24. April 1990 (– 3 AZR 259/88BAGE 64, 327 ff. = AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen) hat der Senat entschieden, daß der Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 rechtmäßig die nettobezogene Versorgungsobergrenze eingeführt hat und daß die Regelungen über das Abschmelzen der Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst weder in unentziehbare Besitzstände der Arbeitnehmer eingreifen noch das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der ursprünglichen tariflichen Regelungen oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen. Daran hat der Senat im Urteil vom 24. August 1993 (– 3 AZR 313/93 – AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung) festgehalten. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung Anlaß geben.

e) Die Tarifvertragsänderung verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Der Auszahlungsbetrag seiner Betriebsrente wurde nicht gekürzt. Für einen Teil seiner Versorgungsbezüge wurde lediglich die frühere Rentendynamik beseitigt. Der Ausgleichsbetrag wurde entdynamisiert. Er wird in einem Übergangszeitraum von sechs Jahren, der beim Kläger frühestens im Jahre 1990 beginnen sollte, abgeschmolzen. Ebenso wie im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1991 (– 1 BvR 825/88 – ZTR 1992, 63) kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Rentendynamik in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Selbst wenn dies zuträfe, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Den Inhalt der Versorgungsrechte des Klägers bestimmen die Tarifvertragsparteien und die Satzungsbestimmungen der VBL. Weder der 15. Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 noch die 18. und 19. Änderung der VBL-Satzung verletzen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der erworbenen Rentenansprüche.

aa) Die Einführung einer nettobezogenen Gesamtversorgungsobergrenze dient dem Abbau einer planwidrigen Überversorgung. Das seit 1967 geltende Leistungssystem der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst räumte den Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung ein und sicherte den Rentnern insoweit den im aktiven Dienst erreichten Lebensstandard. Bei Schaffung dieses Leistungssystems im Jahre 1967 blieb das Nettorenteneinkommen aus der Gesamtversorgung in aller Regel deutlich hinter dem Nettoarbeitseinkommen der aktiven Arbeitnehmer zurück. Während sich bei den Löhnen der aktiven Arbeitnehmer die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in den folgenden Jahren erheblich erhöhten, stiegen die Steuern und Sozialversicherungsabgaben der versorgungsberechtigten Rentner nicht in entsprechendem Umfang. Dadurch ergab sich ein Versorgungsgrad, der dem Zweck der Zusatzversorgung nicht mehr entsprach. Sowohl der 15. Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 als auch die 18. und 19. Änderung der VBL-Satzung vom 16. September 1981 und vom 10. November 1983 wirkten dieser Fehlentwicklung entgegen. Der Abbau einer planwidrigen Überversorgung, die Konsolidierung der Altersversorgung und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Zusatzversorgung sind vorrangige Ziele, die im Interesse aller Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes liegen (vgl. u.a. BVerfGE 25, 142, 155; BVerfGE 31, 185, 192 f.; BVerfG Beschluß vom 6. November 1991 – 1 BvR 825/88 – ZTR 1992, 63 f.; BAGE 64, 327, 335 = AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu III 4 der Gründe; BGH Urteil vom 16. März 1988 – IV a ZR 154/81 – ZTR 1988, 211, 213, zu II 2 a der Gründe). Die Abschmelzung der Überversorgung war demnach sachlich geboten.

bb) Weder die Tarifvertragsparteien noch die VBL haben ihren Gestaltungsspielraum überschritten. Die verfügbaren Bezüge der Leistungsempfänger wurden nicht unangemessen geschmälert.

(1) Obwohl die Rentner zwischenzeitlich gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge leisten und auf den Ertragsanteil der Renten Einkommensteuer entrichten müssen, erhalten die Zusatzversorgungsempfänger auch nach Einführung der Nettobegrenzung immer noch eine Nettogesamtversorgung, die über oder zumindest im Bereich der Nettopensionen der Beamten in den vergleichbaren Besoldungsgruppen liegt (vgl. BGH Urteil vom 16. März 1988, aaO, zu II 2 c der Gründe; BGH Urteil vom 15. November 1989 – IV a ZR 311/87 –, n.v., zu V der Gründe). Die Zusatzversorgung dient gerade dazu, im öffentlichen Dienst die Unterschiede in der Altersversorgung der Beamten und der Arbeitnehmer auszugleichen. Auch pensionierte Beamte haben Krankenversicherungsbeiträge zu tragen.

(2) Die Sachverständigenkommission Alterssicherung schlug in ihrem Gutachten vom 19. November 1983 für das Nettoniveau der Alterseinkommen auch im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 70 bis 90 % des letzten verfügbaren Nettoeinkommens vor (Berichtsband I, S. 141, 156; vgl. Oberschiedsgericht der VBL, Schiedsspruch vom 20. Februar 1987 – OS 25/86 – ZTR 1987, 86, 90). Die im 15. Änderungstarifvertrag vorgesehene Obergrenze von 89,95 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts liegt im oberen Bereich dieser Bandbreite. Auch bei Einführung der Gesamtversorgung im Jahre 1967 ergab sich für den durchschnittlichen Versorgungsfall eine Nettoversorgung, die sich um etwa 90 % des letzten verfügbaren Nettoeinkommens bewegte (BAGE 64, 327, 334 = AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu III 3 b der Gründe). Von diesem ohnehin nicht exakt ermittelbaren Versorgungsgrad weicht die von den Tarifvertragsparteien eingeführte Nettoversorgungsobergrenze allenfalls unwesentlich ab. Die Tarifvertragsparteien entscheiden eigenverantwortlich, inwieweit sie eine Überversorgung abbauen. Sie haben wegen ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie einen weitgehenden Gestaltungsspielraum. Die Gerichte haben vertretbare Beurteilungen und Bewertungen der Tarifvertragsparteien zu respektieren.

(3) Die Interessen der Versorgungsempfänger sind ausreichend berücksichtigt worden. In ihren Besitzstand wurde nicht eingegriffen. Er wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags nach § 97 c der VBL-Satzung zumindest aufrechterhalten. Lediglich die Rentendynamik ist teilweise beseitigt worden. Die Abschmelzung erstreckt sich zudem über einen längeren Zeitraum. Die 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983 sieht lediglich einen gestaffelten Abbau der Überversorgung vor. Die in § 97 c der VBL-Satzung eingefügte Staffelung berücksichtigt die Dauer des Rentenbezugs, die Dauer der Pflichtversicherung und die Dauer der Zahlung eigener Pflichtbeiträge durch den Versicherten. Wie der Senat im Urteil vom 24. August 1993 (– 3 AZR 313/93 – AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 b der Gründe) ausdrücklich betont hat, ist der im öffentlichen Dienst eingeschlagene Weg des Abbaus der Überversorgung durch Abschmelzung des Ausgleichsbetrages maßvoll und vermeidet Härtefälle.

f) Weder der 15. Änderungstarifvertrag noch die 18. und 19. Satzungsänderung mißachten ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen des Klägers in den Fortbestand seiner bisherigen betrieblichen Altersversorgung. Die Änderungsvorschriften enthalten keine unzulässige Rückwirkung.

aa) Da die Dynamisierung der Rente nur für die Zukunft teilweise beseitigt wird, liegt keine echte Rückwirkung vor, die grundsätzlich zur Nichtigkeit der belastenden Vorschrift führt. Eine echte Rückwirkung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß die Rechtsnorm nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Wenn die Norm, wie im vorliegenden Fall, auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt, handelt es sich um eine unechte Rückwirkung (vgl. u.a. BVerfGE 11, 139, 145 f.; BVerfGE 14, 288, 297; BVerfGE 30, 367, 386; BVerfGE 79, 29, 45 f.).

bb) Vorschriften, denen lediglich eine unechte Rückwirkung zukommt, sind jedenfalls dann zulässig, wenn die Normadressaten mit einer Änderung der bisherigen Rechtslage rechnen mußten (vgl. BAGE 64, 327, 334 = AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu III 3 b der Gründe). Die Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes konnten nicht davon ausgehen, daß die seit 1967 geltenden Regelungen der Gesamtversorgung unverändert bestehen bleiben (BAGE 64, 327, 335 = AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu III 3 b der Gründe). Die Verschiebung der Relation zwischen Nettolöhnen und Versorgungsbezügen war auch für den Kläger unschwer zu erkennen. Die Tarifvertragsparteien hatten seit 1977 immer wieder versucht, die Höhe der Gesamtversorgung der Rentner und die Einkommen der aktiven Arbeitnehmer in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Damit konnten die Arbeitnehmer nicht auf den Fortbestand der Überversorgung vertrauen. Zudem ist das Vertrauen der Arbeitnehmer auf eine planwidrige Überversorgung nicht schutzwürdig (BAG Urteil vom 24. August 1993 – 3 AZR 313/93 – AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 a der Gründe).

4. Ein gegen den Arbeitgeber gerichteter Verschaffungsanspruch käme zwar in Betracht, wenn die Satzung der VBL die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen nicht richtig umgesetzt hätte und dem Kläger nach den Tarifvorschriften eine weitergehende Altersversorgung zustünde als nach der VBL-Satzung. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt.

a) Nach § 46 BAT hat der Angestellte Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages. § 4 Versorgungs-TV enthält Rahmenvorschriften für die Ausgestaltung der Versicherung. Die VBL ist der eingeschaltete Versicherer. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 ihrer Satzung) und hat eine eigenständige Rechtsetzungsbefugnis. Ihre Rechtsvorschriften bedürfen keiner tarifvertraglichen Ermächtigungsgrundlage. Die VBL ist am Abschluß der Tarifverträge nicht als Vertragspartner beteiligt und rechtlich nicht an deren Inhalt gebunden (vgl. BGHZ 103, 370, 380 ff.; BGH Urteil vom 15. November 1989 – IV a ZR 311/87 –, n.v., zu III der Gründe). Dies könnte dazu führen, daß die VBL-Satzung von Tarifvorschriften abweicht. Die Satzungsänderungen, die der Kläger angreift, widersprechen jedoch nicht dem Versorgungs-TV.

b) Unschädlich ist es, daß die 19. Satzungsänderung bereits am 10. November 1983 beschlossen worden war, während der 15. Änderungstarifvertrag erst am 21. Februar 1984 unterzeichnet wurde. Sowohl die 19. Satzungsänderung als auch der 15. Änderungstarifvertrag traten erst am 1. Januar 1985 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt standen der Inhalt der VBL-Satzung und des Versorgungs-TV miteinander im Einklang.

c) Durch den 15. Änderungstarifvertrag ist in § 4 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 1 Versorgungs-TV folgender Satz eingefügt worden:

„Die Gesamtversorgung ist nach Maßgabe der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf 45 v.H. bis 89,95 v.H. eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt.”

Die Tarifvertragsparteien haben diese Änderung nicht auf die anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer beschränkt. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV bestimmt, welche Altersversorgung durch die Pflichtversicherung verschafft werden muß. Diese Rahmenbestimmungen gelten auch für die Versorgungsempfänger. Die Bestimmungen der Satzung entsprechen den Bestimmungen des Tarifvertrags.

d) Auch die 18. Satzungsänderung vom 16. September 1981 setzte sich nicht über die Rahmenvorschriften des Versorgungs-TV hinweg.

aa) Mit dieser Satzungsänderung wurde eine zweistufige Anpassung (sogenannte Spitzanrechnung) eingeführt. Vorher galt nach § 56 der VBL-Satzung die sogenannte getrennte Dynamisierung. Nur die Versorgungsrenten wurden entsprechend den Veränderungen der Bezüge der maßgebenden Versorgungsempfänger des Bundes dynamisiert. Änderungen der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden nicht berücksichtigt, soweit es sich um Erhöhungen nach den Rentenanpassungsgesetzen handelte. Diese Regelung ging davon aus, daß sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes auf längere Sicht etwa gleich entwickeln. Im Laufe der Jahre stellte sich diese Annahme als unrichtig heraus. Die 18. Satzungsänderung bewirkte, daß die jeweils aktuellen gesetzlichen Renten bzw. die aktualisierten sonstigen zu berücksichtigenden Bezüge zugrunde gelegt werden. Dadurch wurde eine Überversorgung bei den Versorgungsempfängern abgebaut, die über mehrere Jahre Versorgungsrenten bezogen.

bb) Bei Inkrafttreten der 18. Satzungsänderung enthielt der Versorgungs-TV keine Regelung, die eine weitergehende Zusatzversorgung festschrieb.

5. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Kläger nur die VBL oder auch seinen früheren Arbeitgeber in Anspruch nehmen könnte, wenn Leistungseinschränkungen in einer Satzungsänderung der VBL unwirksam wären. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die angegriffenen Satzungsänderungen wirksam.

a) Die Satzungsänderungen bedurften keiner Zustimmung des Klägers. Bei ihrem Erlaß war er nicht mehr Versicherungsnehmer, sondern nur noch Versicherter.

aa) Nach der Satzung der VBL von 1952 bestand ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen der VBL und dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Für die Wirksamkeit einer Satzungsänderung kam es damals an sich auf die Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers an. Ein Änderungsvorbehalt war nur wirksam, wenn die vorbehaltenen Änderungen für den Arbeitnehmer erkennbar und voraussehbar waren (vgl. u.a. BGH Urteil vom 22. September 1971 – IV ZR 15/70 – VersR 1971, 1116, 1117; BGH Urteil vom 23. Februar 1977 – IV ZR 75/76 – AP Nr. 8 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL).

bb) Der Kläger verlangt seine Versorgungsleistungen aber nicht auf der Grundlage der Satzung von 1952, sondern nach der für ihn günstigeren Satzung von 1967. Damit stellt er sich auf den Boden der Satzung von 1967. Darin liegt eine konkludente Zustimmung zum Regelungswerk dieser Satzung. Der Versorgungsberechtigte kann nicht die für ihn günstigen Bestimmungen der alten Satzung mit den für ihn günstigen Bestimmungen der neuen Satzung kombinieren (BGH Urteil vom 16. März 1988 – IV a ZR 154/87 – ZTR 1988, 211, 212, zu I 2 c der Gründe).

cc) § 25 Abs. 1 der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen VBL- Satzung bezeichnet im Gegensatz zur früheren Satzung ausdrücklich den Arbeitgeber als „Versicherungsnehmer” der Pflichtversicherung, den Arbeitnehmer aber lediglich als „Versicherten” und als „Bezugsberechtigten”. Diese Neuregelung hat dazu geführt, daß seit 1967 eine Gruppenversicherung anzunehmen ist. Da Versicherungsnehmer nicht mehr der einzelne Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber ist, sind die Anforderungen an den Änderungsvorbehalt weniger streng als früher. Der Änderungsvorbehalt des § 14 Abs. 3 der VBL-Satzung ist nicht zu beanstanden (BGH Urteil vom 16. März 1988 – IV a ZR 154/87 –, aaO, zu I 2 e der Gründe, und Urteil vom 16. März 1988 – IV a ZR 142/87 – AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu I 2 e der Gründe). Die geänderte Betrachtung des Versicherungsverhältnisses durch den BGH begegnet nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1991 (– 1 BvR 825/88 – ZTR 1992, 63 f.) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

b) Die Nettobegrenzung der Gesamtversorgung durch die 19. Änderung der VBL-Satzung verstößt nicht gegen Grundrechte und hält einer umfassenden richterlichen Inhaltskontrolle stand (BGH Urteil vom 16. März 1988, aaO, zu II der Gründe, und BVerfG Beschluß vom 6. November 1991, aaO, durch den die gegen die Urteile des BGH vom 16. März 1988 erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen wurden, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatten). Auch die Einführung der sog. Spitzanrechnung durch die 18. Satzungsänderung war rechtens (BGH Urteil vom 30. November 1988 – IV a ZR 68/88 –, n.v., zu II 2 der Gründe; BGH Urteil vom 15. November 1989 – IV a ZR 311/87 –, n.v., zu IV 2 b der Gründe).

II. Die Klageforderung kann nicht auf Schadenersatzansprüche gestützt werden.

1. Das beklagte Land war nicht verpflichtet, die 18. und 19. Satzungsänderung zu verhindern und seine Einwilligung als Versicherungsnehmer der VBL zu verweigern (vgl. hierzu BGHZ 103, 370, 380 ff.); denn diese Satzungsänderungen standen mit dem Versorgungs-TV im Einklang und waren rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Kläger kann den geltend gemachten Verschaffungsanspruch auch nicht aus der Verletzung einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht herleiten.

a) Das Klagebegehren entspricht nicht dem Inhalt eines derartigen Schadenersatzanspruchs. Der Kläger könnte allenfalls verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei einer rechtzeitigen, ordnungsgemäßen Unterrichtung stünde. Sein Schaden bestünde in den finanziellen Einbußen, die er durch die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getroffenen Vermögensdispositionen erlitt. Der Schadenersatzanspruch wäre aber nicht auf Verschaffung einer Zusatzversorgung nach früherem Recht gerichtet.

b) Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, daß das beklagte Land den Kläger nicht über die laufenden Tarifverhandlungen zum Abbau der Überversorgung unterrichten mußte, zumal sie seit 1977 geführt, auch in der Öffentlichkeit heftig diskutiert und erst etwa zwei Jahre nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand abgeschlossen wurden.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Dr. Michels, Martschin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI951913

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